Das generelle Alkoholverbot im öffentlichen Raum gilt für Baden-Württemberg nicht mehr. Seit dem 27. Januar bestimmen die Kommunen selbst, wo ein Alkoholverbot gelten soll. Die Stadtverwaltung Konstanz hat sich allerdings vorläufig dagegen entschieden, solche Alkohol-Verbots-Zonen einzurichten.

Ein kühles Bierchen im Herosé-Park? Fehlanzeige

Bevor jetzt die ersten Konstanzer den Bierkasten schnappen und in Richtung Stadtgarten aufbrechen – der Konstanzer Weg bedeutet nicht, dass überall wieder munter getrunken werden kann. Denn auch wenn das Alkoholverbot im öffentlichen Raum aufgehoben wurde, sorgt die Corona-Verordnung dafür, dass Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit auch künftig nicht erlaubt ist.

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Pressesprecher Walter Rügert weist nämlich darauf hin, dass in Baden-Württemberg die Ausgangsbeschränkungen weiterhin gelten. Und diese regeln, dass das Haus nur aus einem triftigen Grund verlassen werden darf – sowohl zwischen 20 Uhr und 5 Uhr als auch tagsüber. Er sagt: „Es ist wohl kein triftiger Grund im Sinne der Corona-Verordnung, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, um Alkohol zu trinken.“

Bild 1: Generelles Alkoholverbot des Landes ist aufgehoben: Doch in Konstanz bleibt das kühle Blonde im öffentlichen Raum trotzdem tabu
Bild: Jennifer Moog

Doch was bedeutet das für Gastronomen?

Sie dürfen Alkohol zwar ausgeben, aber nur für den Konsum zuhause und auch nur in verschlossenen Behältern. Im öffentlichen Raum einen Stand aufzustellen, erlaubt die Stadt nicht. Sollte der sogenannte Gassenausschank dazu führen, dass sich im öffentlichen Raum Gruppen bilden, sei es möglich, im Einzelfall für Gastronomen ein Verbot auszusprechen, Alkohol auszuschenken. Denn dann liege ein Verstoß gegen das Ansammlungsverbot und die Maskenpflicht vor.

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Die jetzige Entscheidung, keine Verbotszonen einzurichten, sei noch nicht endgültig. Von der Stadt heißt es: „Die Stadt Konstanz, das Gesundheitsamt und die Polizei werden beobachten, welche Auswirkungen die Änderung der Corona-Verordnung auf Konstanz hat. Die Bürger haben durch ihr eigenes verantwortliches Verhalten demnach Einfluss darauf, ob weitere Verbote erteilt werden müssen oder nicht.“