Daniel Hinz

Beantragt man Arbeitslosengeld, kann es vorkommen, dass man gesperrt wird – eine stressige Situation. Das bedeutet, man erhält für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld – die Gründe für eine Sperrfrist sind unter anderem entweder eine eigene Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Abfindung. Der Grund für die Sperrfrist ist dabei entscheidend, wenn es darum geht, wer die Krankenkassenbeiträge zahlt. Denn nicht immer ist klar, ob die Krankenkassenbeiträge von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

Übrigens: Wer arbeitslos wird, hat entweder Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld – doch um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, muss man eine bestimmte Zeit lang gearbeitet haben.

Arbeitslosengeld: Was genau ist eine Sperrfrist?

Eine Sperrzeit bedeutet: Das Arbeitslosengeld ruht – bis zu zwölf Wochen lang. Das gilt etwa dann, wenn eine Person selbst kündigt, ein zumutbares Jobangebot ablehnt oder sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit meldet. Laut der Versicherung Generali wird in solchen Fällen von versicherungswidrigem Verhalten gesprochen. Die Folge: Dem Arbeitslosen wird das Arbeitslosengeld bis zu einem Zeitraum von zwölf Wochen gestrichen. Die Sperrzeit kann auch erfolgen, sollte man aufgrund von Fehlverhalten gekündigt werden.

Arbeitslosengeld und Sperrfrist: Bin ich krankenversichert?

In der Regel besteht nach dem Ende der Beschäftigung ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit für die betroffene Person. Auch dann, wenn man am Anfang der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten hat, heißt es auf der Website der Techniker Krankenkasse (TK). Allerdings gilt das nicht bei einer Abfindung, hier müssen die Krankenkassenbeiträge meist in Form einer freiwilligen Weiterversicherung laut TK selbst gezahlt werden.

Privatversicherte trifft die Sperrzeit meist härter als die in der gesetzlichen Versicherung. „Während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld müssen Sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung selbst zahlen“, schreibt die Versicherung Inter. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt mit dem Beschäftigungsverhältnis, und auch die Agentur für Arbeit springt während der Sperrzeit nicht ein. Die Inter rät: „Sprechen Sie frühzeitig mit uns, um gegebenenfalls alternative Lösungen zu finden.“ Auch nach der Sperrfrist übernimmt die Agentur für Arbeit nur den Teil der Kosten, den sie auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse zahlen müsste. Die Differenz zahlen Sie aus eigener Tasche, wie die Versicherung Inter ausführt.

In der Regel zahlt also die Agentur für Arbeit, es sei denn, sie erhalten eine Abfindung. Auch Privatversicherte müssen ihre Krankenkassenbeiträge während der Sperrfrist selbst bezahlen.

Übrigens: Seit eine neue Regierung im Jahr 2025 gewählt worden ist, konkretisieren sich die Pläne für eine Reform des Bürgergelds. Es werden mit der neuen Grundsicherung vermutlich strenge Regeln eingeführt werden.