Der Tod der minderjährigen Kinder in Freudenberg und Wunsiedel werfen weiterhin Fragen auf, wie es zu diesen Verbrechen, die mutmaßlich von Kindern ausgeübt wurden, kommen konnte. Doch wer beantwortet diese Fragen? Hier wird es nun schwierig: Die Staatsanwaltschaften teilen sehr wenig über die Tathergänge mit.

Es stellt sich die Frage, ob der selbst auferlegte Maulkorb der Ermittlungsbehörden rechtlich in Ordnung ist. Unterschieden werden muss zwischen der Namensnennung der mutmaßlichen Täter und den Tatumständen der Taten. Es ist richtig, keine konkreten, persönlichen Informationen über die Tatverdächtigen zu veröffentlichen: Ihr Name, auch in abgekürzter Form gehen keinen etwas an.

Hier geht der Schutz der Minderjährigen vor, auch in diesen aufsehenerregenden Fällen. Vergessen werden darf auch nicht, dass gerade bei jugendlichen Straftätern der Gedanke der Resozialisierung eine wichtige Rolle spielt.

Daher ist in der Regel auch die Öffentlichkeit in Strafverfahren bei minderjährigen Tätern ausgeschlossen. Allerdings betrifft dies nur die Hauptverhandlung selbst. Das Ergebnis der Verhandlung, Informationen zur Tat und zum Strafmaß müssen die Gerichte am Ende des Verfahrens mitteilen. Eine komplette Nachrichtensperre kennt das deutsche Recht nicht.

Martin W. Huff
Martin W. Huff | Bild: FOTO WOEHRSTEIN SINGEN

Behörden zur Auskunft verpflichtet

Doch wie sieht es mit den Informationen zum Tathergang aus? Hier geht es nicht um die Namensnennung, sondern um die Ermittlungsergebnisse und die Medienanfragen dazu. Nach dem Medienrecht sind die Behörden verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

Diese Auskünfte über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dürfen nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Etwa dann, wenn die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werden würde. Doch diese Voraussetzungen liegen hier kaum vor.

Keinen Grund, zu schweigen

Ein schutzwürdiges privates Interesse würde nur der Namensnennung entgegenstehen. Ansonsten gibt es – auch nach der bisherigen Rechtsprechung – keinen Grund, Umstände der Taten nicht mitzuteilen. Dies betrifft auch die Frage nach den Motiven der Täter.

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Und diese Auskunftsverweigerung in Bezug auf das schwebende Verfahren kann nur solange verweigert werden, wie die Ermittlungen noch laufen. Sobald nichts mehr „vereitelt, verzögert, erschwert oder gefährdet“ werden kann, gibt es für die Ermittlungsbehörde auch kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr.

Die Staatsanwaltschaft oder die dann zuständigen Behörden müssen ihre Ermittlungsergebnisse den Medien mitteilen. Dies betrifft Aussagen dazu, wie die Taten konkret abgelaufen sind, welche Motive eine Rolle gespielt haben und welche Maßnahmen gegen die Täter ergriffen wurden. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, die Hintergründe der grauenhaften Taten zu erfahren.