Zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat Maria Goj, Richterin am Amtsgericht Waldshut, einen 34-jährigen Angeklagten wegen Besitz und Beschaffen von kinderpornografischem Material verurteilt. Der Fall wurde vor dem Schöffengericht verhandelt.
Damit entsprach sie dem Ansinnen von Staatsanwalt Michael Blozik, der sich in seinem Plädoyer ebenfalls für zwei Jahre und sechs Monate ausgesprochen hatte. Verteidiger Thomas Amann hatte eine mildere Strafe unter zwei Jahren gefordert.
Angeklagter äußert sich
Der Angeklagte, der bereits mehrfach in Haft gewesen und mit einem Alkoholpegel von 1,5 Promille bei Gericht erschienen war, hatte mehrmals beteuert, dass ihm die ganze Sache sehr leid tue. „Ich war richtig erleichtert, als meine Wohnung durchsucht worden war und endlich alles vorbei war“, hatte er angegeben.
Der Angeklagte soll zwischen Juli und August 2021 in zehn Fällen sowohl kinderpornografische Bilddateien und auch Videos besessen als auch auf Anfrage für andere beschafft haben. Teilweise soll er das Material auf einer extra Datei gespeichert haben. Zunächst hatte er die Dateien mit seinem Smartphone über den Messangerdienst WhatsApp verschickt, um dann auf den Anbieter Telegram zu wechseln, weil da „die Gefahr entdeckt zu werden geringer ist“.
Da der WhatsApp-Dienst verpflichtet ist, verdächtige Nachrichten wie kinderpornografische Aktivitäten zu melden, sei man auf die Handy-Nummer des Angeklagten gekommen. Damals hatte er in einer Gemeinde im östlichen Landkreis Waldshut gewohnt. Bei der Hausdurchsuchung im September 2021 wurden ein PC, ein Smartphone und ein USB-Stick mitgenommen.
Auf dem Smartphone seien die Ermittler dann fündig geworden. „Die Videos , die ich besessen und verbreitet habe, waren ekelhaft. Das Alter der Mädchen war mir nicht bewusst“, erklärte der 34-Jährige vor Gericht. Er sei in einer Chatgruppe gelandet, die sexuelle Kontakte gesucht habe. Dann gab er zu, dass er Bilder und Videos mit prekärem Inhalt verschickt habe.
Das sagt der Ermittler
Der Kriminalhauptkommissar, der die Ermittlungen geführt hatte und als Zeuge vor Gericht erschienen war, erklärte: „Diese Bilder und Videos findet man nicht im Internet, man muss sie bewusst auf dem Handy anfordern.“
Dass der Angeklagte nichts über das Alter der Mädchen gewusst habe, könne nicht sein, er habe in den Chats ausdrücklich nach Kindern gefragt. Insgesamt hätten die Ermittler mehr als 900 pornografische Dateien auf dem Smartphone gefunden, zum Teil in einer separaten Datei abgelegt.
Staatsanwalt schließt Bewährung aus
Die Tatvorwürfe hätten sich voll und ganz bestätigt, erklärte Staatsanwalt Michael Blozik. Zu Gunsten des Angeklagten spreche, dass er die Taten eingeräumt habe. Dass er das Alter der Mädchen nicht gekannt haben will, werte er als Schutzbehauptung.
Zu seinen Lasten sprächen die Vorstrafen und Freiheitsstrafen in der Vergangenheit, die ihn nicht von seinen Taten abgehalten hätten. Dazu sei der Angeklagte alkoholisiert zur Verhandlung erschienen. Er sehe hier keine gute Sozialprognose. Die Strafe könne keinesfalls auf Bewährung ausgesetzt werden.
So argumentiert die Verteidigung
Die Verteidigung dagegen sprach psychologisch gesehen von einem „klassischen Regressionstäter“ und einer kognitiven Dissonanz, bei der der Angeklagte, der noch nie eine Beziehung gehabt hätte, sich selbst als Kind gefühlt hätte. Das Ganze sei therapierbar. Er bitte um eine Bewährungsstrafe, denn „eine Haftstrafe würde alles kaputt machen“, so Verteidiger Thomas Amann.
Der 34-Jährige sei dabei, sich ein neues Leben aufzubauen und das Ganze tue ihm leid. „Mit diesem Delikt macht es keinen Spaß im Gefängnis, das wissen Sie, wenn Sie noch einmal ein Bild herunterladen“, wandte sich der Verteidiger an den Angeklagten. Das Leben der 34-Jährigen sei ein bisschen besser geworden, aber auch die Unterstützung, die er hatte, habe ihn nicht von den Taten abgehalten.
Das Urteil der Richterin
„Sie sind da nicht ganz unbedarft vorgegangen, Sie hatten gesagt, lassen Sie uns auf Telegram wechseln, Sie waren voll drin“, erinnerte ihn die Richterin. „Sie wussten, worauf Sie sich einlassen, Sie hätten es besser wissen müssen“, erklärte die Richterin. Eine Bewährung komme hier nicht in Frage – aus den Gründen, die der Staatsanwalt bereits erläutert hätte.