Ob nun in Laufenburg, Waldshut-Tiengen oder in Bad Säckingen – hatte man am Hochrhein in den vergangenen Wochen ein Restaurant besucht und sich in die Gartenwirtschaft gesetzt, kam einem eines doch seltsam vor: Immer wieder traf man auf Servicekräfte, die draußen keine Mund-Nasen-Bedeckung trugen. „Die halten sich nicht an die Corona-Regeln“, denkt sich manch ein Gast und wundert sich über diesen Umstand.

Was die Corona-Verordnung vorgibt

Hermann Pfau, Vorsitzender des Dehoga-Kreisverbands Waldshut, macht deutlich: „Bisher galt eine Maskenpflicht für das Serviceteam im Haus, jedoch keine Maskenpflicht auf der Terrasse“. In der Corona-Verordnung für Gaststätten des Landes stand dazu bisher: „Außerhalb der Räume der Gaststätte mit Gästekontakt wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskollegen empfohlen.“ Eine Empfehlung war es bislang also, aber keine Pflicht.

Allerdings: „Seit 1. Juli 2020 gilt die Maskenpflichtl für das Serviceteam nun im Haus und auf der Terrasse“, erklärt Hermann Pfau vom Dehoga.

Und was gilt für die Gäste?

Dazu sagt Pfau, der das Gartenhotel Feldeck in Lauchringen betreibt: „Gerne weise ich auch darauf hin, dass in Baden-Württemberg für die Gäste generell eine Maskenempfehlung gilt, jedoch keine Maskenpflicht.“

Zwischen Innen- und Außenbereich der Gastronomie wird künftig in der Corona-Verordnung kein Unterschied gemacht. In der Verordnung steht dazu: „In geschlossenen Räumen ist allerdings das Infektionsrisiko höher, da es weniger Luftaustausch gibt und so ausgeatmete Aerosole – also feinste Tröpfchen – länger in der Luft stehen und auf Oberflächen niederschlagen können. Daher sieht die Corona-Verordnung vor, dass alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, zu nutzen sind (§ 4, Absatz 1, Nr. 2).“