Verendete, abgemagerte und verwahrloste Rinder: Mit einem Fall von Tierquälerei in einem landwirtschaftlichen Betrieb im St. Blasier Ortsteil Albtal befassen sich Staatsanwaltschaft und Polizei. Ausgelöst wurden die Ermittlungen durch das Kreisveterinäramt, das den Tierbestand am Freitag kontrollieren wollte.
27 Kühe – zwei waren schon tot
Die vorgefundene Situation sei sehr schlimm gewesen. Deshalb habe das Veterinäramt die Polizei hinzugezogen, weil diese für Ermittlungen nach dem Tierschutzgesetz zuständig sei, erläutert der Polizeisprecher Mathias Albicker auf Nachfrage dieser Zeitung.
27 Kühe umfasste der Tierbestand des landwirtschaftlichen Betriebes. Alle Rinder hätten in Exkrementen gestanden und seien abgemagert gewesen. Zwei der Tiere waren bereits verendet, als die Kontrolleure eintrafen. Ein Rind starb am Folgetag. Drei Kühe mussten aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes eingeschläfert werden. Die verendeten Tiere werden im Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg (CVUA) zur möglichen Todesursache untersucht, erläuterte der Polizeisprecher weiter.
Veterinäramt bekommt Hinweise
Der Betrieb sei dem Veterinäramt zuvor schon bekannt gewesen, teilte das Landratsamt Waldshut auf Nachfrage mit. „Das Veterinäramt wurde durch Fragen und Hinweise auf die aktuelle verschlechterte Situation in dem Betrieb aufmerksam. Der Betrieb wurde dann im Beisein und unter Mitwirkung des Betriebsinhabers kontrolliert und dann sofort die erforderlichen dringenden Maßnahmen zum Schutz der Tiere ergriffen“, sagt die Sprecherin der Behörde, Susanna Heim.
Die 22 überlebenden Tiere seien in Absprache mit dem Betriebsleiter abgegeben und anderweitig untergebracht worden. Gleich vor Ort untersagte das Veterinäramt dem Betriebsinhaber die Haltung im sogenannten Sofortvollzug. Die notwendigen tierschutzrechtlichen Maßnahmen würden derzeit geprüft. Dazu dazu gehöre auch ein Tierhalteverbot, sagt Behördensprecherin Heim und ergänzt: „Wir befinden uns derzeit noch im Verwaltungsverfahren. Das heißt: Auf die mündliche Anordnung vom Freitag folgt nun eine schriftliche Anordnung. Gegen diese kann Widerspruch eingelegt werden.“
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Die Polizei ermittle wegen des Verdachts eines Verstoßes nach Paragraf 17 Tierschutzgesetz, sagt Polizeisprecher Albicker. Die Strafandrohung sehe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, erläutert der Polizeisprecher. Bestraft werde, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, heißt es im Gesetzestext.
Fälle, in denen Landwirte ihre Tiere vernachlässigen, kämen selten vor, sagt Clemens Speicher. Er ist Landwirt in Ibach und Vorsitzender des Kreisverbands Säckingen im Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband (BLHV). Wenn andere Landwirte, der Bauernverband oder andere Stellen eine ungute Entwicklung auf einem Hof beobachten, biete man auch Hilfe an. Theoretisch könnten auch Betriebshelfer gerufen werden – es müsste aber eben jemand rechtzeitig aktiv werden, denn „wir kriegen das selten mit“, so Clemens Speicher im Gespräch mit dieser Zeitung. Laufe alles seinen geregelten Gang, seien die Tiere immer gut versorgt, denn freiwillig vernachlässige kein Landwirt seine Tiere.
Anzeichen werde es immer geben, sagt Speicher. Stoße das Veterinäramt auf Probleme, kontrolliere man den Betrieb häufiger. Ereigne sich dann doch einmal so eine Katastrophe, stecke wohl immer „eine persönliche Tragödie“ dahinter. In seiner gut 40-jährigen Berufszeit habe er zum Glück lediglich drei oder vier solcher Fälle erlebt.
Das Gesetz
Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Sollte dies doch geschehen, greift Paragraph 17 des Gesetzes, der im äußersten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.