Anscheinswaffe oder echte Schusswaffe? Wegen seines Kostüms hat ein damals 22-Jähriger bei der Fasnacht 2020 in Karlsruhe einen großen Polizeieinsatz ausgelöst. Wie die Polizei damals berichtete, bestieg der mit „zwei Gewehren bewaffnete“ Mann in einer Schutzweste eine Straßenbahn.
Zeugen alarmierten daraufhin die Polizei, die den 22-Jährigen festnahm. Später entpuppten sich die Waffen als eine Spielzeugspistole und ein Soft-Air-Gewehr. Der junge Mann musste trotzdem mit einer Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz rechnen.
Auch in Konstanz werden zu den närrischen Tagen sicher einige im Cowboy-, Polizisten- oder Piratenkostüm unterwegs sein und ähnliche Waffen bei sich tragen. Doch aufgepasst: Bei vielen dieser Waffen ist das Führen in der Öffentlichkeit nicht erlaubt.
Ein Verstoß gegen das Gesetz kann teuer werden
Grundsätzlich gilt: Ähneln diese Schusswaffenattrappen, welche oft als Requisiten zum Häs getragen werden, zu sehr echten Waffen, so gehören sie zu den sogenannten Anscheinswaffen. Sie dürfen nach dem Waffengesetz nicht im öffentlichen Raum getragen werden. Bei einem Verstoß muss der Hästräger möglicherweise tief in die Tasche greifen.
Denn nach Paragraf 42a des deutschen Waffengesetzes stellen in der Öffentlichkeit geführte Anscheinswaffen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Der Grund: Realistische Imitate können (nicht nur) von Laien mit echten Waffen verwechselt werden. Dies kann im schlimmsten Fall Panik im öffentlichen Raum auslösen, wie im einleitenden Beispiel in Karlsruhe geschehen.
Doch die Lage ist knifflig. Denn für die rechtliche Einordnung spielt sowohl die Geschossenergie der jeweiligen Waffe, als auch ihr Aussehen eine entscheidende Rolle. Zwar werden beispielsweise Soft-Air-Waffen mit einer Schussenergie unter einem Wert von 0,5 Joule als Spielzeug eingestuft und sind von den Vorschriften des Waffengesetzes ausgenommen.
Doch wenn diese Waffen echten Feuerwaffen täuschend ähnlich sehen, fallen sie ebenfalls unter den Begriff der Anscheinswaffen. Sie dürfen dann in der Öffentlichkeit nicht mitgeführt werden.
Polizei rät von Spielzeugwaffen an Fasnacht ab
Für die Ordnungsbehörden und die Polizei muss im Zweifelsfall klar erkenntlich sein, ob von einem Gegenstand eine ernstzunehmende Gefahr ausgeht – oder eben nicht. Somit bedeuten Anscheinswaffen, wie eben manche Soft-Air-Waffen, für die Beamten auch immer Schwierigkeiten.
Auf SÜDKURIER-Nachfrage teilt das Präsidium in Konstanz dazu mit, dass es heutzutage tatsächlich in vielen Fällen schwer sei, eine echte von einer unechten Waffe zu unterscheiden, da mittlerweile sogar manche Spielzeugpistolen täuschend echt aussehen.
Das hat auch Folgen für die Beamten, die in einem solchen Fall erst einmal mit dem Schlimmsten rechnen müssen. „Deshalb ist beim Umgang, bzw. der Konfrontation mit einem ‚bewaffneten‘ Gegenüber zunächst immer höchste Vorsicht geboten – und erstmal von der Echtheit der Waffe auszugehen, wenn nichts anderes offensichtlich ist“, teilt Katrin Rosenthal, Pressesprecherin des Präsidiums auf Nachfrage mit.
Die Polizei hat in diesem Fall einen klaren Tipp: Bezüglich der Fasnacht solle man sich bei einer „bewaffneten Verkleidung“, sprich eben einem Cowboy oder Pirat, fragen, ob ein solches Kostüm überhaupt eine Waffe brauche oder ob man das „Häs nicht auch ohne Spielzeugwaffe authentisch gestalten kann“.
Eines sei jedoch laut Polizeiangaben an der Fasnacht in jedem Fall wichtig: „Man sollte allerdings auch mit einer Spielzeugwaffe niemals auf Menschen zielen!“
Anm.d.Red.: Dieser Artikel erschien erstmals im Februar 2023.