Um eine neue Zufahrt zu einem Neubaugebiet zu realisieren, musste die Stadt Wehr eine Grundstückeigentümerin enteignen: Es ging um 99 Quadratmeter, über dessen Nutzung sich die Stadt, beziehungsweise der Erschließungsträger, sich nicht mit der Grundstücksbesitzerin einig wurde. Die Enteignung ist der letzte Ausweg, wenn alle Verhandlungen scheitern. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen:
- Wann sind Enteignungen möglich? Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie beispielsweise Straßenbau, Hochwasserschutz, Energieversorgung, Abfallentsorgung oder gemeindliche Einrichtungen werden private Flächen benötigt. Nicht immer sind die jeweiligen Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Damit das geplante Vorhaben hieran nicht von vorneherein scheitert, sehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen die Möglichkeit einer Enteignung vor.
- Was sind die Voraussetzungen? Das Enteignungsverfahrens gilt als das letzte Mittel, zu dem der Vorhabensträger (in diesem Fall die Stadt Wehr) greifen kann. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer oder Inhaber eines sonstigen Rechts ein angemessenes Kauf- bzw. Entschädigungsangebot ausschlägt.
- Gibt es Entschädigungen? Eine Enteignung darf nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen. Die Höhe legt der Enteignungsausschuss beim Regierungspräsidium nach einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls nach Einholung eines WertErmittlungsgutachten fest.
- In Wehr steht die Entscheidung über die Enteignung bei der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Karlsruhe noch aus. Warum darf dennoch bereits gebaut werden? Möglich macht dies eine Besonderheit des Enteignungsrechts, das bei eilbedürftigen Maßnahmen die „vorzeitige Besitzeinweisung“ vorsieht. Die Stadt Wehr hat diese Möglichkeit genutzt und sofort eine Baufirma mit der Straßenverbreiterung beauftragt. Bis zur Gerichtsverhandlung im November soll die Zufahrt fertig sein, kündigte der Wehrer Bürgermeister Michael Thater an.