Deborah Dillmann

Kinder bereichern das Leben. Doch gerade, wenn sie noch klein sind, kosten Erziehung und Betreuung oft viel Zeit. Eltern können dann meist nur wenig oder gar nicht arbeiten, Geld verdienen und in die Rentenkasse einzahlen. Gehen Mütter oder Väter in Elternzeit, können sie unter Umständen aber trotzdem Rentenpunkte sammeln. Wie das funktioniert und was es zu beachten gibt, lesen Sie hier.

Kurz erklärt: Was ist die Elternzeit und was sind Rentenpunkte?

Als Elternzeit wird laut dem Familienportal des Bundes eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter bezeichnet, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit können sie von ihrem Arbeitgeber verlangen. Dieser muss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann pro Kind bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit müssen Eltern nicht arbeiten, erhalten aber auch keinen Lohn. Zum Ausgleich können sie zum Beispiel Elterngeld beantragen.

Wer nicht arbeitet, kann in der Regel auch keine Renten- oder Entgeltpunkte sammeln. Dabei handelt es sich laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) um einen wichtigen Bestandteil der Rentenformel. Je mehr Rentenpunkte eine Person in ihrem Leben gesammelt hat, desto höher fällt einfach gesagt die Rente aus. Dazu wird der Bruttolohn jeder einzelnen Person jedes Jahr mit dem durchschnittlichen Verdienst aller Versicherten verglichen. Stimmt der persönliche Lohn genau mit dem Durchschnittslohn überein, wird ein Rentenpunkt gutgeschrieben. Ist das eigene Einkommen höher oder niedriger, wirkt sich das auch auf die Rentenpunkt-Höhe für dieses Jahr aus. 2025 liegt das Durchschnittsentgelt laut der Deutschen Rentenversicherung bei 50.493 Euro. Wer genau diese Summe verdient, erhält einen Rentenpunkt.

Rentenpunkte in der Elternzeit: Welche Voraussetzungen müssen Mütter und Väter erfüllen?

In Elternzeit zu gehen, bedeutet für Mütter und Väter laut dem Familienportal des Bundes nicht, dass sie keine Rentenansprüche erwerben können. Denn für die Erziehung eines Kindes können bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der Rentenversicherung gutgeschrieben werden. Gesprochen wird dann von Kindererziehungszeiten, die auch unter dem Begriff „Mütterrente“ bekannt sind. Laut der DRV sind Eltern während der Zeit der Kindererziehung so gestellt, als hätten sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Einfach gesagt bringt ein Jahr Kindererziehung also einen Rentenpunkt.

Wichtig ist, zwischen Kindererziehungszeiten und Elternzeit zu unterscheiden. Laut dem Familienportal des Bundes werden die Beiträge zur Rentenversicherung nämlich unabhängig davon gezahlt, ob Eltern die Elternzeit in Anspruch nehmen oder erwerbstätig sind. Die Elternzeit ist also keine Voraussetzung. Aber: Die Kindererziehungszeiten müssen Mütter und Väter selbst beantragen.

Rentenpunkte mit Kindererziehung sammeln: Wie werden Kindererziehungszeiten beantragt?

Laut der DRV sind Kindererziehungszeiten Pflichtbeiträge, die sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken. Umgerechnet erhöht ein Jahr Kindererziehungszeit demnach die monatliche Rente um etwa 39,32 Euro. Auch wer sich um seine Kinder kümmert und nebenbei arbeitet, erhält die Beiträge und damit Rentenpunkte. Diese werden dann bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich zu den selbst gezahlten Beiträgen geleistet.

Bevor die Kindererziehungszeiten allerdings beantragt werden, sollten Eltern darüber sprechen, wer profitieren soll. Denn der DRV zufolge werden die Zeiten pro Monat immer nur einem Elternteil gutgeschrieben. Eine gleichzeitige Anrechnung ist nicht möglich. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter – oder bei gleichgeschlechtlichen Eltern der leibliche Elternteil – Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll der andere Elternteil sie erhalten, muss dafür eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung an die Rentenversicherung geschickt werden. Eine solche Erklärung gilt maximal zwei Monate rückwirkend.

Für den Antrag mit dem Formular V0800, das online auf der Seite der DRV zu finden ist, gelten laut dem Familienportal für Mütter keine Fristen. Für sie ist es möglich, die Kindererziehungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen. Hierbei ist allerdings laut der DRV zu beachten, dass für Kinder, die vor 1992 geboren sind, maximal 2,5 Jahre oder 30 Monate Kindererziehungszeiten geltend gemacht werden können. Damit erhalten Mütter also pro Kind maximal 2,5 Rentenpunkte. Für Kinder, die 1992 oder später geboren sind, können bis zu drei Jahre oder 36 Monate angerechnet werden. Dabei beginnt die Erziehungszeit mit dem Monat nach der Geburt.

Väter hingegen müssen bestimmte Fristen einhalten, wenn sie von der Regelung profitieren wollen. Laut dem Familienportal des Bundes sollten sie die Rentenversicherung „am besten so früh wie möglich“ mit einer gemeinsamen Erklärung informieren, dass ihnen die Kindererziehungszeiten ganz oder teilweise zugeordnet werden sollen. Das kann nämlich maximal zwei Monate rückwirkend beantragt werden. Ein Antrag erst zum Renteneintritt ist dann in der Regel zu spät.

Übrigens: Bei mehreren Kindern oder Zwillingen können laut der DRV mehr Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Bei zwei Kindern werden 72 Monate angerechnet – auch wenn sich die tatsächlichen Erziehungszeiten überschneiden. Pro Kind können also auch in diesem Fall drei Rentenpunkte gesammelt werden.