Fußball: – Der Südbadische Fußballverband (SBFV) hat mit einer Änderung der Spielordnung zur Wartefrist bei Vereinswechseln auf die aktuelle Lage – unbefristete Unterbrechung des Spielbetriebs – reagiert. Die übliche Sechs-Monats-Frist zur Erteilung einer Spielerlaubnis ab dem 2. Februar bis zum Ende des Spieljahres wird weitestgehend nicht angewendet.

Hintergrund für den Beschluss des SBFV-Vorstandes ist die Unterbrechung des Spielbetriebs seit Ende Oktober. Demnach wäre ein Spieler, der im Winter ohne Freigabe seines Vereins wechselt, bereits ab 25. April für den neuen Verein spielberechtigt. Der letzte ausgetragene Spieltag fand am 24./25. Oktober 2020 statt.

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„Abhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Spielbetriebs könnte eine unveränderte Ordnungslage erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb haben“, schreibt der SBFV in einer Pressemitteilung: „Zu befürchten wären erhebliche Bewegungen auf dem Transfermarkt und damit Wettbewerbsverzerrungen ab dem Zeitpunkt eines absehbaren Re-Starts, weil sich Spielerinnen und Spieler ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach Ende der Transferperiode noch anderen Vereinen anschließen könnten.“

Vereinswechsel in der Winterpause

Dieser Beschluss beendet beispielsweise die Hoffnung des Landesligisten FSV Rheinfelden, die drei vom SV Weil verpflichteten Spieler schon ab Ende April einsetzen zu können. Das Trio Almin Mislimovic, Serkan Korkmaz und Arben Gashi möchten künftig für den FSV Rheinfelden spielen, erhielten aber vom SV Weil keine Freigabe und sind demnach für sechs Monate gesperrt.

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„Die im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossene Sonderregelung sieht vor, dass die Regelung zur Wartefrist im Zeitraum nach Ende der Wechselperiode II (bis 31. Januar) bis Ende des Spieljahres (2. Februar bis 30. Juni) nicht zur Anwendung kommt“, schreibt der südbadische Verband und betont, dass sich auch die Verbände in Württemberg und Baden diese Entscheidung getroffen haben.

Ausnahmen werden nur genehmigt, wenn die Sechs-Monats-Frist zum Ende der Wechselperiode II bereits abgelaufen ist, da Spielerinnen oder Spieler aus anderen Gründen (z. B. Verletzungen) bereits vor Aussetzung des Spielbetriebs keine Spiele mehr absolviert haben: „Diese Akteure sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, ein Pflichtspielrecht für einen anderen Verein in der laufenden Spielzeit zu erhalten.“

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Diese Sonderregelung gelte auch für die Jugend, so der SBFV: „Die Regelungen zu den Wechselperioden bei den Aktiven gelten zwar in der Jugend nicht, dennoch soll zeitlich entsprechend an das Ende der Wechselperiode II angeknüpft werden, um so eine sachgerechte, einheitliche und leicht verständliche Regelung zu haben. Weiterhin können aber Jugendliche mit Zustimmung des abgebenden Vereins mit einer Wartefrist von drei Monaten wechseln.“