Eigentlich sollte Robert S. am 9. August gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen werden, so wollte es das Landgericht Konstanz. Doch dann reichte die Konstanzer Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen diesen Beschluss ein – und S. musste im Gefängnis bleiben. Dort sitzt er seit dem 25. Februar in U-Haft, weil wegen eines möglichen Tötungsdelikts an der vermissten Heudorferin Jasmin M. gegen ihn ermittelt wird.
Nun muss das Oberlandesgericht in Karlsruhe (OLG) entscheiden: Muss S. wirklich in Haft bleiben? Die nötigen Unterlagen seien Anfang vergangener Woche eingegangen, heißt es von einem Behördensprecher auf Nachfrage des SÜDKURIER.
Dringender oder hinreichender Tatverdacht?
Drei Richter werden demnach über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft befinden. Dabei müssen sie sich einigermaßen beeilen; es gilt das sogenannte Beschleunigungsgebot. Das heißt: Weil die Untersuchungshaft als Freiheitsberaubung ein schwerer Eingriff in die Grundrechte von Robert S. ist, muss das Gericht möglichst schnell entscheiden, um ein möglicherweise ungerechtfertigtes Festhalten im Zweifel zu beenden. Wann genau diese Entscheidung fällt, ist laut OLG aktuell aber noch unklar.
Zu diesem Ablauf kommt es, weil sich Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht einig sind über den dringenden Tatverdacht des Stalkings mit Todesfolge – die Staatsanwaltschaft sieht ihn gegeben, das Gericht nicht.
Über ausreichenden Verdacht für die anderen Anklagepunkte herrscht Konsens: Nachstellung (also Stalking) in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Körperverletzung, Vergehens nach dem Waffengesetz und Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
Sollte das OLG beim Stalking mit Todesfolge keinen dringenden Tatverdacht sehen, ginge es dann um die Prüfung eines zumindest hinreichenden Tatverdachts. Also, aus dem Juristendeutsch übersetzt: Darum, ob der Verdacht überhaupt ausreicht für eine Anklage. Würde auch kein hinreichender Tatverdacht erkannt, müsste das Verfahren in diesem einen Punkt eingestellt werden. Diese Prüfung gilt aber nur für die Todesfolge – über die restlichen Anklagepunkte herrscht ja Einigkeit.
Strafmaß für Stalking
Laut einer Anmerkung der Konstanzer Landgerichts ist für den Tatbestand des Nachstellens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren – kommt es gar zum Tod des Stalkingopfers, sind ein bis zehn Jahre vorgesehen.
Von Jasmin M. fehlt nach wie vor jede Spur. Die vorerst letzten Suchaktionen beendete die Polizei Mitte Juli. Zum Datum des Verfahrensbeginn gegen Robert S. sind bislang keine Details bekannt. Dass es sich um einen schwierigen Prozess handeln würde, war auf Grund der fehlenden Leiche und dünner Beweislage schon klar. Die Staatsanwaltschaft hatte für ihre Anklage im Juli etwa 180 Zeugen benannt – ein weiteres Indiz für die schwierige Situation. Schon 50 Zeugen gelten als viel.