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Wer darf in der Schweiz arbeiten?

Die Schweiz regelt die Zulassung zu ihrem Arbeitsmarkt über ein duales System. Dieses System unterscheidet zwischen ausländischen Arbeitskräften aus EU-/EFTA-Staaten (EFTA = Europäische Freihandelsassoziation) und ausländischen Arbeitskräften aus Drittstaaten. Für EU-/EFTA-Bürger ist der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt niedrigschwellig, für Bürger aus Drittstaaten aber eher schwierig.

Arbeitsbewilligung für EU-/EFTA Bürger

Dank des so genannten Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ist der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Bürger aus den EU-/EFTA-Staaten relativ einfach. Sie können Arbeitsplatz und Aufenthaltsort in der Schweiz frei wählen.

Unter 3 Monate Erwerbstätigkeit: Bei einer Erwerbstätigkeit von unter 90 Arbeitstagen ist sogar keine Bewilligung erforderlich – an die Stelle der Bewilligung tritt dann ein elektronisches Meldeverfahren beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons (dieses Meldeverfahren ist für alle Tätigkeiten in der Schweiz verpflichtend, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern).

Über 3 Monate Erwerbstätigkeit: Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, ist je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und/oder der Herkunft eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung oder eine Grenzgängerbewilligung zu beantragen.

Arbeitssuche: EU-/EFTA-Bürger können sich außerdem drei Monate ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten, um eine Arbeitsstelle zu suchen. Ist eine Arbeitsstelle gefunden, reicht der Arbeitgeber das Gesuch zum Erhalt einer Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Migration) ein. Dauert die Arbeitssuche länger, kann nach drei Monaten beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis) für weitere drei Monate beantragt werden. Ist eine Arbeitsstelle gefunden, hat der Arbeitgeber eine neue Bewilligung zu beantragen.

Arbeitsbewilligung für Nicht-EU-/EFTA-Bürger

Für Nicht-EU-/EFTA-Bürger ist der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt sehr restriktiv. Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten nur dann eine Bewilligung zur Arbeit, wenn sie entsprechend qualifiziert sind und für die jeweilige Stelle niemand aus dem Schweizer oder dem EU-/EFTA-Wirtschaftsraum gefunden werden konnte. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er für die Besetzung der Stelle „intensiv“ nach einer einheimischen Kraft oder einer Person aus dem EU-/EFTA-Raum gesucht hat. Außerdem ist die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Personen aus Drittstaaten begrenzt, es gibt Kontingente. Je nach Einzelfall und Dauer der Erwerbstätigkeit ist zusätzlich ein Einreisevisum notwendig. Dieses kann erst erteilt werden, wenn die Bewilligung zum Arbeiten vorliegt.

Vier Kategorien von Arbeitsbewilligungen

Folgende Bewilligungs-Kategorien gelten sowohl für Arbeitskräfte aus EU-/EFTA-Staaten, also auch für Arbeitskräfte aus Drittstaaten:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung)
  • Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung)
  • Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)
  • Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)

Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung)

Eine L-Bewilligung erhalten Personen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis von unter einem Jahr haben. Außerdem Stellensuchende, nach drei Monaten Aufenthalt in der Schweiz.

Weitere Informationen:

Kurzaufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung)

Eine B-Bewilligung erhalten Personen, die einen Wohnsitz in der Schweiz und ein unbefristetes oder mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis haben. Auch Personen, die sich (bei ausreichenden finanziellen Mitteln) ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz niederlassen, erhalten eine B-Bewilligung. Ebenso Personen, die in der Schweiz wohnen und sich dort selbstständig machen und diese Selbstständigkeit nachweisen können.

Weitere Informationen:

Aufenthaltsbewilligung

Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)

Staatsangehörige der 15 „alten“ EU-Staaten und der EFTA-Staaten erhalten eine unbefristete Bewilligung, die C-Bewilligung, nach einem ordentlichen, ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz. Angehörige der übrigen EU-Staaten und von Drittstaaten erhalten den C-Ausweis normalerweise erst nach einem ordentlichen, ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren.

Weitere Informationen:

Niederlassungsbewilligung

Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)

EU-/EFTA-Bürger, die in der Schweiz arbeiten, ihren Wohnsitz aber in einem der EU/EFTA haben, erhalten eine G-Bewilligung (Grenzgängerausweis). Unter Grenzgänger sind jene Menschen zu verstehen, die täglich in die Schweiz zum Arbeiten pendeln, wie auch Wochengrenzgänger, die unter der Woche in der Schweiz arbeiten und am Wochenende zu ihrer Familie fahren. Alle Grenzgänger müssen mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Weitere Informationen:

Grenzgängerbewilligung

Die Grenzgängerbewilligung für die Schweiz

Wer ist ein Grenzgänger?

Grenzgänger ist, wer seinen festen Wohnsitz in der EU/EFTA hat und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Grenzgänger unterliegen besonderen Bestimmungen.

Weitere Informationen:

Der Grenzgänger-Status

Wer erhält eine Grenzgängerbewilligung?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA, die einen Arbeitsvertrag ab drei Monaten und bis zu einem Jahr haben, erhalten für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung). Diese Grenzgängerbewilligung kann verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Dauert das Arbeitsverhältnis von vorneherein mehr als ein Jahr oder ist unbefristet, wird die Grenzgängerbewilligung auf fünf Jahre ausgestellt.

Wie bekommt man den Grenzgängerausweis?

Der Arbeitgeber beantragt die G-Bewilligung beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons und wird im Grenzgängerausweis eingetragen. Sind nach fünf Jahren die Voraussetzungen für die Grenzgängerbewilligung noch immer erfüllt, wird die Bewilligung um weitere fünf Jahre verlängert. Im Falle von Arbeitslosigkeit kann die erste Verlängerung jedoch auf ein Jahr beschränkt werden (wenn die Arbeitslosigkeit unfreiwillig ist und seit zwölf Monaten andauert).

Welche Unterlagen sind für die Grenzgängerbewilligung erforderlich?

  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelles Lichtbild
  • Ansässigkeitsbescheinigung
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass

Erhalten Selbständige auch eine Grenzgängerbewilligung?

Grenzgänger, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben möchten, erhalten die Grenzbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Welche Vorschriften gelten für Grenzgänger?

  • Grenzgänger müssen ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA haben.
  • Grenzgänger müssen Arbeitnehmer sein oder einen selbständigen Geschäftssitz in der Schweiz haben.
  • Grenzgänger müssen wöchentlich an ihren Wohnort in der EU/EFTA zurückkehren.
  • Grenzgänger haben Recht auf berufliche und geographische Mobilität in der ganzen Schweiz.
  • Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, werden zum Aufenthalter und erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung)
  • Grenzgänger haben freie Wahl bei der Krankenversicherung (Optionsrecht). 
  • Grenzgänger sind im Land ihres Hauptwohnsitzes steuerpflichtig. In der Schweiz ist aber Quellensteuer zu bezahlen, die bei der Einkommenssteuer im Heimatland berücksichtigt wird.

Beantragung einer Arbeitsbewilligung

Wo ist die Arbeitsbewilligung zu beantragen?

Die Bewilligungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind beim Amt für Migration im jeweiligen Kanton zu beantragen, in dem sich auch der Arbeitsort befindet.

Wer beantragt die Arbeitsbewilligung?

Der Arbeitgeber beantragt die Bewilligung zum Arbeiten beim Amt für Migration im jeweiligen Kanton.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit?

Für das Ausstellen der Bewilligungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind die Kantone zuständig, in denen sich der jeweilige Arbeitsort befindet. Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.

Wer ohne Arbeitsbewilligung arbeitet, macht sich strafbar

Wer in der Schweiz ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausübt, macht sich strafbar. Es ist im Normalfall nicht ausreichend, dass die Bewilligung beantragt ist. Auch dann kann eine Verwarnung erfolgen. Diese Verwarnung beträgt mindestens 2.000 CHF. Der Arbeitnehmer muss die Bewilligung stets bei sich tragen und auf Verlangen der schweizerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzeigen.

Regelungen für bestimmte Personengruppen

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende und Entsandte EU-25/EFTA

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende (Dienstleister, die Arbeitnehmende vorübergehend in die Schweiz zu einem Arbeitseinsatz entsenden) brauchen für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen keine Arbeitsbewilligung. Das elektronische Meldeverfahren zur Aufnahme einer Arbeit beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons ist aber verpflichtend.

  • Bei Arbeitseinsätzen zwischen 90 und 120 Tagen erfolgt eine projektbezogene Bewilligung (es besteht kein Rechtsanspruch).
  • Arbeitseinsätze ab 120 Tagen bis zu einem Jahr brauchen eine Kurzaufenthaltsbewilligung (kontingentiert).
  • Arbeitseinsätze von einem bis zu fünf Jahren erfordern eine Aufenthaltsbewilligung (kontingentiert).

Auch Entsandte aus der EU-25/EFTA, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in der EU entsandt werden, brauchen für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen keine Arbeitsbewilligung. Das Meldeverfahren zur Aufnahme einer Arbeit ist ebenfalls verpflichtend.

Bewilligungen für Familienangehörige

EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz arbeiten und eine Aufenthaltsbewilligung haben, können begleitet werden von:

  • Ehepartnern und Kindern, die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird. Diese Familienangehörigen haben das Recht in der ganzen Schweiz und der Branche ihrer Wahl einer Arbeit nachzugehen und sich selbständig zu machen.
  • ihren Verwandten oder den Verwandten der Ehepartner in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (gilt nicht für Studierende) und zwar unabhängig von deren Nationalität. Diese Familienangehörigen haben kein Recht, einer Arbeit nachzugehen.

Fazit: Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für EU-Bürger einfach

  • Für EU-/EFTA-Bürger ist der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt niedrigschwellig, für Bürger aus Drittstaaten aber eher schwierig.
  • EU-/EFTA-Bürger benötigen bei einer Erwerbstätigkeit von unter 90 Arbeitstagen sogar gar keine Bewilligung.
  • Es gibt vier Bewilligungs-Kategorien, abhängig von Staatsangehörigkeit, Arbeitsverhältnis, Aufenthaltsdauer und/oder Wohnsitz.
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Arbeitsvertrag ab drei Monaten und bis zu einem Jahr haben erhalten für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)
  • Die Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist vom Arbeitgeber beim Amt für Migration im jeweiligen Kanton zu beantragen, in dem sich auch der Arbeitsort befindet.