Die Unsicherheit der Menschen in der Region ist groß – wer darf denn nun über die Grenze und wer nicht? In der vergangenen Woche ist noch einmal Bewegung in die Grenzregelungen der Schweiz und vor allem der Bundesrepublik gekommen. Wir haben die wichtigsten Punkte noch einmal für Sie zusammengefasst.

Tatsächlich gab es bereits am 17. April eine Weisung an das Bundespolizeipräsidium, in der das Ministerium die untergeordnete Behörde bittet, die „Entscheidungspraxis entsprechend anzupassen“. Aus einem internen Schreiben, das dem SÜDKURIER vorliegt, geht hervor, dass darin bereits diverse Ausnahmen wie der Besuch des Ehepartners oder des eigenen Kindes sowie die Pflege von Angehörigen enthalten war. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums bestätigt dem SÜDKURIER die Existenz des Schreibens, es sei bekannt. Später bestätigt das Bundesinnenministerium alles öffentlich in einem Tweet.

Am Freitag habe es darüber hinaus noch einmal eine Weisung gegeben, da es „offenbar noch nicht bis nach Konstanz durchgedrungen war“, wie der Sprecher am Telefon sagt. Tatsächlich hatten sich viele Leser an den SÜDKURIER gewandt, da es an der Grenze bis vergangene Woche immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen war. Bei den Änderungen handle es sich aber ausdrücklich nicht um Gesetzesänderungen, sondern um „die Anpassung der Regelungen zur grenzpolizeilichen Entscheidungspraxis“, so der Sprecher weiter.

Darf ich meinen eingetragenen Partner oder Ehepartner besuchen?

Ja. Die Schweiz hat Ausnahmeregeln erlassen, die es erlaubt, den dort lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu besuchen. Auch nach Deutschland dürfen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einreisen. Diese Regelung gilt nach dem internen Schreiben des Bundesinnenministerium.

Was ist mit nicht eingetragenen Lebenspartnern in der Schweiz?

Bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt es keine schriftlich festgehaltene Ausnahmeregelung für die Einreise in die Schweiz. Ein Sprecher sagt dem SÜDKURIER jedoch auf Anfrage: Der im Nachbarstaat lebenden Partner, der die Partnerschaft glaubwürdig machen kann, lasse die Schweiz „wenn möglich einreisen“. Solche Fälle würden demnach als Ausnahme interpretiert, die unter den „Besuch der Kernfamilie“ fallen. Paare können sich an die Schweizer Corona-Helpline (per E-Mail an corona@sem.admin.ch oder per Telefon unter 0041 58 465 77 60) wenden und dort vorab, bei positivem Bescheid, eine Einreisegenehmigung erhalten.

Das könnte Sie auch interessieren

Dürfen Schweizer nach Deutschland einreisen, um ihre Partner zu besuchen?

Die kurze Antwort: Es ist kompliziert. Aus einem internen Schreiben des Bundesinnenministeriums, das dieser Redaktion vorliegt, geht hervor, dass Lebenspartnerschaften ohne Eintragung grundsätzlich keinen triftigen Grund für eine Einreise darstellen, im Einzelfall sei jedoch unter den jeweiligen Umständen im Ermessen zu befinden. Das heißt: Im Zweifel entscheidet der Bundesbeamte an der Grenze, ob die Einreise erlaubt ist. Die Bundespolizei sagt dem SÜDKURIER auf Anfrage: Demnach könne auch dann ein „triftiger Grund“ vorliegen, „wenn Personen glaubhaft machen können, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben“.

Kann ich mein minderjähriges Kind besuchen?

In der Schweiz ja: Der Besuch der eigenen minderjährigen Kinder ist erlaubt. In Deutschland war die Einreise bislang nur gestattet, wenn der andere Elternteil andernfalls nicht arbeiten gehen könnte. Reine Besuche verbot die Bundespolizei trotz einer anderslautenden Weisung vom 17. April bis vor kurzem. Inzwischen wurde auch hier nachgebessert: „Personen, die Sorgerechts- und Umgangsangelegenheiten zur Betreuung von minderjährigen Kindern nachkommen“, dürfen in die Bundesrepublik einreisen. Das geht aus dem internen Schreiben aus dem Bundesinnenministerium hervor, das dem SÜDKURIER vorliegt.

Kann ich mit meinem Kind den Partner in der Schweiz besuchen?

Nur in seltenen Fällen. Nämlich dann, wenn der Ehepartner und dessen minderjähriges Kind ausländischer Staatsangehörigkeit wegen der aktuellen Situation von ihrem bisherigen Wohnsitz im Ausland mit dem Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz zurückkehren, also dort leben möchte.

Was ist mit Kindern aus der Schweiz, die in Deutschland in die Schule gehen?

Die Bundespolizei hat inzwischen nachgebessert: Schüler mit Schülerausweis oder einer Bescheinigung der Schule dürfen einreisen. „Sofern es erforderlich ist, dass ein minderjähriger Schüler durch eine weitere Person zur Schule gebracht werden muss, ist die Einreise für diese Person ausschließlich für diesen Zweck erlaubt“, heißt es dazu ergänzend.

Das könnte Sie auch interessieren

Kann ich meinen betagten Vater, der auf der anderen Seite der Grenze lebt, versorgen?

Jein. Die Schweiz erlaubt die Betreuung von „erkrankten, betagten oder minderjährigen engen Familienangehörigen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad“. In Deutschland galten bislang strengere Regeln. Wenn der Angehörige dort ärztlich betreut wird, besteht kein Recht zur Einreise. Lediglich, „sollte die Betreuung ausschließlich durch einen Familienangehörigen zwingend erforderlich sein, ist eine Einreise möglich“. Dabei lautete die Weisung an die Bundespolizei seit 17. April, dass die Pflege eines Familienangehörigen als triftiger Grund für die Einreise gilt, wie aus dem internen Schreiben aus dem Bundesinnenministerium hervorgeht. Letztlich liegt aber auch hier das Ermessen bei dem Bundespolizisten, der den Einreisenden kontrolliert.

Was ist, wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt?

In diesem Fall dürfen enge Angehörige in die Schweiz einreisen. Auch nach Deutschland dürfen Ausländer einreisen, wenn ein familiärer Todesfall vorliegt. Die Einreise sei dann „nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich zulässig“.

Darf ich für einen Arzttermin über die Grenze?

Die Bundesrepublik erlaubt in diesem Fall eine Einreise. Allerdings müssen die Patienten eine „entsprechende Bescheinigung über den Arzttermin“ mitbringen. Die Ausnahme ist allerdings nur für Behandlungen gedacht, die „nur in Deutschland durchgeführt werden“ können und ohne die „eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes“ drohe. Die Schweiz erlaubt die Einreise nur für die „Fortsetzung einer begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung“.

Das könnte Sie auch interessieren

Kann ich mein Pferd versorgen, das in einem Reitstall jenseits der Grenze untergebracht ist?

In der Schweiz ja, zumindest, wenn die Pflege des Tieres „persönlich vorgenommen werden muss, weil die Tiere andernfalls Schaden nehmen oder verenden“, heißt es dazu in den Schweizer Bestimmungen. In Deutschland ist es ein wenig komplizierter: „Sofern das Tier sich in betreuter Pflege befindet, ist eine Einreise nicht gestattet“, heißt es seitens der Bundespolizei. „Hierbei ist unerheblich, ob die Pflege des Tieres wie die Fütterung und die Bewegung bisher durch den Tierbesitzer oder -halter erfolgte. Die Pflege des Tieres muss im Zweifel übertragen werden, heißt es dazu.

Muss ich automatisch in Quarantäne, wenn ich aus der Schweiz nach Deutschland zurückkehre?

Nein. Der Bund hat eine 14-tägige häusliche Quarantäne angeordnet, wenn ein Einreisender mehr als 48 Stunden im Ausland war. Die Bundesländer haben spezifische Verordnungen dazu verabschiedet, die genauen Bestimmungen der Quarantäne obliegen also den Ländern – anders als ein Sprecher des Bundesinnenministeriums dieser Zeitung fälschlich mitgeteilt hatte. Später sagt ein Sprecher des Ministeriums, dabei habe es sich wohl um ein „Missverständnis“ gehandelt.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Quarantäneregelung?

Berufspendler sind ohnehin von der Quarantäneregelung ausgenommen. In Baden-Württemberg gilt zudem eine Ausnahme für Rückkehrer, die „ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen“ wahrgenommen haben und deshalb ins Ausland gereist sind.

Wer entscheidet darüber, ob ich in Quarantäne muss?

Nach Angaben des Landesinnenministeriums sind dafür die jeweiligen Gesundheitsämter zuständig. Die Bundespolizeidirektion in Stuttgart sagt dem SÜDKURIER auf Anfrage, die Quarantäneregelungen hätten „keinen Einfluss auf die grenzpolizeilichen Entscheidungen des Bundes“. Die in den jeweiligen Landesverordnungen festgelegten Regeln kämen demnach erst nach der Einreise nach Deutschland zum Tragen.

Darf die Bundespolizei darüber entscheiden?

Nein. Die Bundespolizei kann über ein Amtshilfegesuch Informationsflyer an einreisende Menschen verteilen, so der Sprecher weiter. In dem Flyer des Bundesgesundheitsministeriums heißt es unter anderem: „Personen, die aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik einreisen, haben sich derzeit auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen abzusondern“. Sie seien demnach „verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben“ und dort 14 Tage zu bleiben.