1. Was gilt im öffentlichen Raum?
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen gilt zudem die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Übrigens: Auch Trimm-Dich-Pfade zählen zu Lauftreffs im öffentlichen Raum und diese sind weiterhin verboten. Ein Laufen dort ist also verboten, aber nur für Gruppen, alleine oder im Kreis von ein bis zwei Familien (gelockertes Kontakteinschränkung) ist es wiederum erlaubt.
2. Was gilt in privaten Räumen?
In privaten Wohnungen und Gärten und im sonstigen nicht-öffentlichen Raum dürfen grundsätzlich höchstens fünf Personen zusammenkommen. Allerdings kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die Personen zueinander stehen.
Das bedeutet, dass die Fünf-Personen-Grenze nicht gilt, wenn es sich bei der Personengruppe um Angehörige des eigenen Haushalts und/oder um die erweiterte Familie (also Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel mit Lebenspartnern, Geschwister mit Nachkommen und Lebenspartnern) und/oder um Angehörige eines weiteren Haushalts handelt.
3. Was hat sich verändert seit der jüngsten Lockerung?
Neu ist, dass nun Geschwister mit ihren Kindern und Lebenspartnern sowie die Angehörigen eines weiteren Haushalts dazukommen dürfen. Wie bisher gilt aber: Alle nicht unbedingt notwendigen sozialen Kontakte sollen vermieden werden.
4. Wo gibt es weitere Informationen?
Alle Details der Verordnung sowie häufige Fragen und Antworten sind auf der Seite www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung zu finden. Auf der Seite des Landkreises Lörrach beantwortet der virtuelle Gesprächspartner „Chatbot Corey“ Fragen zur aktuellen Corona-Situation: www.loerrach-landkreis.de/corona/Chatbot.