Ulrike Bäuerlein und Dominik Dose

In den baden-württembergischen Grenzregionen nahe der Schweizer, österreichischen und französischen Grenze wird mit bangem Blick auf den 8. November geschaut. Dann sollen in den Bundesländern neue Einreise-Quarantäne-Verordnungen in Kraft treten. Baden-Württemberg plant, die vom Bund dafür erarbeitete Musterverordnung weitgehend zu übernehmen.

Allerdings soll es Klarstellungen und eventuell im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs eigene baden-württembergische Regelungen geben. Diese sind derzeit nach Angaben des Sozialministeriums auf Landesebene in der Abstimmung und sollen spätestens Ende der Woche feststehen und öffentlich gemacht werden.

Weiterhin Ausnahmen für Berufspendler

Die Musterverordnung sieht für Berufspendler, die aus dem ausländischen Risikogebiet einreisen, weiterhin eine Ausnahme von Test- und Quarantänepflichten vor, sofern sie regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren. Unerheblich soll dabei die Richtung des Pendelns sein, also ob vom deutschen Wohnort zum Arbeitsplatz im Risikogebiet gependelt wird oder vom Risikogebiets-Wohnort zum deutschen Arbeitsplatz.

Reisende aus Risikogebieten mit einer Leuchttafel „Rückreise aus Risikogebiet? Quarantäne einhalten!“ auf die notwendigen ...
Reisende aus Risikogebieten mit einer Leuchttafel „Rückreise aus Risikogebiet? Quarantäne einhalten!“ auf die notwendigen Quarantänemaßnahmen hingewiesen. In Baden-Württemberg gelten ab 19. April für Geimpfte allerdings weniger strenge Regeln. | Bild: Stefan Puchner

Bayern hatte diese Ausnahmen zuletzt um eine wöchentliche Testpflicht für Pendler ergänzt – davon ist in der Musterverordnung nicht die Rede.

Kurzzeit-Einreisen von Ausländern sollen unkompliziert bleiben

Stand jetzt ist in Baden-Württemberg auch vorgesehen, die 24-Stunden-Ausnahmeregel für Einreisende aus den ausländischen Risikoregionen in Grenznähe auch über den 8. November hinaus beizubehalten. Österreicher, Schweizer und Franzosen könnten unabhängig ihres Reisegrunds also weiterhin für einen Tag einreisen, ohne ein negatives Testergebnis vorweisen zu müssen.

Wird auflagenfreie Aufenthaltsdauer im Ausland verkürzt?

In der Musterverordnung des Bundes ist jedoch davon die Rede, dass nicht-zwingende Reisen von Deutschland aus ins Risikogebiet nur noch für 24 Stunden quarantänefrei möglich sind – was eine Änderung bedeuten könnte.

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Bisher sind für Baden-Württemberger 48 Stunden Aufenthalt im Risikogebiet ohne weitere Auflagen erlaubt. Ob das Land diese Zeit – wie in der Vorlage vorgeschlagen – verkürzt, steht aber noch nicht fest.

Fünf Tage Pflichtquarantäne

Ändern soll sich laut der Musterverordnung der Umgang mit Personen, die sich länger im Risikogebiet aufgehalten haben. Reicht bisher ein negativer Test um die sonst vorgeschriebene 14-tägige Quarantäne zu umgehen, soll das künftig nicht mehr möglich sein.

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Jeder Risikogebietsheimkehrer müsste sich dann erst einmal fünf Tage in Quarantäne begeben, eh er einen Test veranlassen und die Absonderung bei negativem Ergebnis beenden kann. Veranlasst er keinen Test und entwickelt keine Symptome, darf er die Quarantäne anders als jetzt jedoch schon nach zehn statt 14 Tagen verlassen.

Pflichtquarantäne erfasst nicht alle

Für Geschäftsreisende ist, sofern diese sich bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Risikogebiet aufgehalten haben, weiterhin eine Ausnahme von der Quarantänepflicht vorgesehen. Betroffene müssen in diesem Fall allerdings über ein negatives Testergebnis verfügen.

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Auch Menschen in systemrelevanten Berufen sollen weiterhin mit einem negativen Test die Quarantäne schon vor Ablauf der fünf Tage beenden dürfen. Das gilt auch für Polizisten und Sportler.

Auch Regeln für Familien und Paar könnten sich ändern

Für Besuche von Kindern, Eltern, Ehepartnern oder Lebensgefährten in Risikogebieten soll gelten: Bis 72 Stunden sind sie auflagenfrei möglich, darüber besteht Quarantänepflicht – die durch einen negativen Test aber ab Tag 1 beendet werden kann. Bisher sind diese Besuche für Baden-Württemberger zeitlich unbegrenzt quarantänefrei möglich. Auch hier ist die Umsetzung in Landesrecht jedoch noch offen.