Für ein Produkt im Supermarkt den üblichen Preis zahlen und dennoch gehörig drauflegen – geht das? "Ja", sagen Verbraucherschützer, denn nicht immer muss der Preis erhöht werden, damit das Waschmittel, die Kekse oder der Schokoriegel teurer werden. Der Hersteller kann einfach am Produkt sparen.

Der Kunde bemerkt beim Einkauf meist nichts

"Wir nennen das eine verdeckte Preiserhöhung. Wir bekommen vermehrt Anrufe, die sich darüber ärgern", sagt Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie nennt Beispiele: Obwohl die Packungsgröße unverändert bleibt, reicht das darin enthaltene Waschmittel statt für 65 nur für 60 Waschgänge. Oder im Käsenetz sind plötzlich statt sechs nur noch fünf Mini-Laibe enthalten. Die Verbraucherschützerin sagt: "Wenn der Kunde das Produkt nicht regelmäßig kauft, fällt das überhaupt nicht auf."

Gesetz kann einfach ausgehebelt werden

Die Praxis ist legal, wenn auch nur durch einen besonders perfiden Kniff der Hersteller. Sobald sie den Inhalt eines Produkts verändern, nehmen sie an der Verpackung eine – meist winzige – Korrektur vor. Christiane Manthey erklärt: "Auf der Verpackung muss nicht auf eine verringerte Menge hinwiesen werden. Denn ein Eingriff im Design reicht, um das Gesetz auszuhebeln."

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Die Hersteller würden sich erst dann strafbar machen, wenn bei gleicher Größe und unverändertem Design die Füllmenge ohne einen Hinweis reduziert wird. Ein neuer Farbstrich auf den Karton des Waschpulvers reicht damit aus, um das Füllgewicht zu verringern.

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Mogelei, sagen die Verbraucherschützer. Clever, meinen die Hersteller. Bundesweit zeigt sich in den Verbraucherzentralen, dass der Freiraum im Gesetz immer öfter ausgenutzt wird. Wenn bei den Herstellern nachgehakt wird, hören die Verbraucherschützer oft die gleichen Argumente. Die Rohstoffpreise sind hoch. Die Rezeptur ist verbessert worden. Die Produktionskosten sind gestiegen. Das ist kaum nachzuweisen.

Jedes Alltagsprodukt kann betroffen sein

Im Einkaufsregal lauert noch eine weitere Falle, abseits von der versteckten Preiserhöhung. Und auch hier nehmen die Zahlen zu, wie Christiane Manthey durch verärgerte Anrufer in der Verbraucherzentrale bemerkt. Die Beschwerde: Verpackungen, die durch ihre Größe mehr versprechen, als sie tatsächlich halten.

Die Anzeigen umfassen das gesamte Angebot an Alltagsprodukten. In der Pralinenpackung gibt es einen doppelten Boden, das Parfüm steckt in einem überdimensionalen Karton, die Chipstüte ist zur Hälfte mit Luft gefüllt – überall wird trickreich verpackt. "Die Menschen wollen umweltbewusster einkaufen. Viele Anrufer beschweren sich über die sinnlose Müllflut, die mit den Verpackungen einhergeht."

30 Prozent Luft in der Verpackung gilt als Mogeln

Das Mess- und Eichgesetz verbietet das: Fertigverpackungen müssen so gestaltet und befüllt werden, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Juristisch ist das kaum angreifbar.

Das Problem ist, dass eine Definition fehlt, ab wann eine Mogelpackung vorliegt. Jedes Produkt muss von den Eichstellen als Einzelfall bewertet werden. Beispielsweise ist bei Kaffee die Füllhöhe technisch bedingt. Christiane Manthey kann verärgerte Anrufer nur an die Eichstellen weitervermitteln. Sie gibt aber eine grobe Richtlinie vor: "Besteht der Inhalt einer Verpackung zu 30 Prozent aus Luft, ist es eine Mogelpackung."

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Sie gibt den Tipp, dass auf dem Preisschild der Grund- und nicht der Endpreis angeschaut werden sollte. Die Angaben bezieht sich auf ein Kilogramm oder Liter der Ware, bei kleinen Mengen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter. Dadurch können Preise gleicher Lebensmitteln mit verschiedenem Gewicht einfach miteinander verglichen werden. Ansonsten klingt der Rat der Verbraucherschützerin einfach: Augen auf beim Einkauf.