Wem Laufen zu langweilig ist, der hat in den vergangenen Jahren viele neue Optionen bekommen, um sich fortzubewegen. Ob E-Scooter, Hoverboard oder elektrische Skateboards – obwohl viele vor allem in größeren Städten zu sehen sind, tauchen sie auch in der Hochrhein-Region immer wieder auf. Gerade für kurze Strecken bieten sich die kleinen Gefährte an.

Aber darf man mit jedem Gefährt einfach so auf der Straße oder dem Gehweg fahren? Unsere Recherche ergibt: Nicht in jedem Fall. Und auch wenn einige der fahrbaren Untersätze ähnlich aussehen und ähnlich funktionieren, gibt es in Deutschland und in der Schweiz unterschiedliche Rechtslagen. Wir haben bei der Polizei nachgefragt, was in den beiden Ländern erlaubt ist und was nicht, so dass Sie ohne Bußgeld-Gefahr auch mal einen Trip ins Nachbarland wagen können:

Mit dem Segway auf den Radweg

Besonders bei Besichtigungstouren durch Städte sind Segways ein beliebtes Fortbewegungsmittel.
Besonders bei Besichtigungstouren durch Städte sind Segways ein beliebtes Fortbewegungsmittel. | Bild: Roland Weihrauch/dpa (Symbolbild)

Segways lassen sich durch Gewichtsverlagerung beschleunigen und abbremsen. Um das Gefährt zu lenken, verfügen sie über eine Lenkstange. Den meisten dürfte dieser fahrbare Untersatz aus Städten bekannt sein, in denen Touristen darauf Sehenswürdigkeiten erkunden

Das gilt in Deutschland

In Deutschland gelten Segways als sogenannet Elektrokleinstfahrzeuge. Das bedeutet, dass sie unter anderem über eine Haltestange verfügen und eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometer pro Stunde haben.

Segways müssen auf Radwegen und -streifen gefahren werden. Ist keiner vorhanden, darf auf die Straße ausgewichen werden. In Fußgängerzonen darf das Gefährt hingegen nicht benutzt werden. Wer im öffentlichen Raum ein Segway fahren will, muss mindestens 14 Jahre alt sein. Außerdem braucht das Segway eine Versicherungsplakette.

Das gilt in der Schweiz

Wie in Deutschland müssen Segways auch in der Schweiz auf Radwegen gefahren werden, weil sie dem Fahrrad gleichgestellt sind. Allerdings ist das Fahren ohne Führerschein erst ab 16 Jahren erlaubt. Zusätzlich braucht es in der Schweiz eine Typengenehmigung und ein sogenanntes Kontrollschild.

E-Scooter mit Versicherung

Auch am Hochrhein flitzen E-Roller herum. Allerdings sind sie vor allem in Städten beliebt, wie hier auf dem Bild aus Konstanz.
Auch am Hochrhein flitzen E-Roller herum. Allerdings sind sie vor allem in Städten beliebt, wie hier auf dem Bild aus Konstanz. | Bild: Timm Lechler

E-Scooter sind wohl das Trendfahrzeug schlechthin. Gerade in größeren Städten können die elektrisch betriebenen Tretroller schnell und einfach per App ausgeliehen werden und fast überall wieder geparkt werden. Und auch privat angeschaffte Roller huschen hin und wieder über die Straßen – auch am Hochrhein.

Das gilt in Deutschland

Wie auch das Segway werden E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge behandelt und unterliegen deshalb auch den gleichen Regeln: Fahren auf Fahrradwegen wenn möglich, erlaubt ist es erst ab 14 und auch eine Versicherungsplakette ist nötig.

Das gilt in der Schweiz

Auch in der Schweiz gelten für E-Scooter die gleichen Regeln wie für das Segway. Nur einen kleinen Unterschied gibt es: Für E-Scooter braucht es weder eine Typengenehmigung noch ein Kontrollschild. Wer alt genug ist, kann nach dem Kauf also direkt losfahren.

Monowheel und Hoverboard nur auf Privatgelände

Anders als Segways haben Hoverboards keine Möglichkeit, um sich festzuhalten.
Anders als Segways haben Hoverboards keine Möglichkeit, um sich festzuhalten. | Bild: Thomas Küppers/Dekra/dpa-tmn (Symbolbild)

Ebenfalls gehören Hoverboards, oder auch Balance Board genannt, und Monowheels zu den Trendfahrzeugen. Wie das Segway werden diese mithilfe von Gewichtsverlagerungen beschleunigt. Allerdings gibt es keine Halte- oder Lenkstange, sodass das Fahren noch mehr zu einem Balanceakt wird.

Das gilt in Deutschland

Rechtlich gesehen handelt es sich bei Hoverboards oder Monowheels um ein Kraftfahrzeug. Dass bedeutet, dass mit ihnen nicht auf Gehwegen gefahren werden darf. Außerdem bräuchte es eine Fahrerlaubnis. Das Problem: Es ist nicht gesetzlich festgelegt, welche Erlaubnis nötig wäre. Das bedeutet, dass auf allen Verkehrswegen das Fahren verboten ist. Hoverboards und Monowheels dürfen deshalb nur auf privatem Gelände verwendet werden.

Das gilt in der Schweiz

In der Schweiz ist es ähnlich. Auch hier wäre eine Typengenehmigung nötig, die es aber nicht gibt. Deshalb dürfen diese Fahrzeuge auch bei unseren Nachbarn nur auf abgesperrten Arealen, wie Firmen- oder Privatgelände, gefahren werden.

Elektrisches Skateboard nicht im Straßenverkehr

In der Hand eine kleine Fernbedienung und unter dem Brett der Akku. Bei elektrischen Skateboards ist keine Muskelkraft nötig.
In der Hand eine kleine Fernbedienung und unter dem Brett der Akku. Bei elektrischen Skateboards ist keine Muskelkraft nötig. | Bild: Nils Jacobi (Symbolbild)

Entspannt auf einem Skateboard über einen Radweg fahren, ohne dabei die eigene Körperkraft nutzen zu müssen. Elektrisch betriebene Skateboards machen es möglich. Meist kann man sie mithilfe einer Fernbedienung beschleunigen. Gelenkt wird wie bei normalen Skateboard mit Gewichtsverlagerung.

Das gilt in Deutschland

Da die Skateboards meist schneller als 6 Kilometer pro Stunde fahren, werden sie wie Hoverboard und Monowheel als Kraftfahrzeuge behandelt. Sie brauchen daher auch eine Betriebserlaubnis, die es aber nicht gibt. Auch eine Versicherung wäre bei Kraftfahrzeugen nötig. Da elektrische Skateboards nicht im öffentlichen Raum fahren dürfen, wird eine solche Versicherung nicht angeboten.

Das gilt in der Schweiz

Auch in der Schweiz gilt das Gleiche. Fahren ist nur auf abgesperrtem Gelände erlaubt.

Skateboard/Longboard

Tricks wie diese sind im öffentlichen Raum nicht erlaubt. Hierfür müssen Skateboarder auf dafür vorgesehen Flächen ausweichen.
Tricks wie diese sind im öffentlichen Raum nicht erlaubt. Hierfür müssen Skateboarder auf dafür vorgesehen Flächen ausweichen. | Bild: TimGroothuis (Symbolbild)

Wer auf einen Akku unter dem Brett verzichten will und sein Skatboard lieber mit Muskelkraft vorantreiben will, kann immer noch auf das klassische Rollbrett zurückgreifen. Ob als normales Skateboard, mit dem man Kunststücke vollbringen kann, oder als Longboard zum entspannten cruisen. So vielfältig die Formen sind, so uneindeutig ist auch die Rechtslage.

Das gilt in Deutschland

Die Rechtslage bei Skateboards ist nicht eindeutig. Die Rollbretter können sowohl als Fortbewegungsmittel wie auch als Sportgerät eingeordnet werden. Gilt ersteres, werden Skater Fußgängern gleichgestellt und dürften damit nur auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen fahren. Als Sportgerät hingegen dürften sie nur auf dafür vorgesehen Flächen gefahren werden.

Das gilt in der Schweiz

Die Schweizer handhaben dies ähnlich. Dort werden Skateboards als fahrzeugähnliche Geräte eingestuft. Für Fahrer gelten damit die gleichen Regeln wie für Fußgänger. Im Unterschied zu Deutschland dürfen Skater aber die Radwege mitbenutzen.

Tretroller/Cityroller

Wer wie beim Skateboard auch beim Scooter auf den elektrischen Antrieb verzichten will, der kann auf den klassischen Tret- oder Cityroller zurückgreifen. Diese sind längst nicht mehr nur bei Kindern beliebt. Auch mit Anzug und Krawatte lässt es sich auf diesem Gefährt vom Zug ins Büro fahren.

Das gilt in Deutschland

Tretroller sind sogenannte besondere Fortbewegungsmittel. Dazu gehören auch Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel. Sie müssen sich wie Skateboarder an Regeln für Fußgänger halten und dürfen deshalb nur auf Gehwegen und Fußgängerzonen gefahren werden.

Das gilt in der Schweiz

Auch das in der Schweiz sogenannte Trottinette gilt wie das Skateboard als fahrzeugähnliches Fortbewegungsmittel. Es darf damit auf Radwegen sowie Tempo-30-Zonen und in Nebenstraßen gefahren werden. Ansonsten müssen Trotti-Fahrer auf Gehwege ausweichen.

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Dieser Artikel erschien erstmals am 10. Mai 2022