Für die Vorsitzende des Tierschutzvereins Rheinfelden, Hannelore Nuß, ist es höchste Zeit, die Wochenmarktsatzung zu aktualisieren. In der jetzigen Form widerspreche sie dem Tierschutzgesetz, so Nuß in einem Schreiben von Montag. Hintergrund ist der Bericht in dieser Zeitung über Hundehalter, die vom kommunalen Ordnungsdienst darauf hingewiesen wurden, dass sie ihre Tiere nicht auf den Wochenmarkt bringen dürfen.
Wohin aber mit dem Vierbeiner, der die Person begleitet? Einen Rucksack auf den Rücken und Huckepack nehmen, ist das zulässig? Das seien nur einige von vielen Fragen, die sich Nuß in diesem Zusammenhang stelle. „Mir ist klar, dass der Ordnungsdienst hier nur seine Arbeit macht, denn die Damen und Herren können ja nichts dafür, dass diese veraltete Fassung der Wochenmarktsatzung von den entsprechenden Stellen in der Stadtverwaltung nicht aufgearbeitet wird“, so Nuß. Dabei werde es höchste Zeit, dies zu tun.
Verkauf erlaubt, Besuch nicht
In der Fassung heiße es: Es sei unzulässig, Tiere auf den Wochenmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Absatz 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt sind. „Allein letzteres tut weh. Es ist erlaubt, Tiere auf dem Wochenmarkt zu verkaufen. Das widerspricht dem Tierschutzgesetz, zeigt aber auch die Einstellung zu Tieren, wenn man nicht bereit ist, den Passus zu verändern.“
Wo sollen die Hunde bleiben?
Hinzu komme, dass es immer Leute geben werde, die den Markt nur durchlaufen, um anderswo Dinge zu erledigen. Laut der gültigen Fassung müssten Hundehalter ihr Tier irgendwo und irgendwie zurücklassen, bis sie wiederkommen. Für die Vorsitzende des Tierschutzvereins bedeute dies zu prüfen, inwieweit Anbindevorrichtungen oder Boxen bereit gestellt werden müssen, damit das Tier ordentlich untergebracht werde. Diese Vorrichtungen müssten kostenlos zu benutzen sein, schließlich werde Hundesteuer bezahlt, die jetzt auch erhöht wurde.
Der Widerspruch
Laut § 8 in dieser Fassung sei geregelt, dass jeder sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten habe, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. „Also Mensch und ‚Sache‘ Tier dürfen nicht beschädigt oder gefährdet werden, oder sehe ich das falsch?“, schließt Nuß.