Fußball: – Bürgermeister Stefan Kaiser aus Albbruck, selbst einst aktiv beim FC Bernau, weiß um die Dringlichkeit: „Meine Jungs scharen schon lang mit den Füßen.“ Nach gut zweimonatiger Corona-Zwangspause hat die Landesregierung zum heutigen Montag das Training auf den Sportplätzen wieder erlaubt. Letztlich aber müssen die zuständigen Kommunen, so die Vorgabe aus Stuttgart, ihr Einverständnis zur Öffnung der Sportanlagen geben.
Doch der Druck aus den eigenen Reihen hat Kaiser nicht verleitet, als Bürgermeister einfach so „grünes Licht“ für die Kicker des SV Albbruck, SV Buch und SV Unteralpfen zu geben: „Wir wollen schon wissen, was passiert. Ehe uns keine Anträge und Konzepte vorgelegt werden, bleiben die Sportanlagen geschlossen.

Eine Umfrage in den Rathäusern der Region hat ergeben, dass die Sportanlagen für Fußballer, Leichtathleten und Tennisspieler größtenteils wieder offen sind. Allerdings haben nicht nur die Sportverbände ihren Vereinen umfangreiche Vorgaben mit auf den Weg zurück in einen halbwegs geregelten Trainingsbetrieb gegeben.

Kultusministerin Barbara Eisenmann und Sozialminister Manfred Lucha listen in der Verordnung detailliert auf, welche Kriterien zu erfüllen sind, um überhaupt eine Sportanlage wieder betreten zu dürfen. Die so genannte Corona-Verordnung Sportanlagen ist die Basis für alle Vereine, unabhängig von deren eigenen Konzepten für den Trainingsbetrieb.

Zahlreiche Bürgermeisterämter erwarten von ihren Vereinen, dass die auch detailliert erklären, wie sie diese Vorgaben umsetzen. Entsprechend werde auch kontrolliert, sowohl von der Landespolizei als auch vom Gemeindevollzugsdienst, sofern dieser vorhanden ist.
Schließlich, so betont Muriel Schwerdtner, Leiterin des Rechts- und Ordnungsamtes der Stadt Bad Säckingen, liege es im Interesse jedes Vereins, dass die Vorgaben konsequent eingehalten und umgesetzt werden: „Geht etwas schief, dann haben unter Umständen nicht nur die Betroffenen sondern auch Vereine in der Umgebung durch Rücknahme von Lockerungen, den Schaden.“
Schaden abzuwenden ist auch die Maßgabe bei der Stadt Wehr. Bürgermeister Michael Thater ist froh um die Vorgaben aus Stuttgart: „Diese Verordnung lässt wenig Spielraum.“ Dennoch lässt er den Sportlerinnen und Sportlern nicht einfach freien Lauf: „Beim Tennis und Leichtathletik ist es einfacher, die Abstandsregeln zu beachten, als beim Fußball.“ Entsprechend müssen der FC Wehr und die Spvgg. Brennet-Öflingen vor ihrer Rückkehr in den Trainingsbetrieb entsprechende Konzepte im Rathaus vorlegen. Etwas einfacher hat es die Spvgg. Wehr, die im „Juch“ eine eigene Sportanlage hat: „Dort haben wir kein Hausrecht, kontrollieren aber als Ortspolizeibehörde die Einhaltung der Vorgaben“, so Thater.

In Weil am Rhein koordiniert Norbert Nußbaumer die Öffnung der Sportanlagen: „Wir haben nach der Info aus Stuttgart die Vereine aufgefordert, uns Konzepte und Trainingspläne vorzulegen.“ Schon am Montag lagen die ersten Schriftstücke im Rathaus vor, zur Freude von Nußbaumer: „Die Vereine haben mit viel Weitsicht und Sachverstand reagiert.“ So sei auf dieser Basis der Einstieg für die Leichtathleten des ESV Weil und des TV Weil zur gemeinsamen Nutzung der Leichtathletik-Anlage im Nonnenholz umgehend möglich.
In Rheinfelden ist die Rückkehr ins Training noch nicht soweit: „Sportausschuss und Vereine besprechen im Verlauf der Woche das Vorgehen“, erklärt Pressesprecherin Chantal Hommes-Olaf: „Die Konzepte für die städtischen Anlagen müssen abgestimmt werden, dann kann es losgehen.“ Einfacher ist die Sache für jene Sportvereine, die über eigene Anlagen verfügen: „Wenn die Vorschriften beachtet werden, kann sofort wieder trainiert werden.“

Kein Öffnung der Sportanlagen wird es hingegen in Murg geben. Nach einer Sitzung mit den Amtsleitern verfügte Bürgermeister Adrian Schmidle am Montag, die Sportplätze „im Zuge der Gleichbehandlung aller Vereine“ weiterhin „bis Ende der Pfingstferien“ geschlossen zu lassen. „Hallen und Bürgerhäuser dürfen auch noch nicht öffnen, auch wenn Musikvereine gerne wieder proben würden.“ Zudem sei bislang nur der SV Niederhof mit dem Wunsch zu trainieren an die Gemeinde heran getreten: „Der SV BW Murg hat signalisiert, dass er wegen der noch nicht geklärten Wiederaufnahme des Spielbetriebs vorerst noch nicht ins Training einsteigt.“ Vom SV Hänner habe es noch keine Anfrage gegeben.
Nicht trainieren werden vorerst die Kreisligisten SV Eschbach und SV Todtnau. Beide Vereine gaben auf ihren Facebookseiten ihren Verzicht bekannt. So schreibt der SV Todtnau: „Wir lassen uns von dem in unseren Augen, übertriebenen und vielleicht nicht immer ganz durchdachten Aktionismus nicht beeinflussen.“ Der Verein sei sich seiner Verantwortung und „dessen bewusst, was für gravierende Folgen bereits ein auftretender positiver Befund für die Gesamtbevölkerung haben könnte.“ Einen Startschuss werde es erst geben, wenn „wir wirklich zu 100 Prozent von unserem eigenen Konzept überzeugt sind und somit die potenzielle Ansteckungsgefahr auf dem Vereinsgelände des SV Todtnau auf ein absolutes Minimum senken können.“
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten
§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten
(1) Ungedeckte öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten (Freiluftsportanlagen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 15 CoronaVO dürfen zu Trainings-und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. Geschlossene Räume, wie Sporthallen, dürfen zu Trainings-und Übungszwecken weiterhin nicht genutzt werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. während der gesamten Trainings-und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport-und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletik-Anlagen ist jeweils eine Trainings-und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm zu-lässig;
3. die benutzten Sport-und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;
4. Kontakte außerhalb der Trainings-und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;
5. die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume,bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;
6. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
(3) Für jede Trainings-und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4)Die Namen aller Trainings -beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Personsind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
§ 2 Ausschluss von der Teilnahme
Von der Teilnahme am Trainings-und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
§ 3 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.