Zwei der drei Prozesse vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte in Stuttgart, Frankfurt und München haben begonnen, mit einem Aufwand, der ungewöhnlich groß ist. Die Umstände der Prozesse sorgen für manche Kritik, die aber in einem gewissen Umfang auch zum Handwerkszeug der Verteidiger gehört.

Zunächst: Die Bundesanwaltschaft, die die Ermittlungen gegen die Gruppe um Prinz Reuß führt, durfte sehr wohl entscheiden, wie und wo sie die Anklagen erhebt. Nach den Regeln der Strafprozessordnung ist die Aufteilung in drei eigenständige Prozesse nicht zu beanstanden, auch wenn diese Aufspaltung durchaus Risiken birgt. So kann es schwierig werden, Angeklagte an den anderen Standorten als Zeugen zu vernehmen, wenn dies erforderlich sein sollte.

Aber solange die Prozesse nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden alle Angeklagten sicherlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, denn niemand muss sich selber belasten. Als Zeugen müssen sie nur aussagen, wenn das eigene Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist – und dies wird noch dauern. Und dass andere Zeugen unter Umständen an verschiedenen Standorten aussagen müssen, ist hinzunehmen, dies kommt in größeren Strafverfahren immer wieder vor.

Die Sache mit den Akten

Ein schon eine Standardkritik von Strafverteidigern ist es, dass nicht alle Akten zum Prozessbeginn vorliegen. Doch dies ist kein Grund, mit dem Verfahren nicht zu beginnen oder auszusetzen. Denn in solchen komplexen Verfahren verhandelt das Gericht in der Regel einzelne Tatkomplexe getrennt.

Nur wenn dann, wenn der jeweilige Gegenstand an der Reihe ist, müssen dann wirklich alle Akten vorliegen und die Verteidiger ausreichend Zeit haben, sich vorzubereiten.

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Meistens haben die Verteidiger auch schon im Vorfeld sehr viele Akten erhalten und können die Rechte ihrer Mandanten durchaus vernünftig wahrnehmen. Sinn und Zweck solcher Anträge ist es oftmals auch, sogenannte Revisionsgründe zu schaffen, also dass später Verfahrensfehler vor dem Bundesgerichtshof gerügt werden können. Erfahrene Vorsitzende Richter kennen dies und können meist gut damit umgehen.

Untersuchungen der Angeklagten wirken ungewöhnlich

Ungewöhnlich ist allerdings, wenn es zu regelmäßigen Leibesvisitationen der Angeklagten kommt. Damit solche rechtmäßig sind, muss es sehr konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass die Gefahr besteht, dass Gegenstände am Körper (etwa Waffen etc.) „geschmuggelt“ werden. Die Schwelle für solche Eingriffe ist aus Gründen der körperlichen Unversehrtheit und des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte sehr hoch. Es ist also gut, dass das Gericht diese Maßnahmen jetzt überprüft und eventuell stoppt.

In den drei Verfahren wird es sicher noch mehr solcher Auseinandersetzungen geben, die zwar nicht immer zur Wahrheitsfindung beitragen, aber zu solchen Prozessen dazu gehören.