Sie verherrlichen den Nationalsozialismus, brüllen Nazi-Parolen, und einer stimmt Lieder aus der Zeit der NSDAP an: Im Konstanzer Stadtteil Petershausen sind vier Personen, die sich mehr als nur danebenbenommen haben, einer Gaststätte verwiesen worden. Jetzt interessiert sich auch der Staatsschutz für diesen Vorfall.

Wie die Pressestelle des Konstanzer Polizeipräsidiums in einer Mitteilung an die Medien schreibt, saßen am vergangenen Samstagabend, 30. November, gegen 20 Uhr drei Männer und eine Frau gemeinsam im Irish Pub „Logan‘s“ an der Reichenaustraße.

In der eher studentisch geprägten Eckkneipe habe sich die Gruppe laut Polizeiangaben zuerst verherrlichend über den Nationalsozialismus geäußert. Ein Mann aus der Gruppe habe auch entsprechende Lieder angestimmt. Eine Mitarbeiterin der Bar habe daraufhin das Quartett aufgefordert, das Lokal umgehend zu verlassen.

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Wie Esin Arslan, Managerin des „Logan‘s“, in einem Telefonat mit dem SÜDKURIER erzählt, wurde der Gruppe – aus der laut „Sieg Heil“ krakeelt worden sei – ein dauerhaftes Hausverbot erteilt. Sie stellt sich hinter die Menschen, die im Irish Pub arbeiten, und erklärt: „Ich bin sehr stolz auf meine Mitarbeiterin.“ Außerdem betont Arslan: „Für Rechtsextremismus gibt es bei uns keinen Platz.“

Ohne weitere Querelen seien die vier laut Polizeiangaben allerdings nicht gegangen – denn sie wollten ihr Bier nicht zurücklassen: Wegen der mitgenommenen Krüge kam es noch zu einem kurzen Disput im Bereich vor der Gaststätte, wie auch Esin Arslan bestätigt. An diesem Punkt sei die Polizei am Ort des Geschehens eingetroffen. Einige aus der Gruppe konnte die Polizei identifizieren.

Auch der Staatsschutz ist involviert

Die Kriminalpolizeidirektion Rottweil ermittelt und hat auch die Abteilung Staatsschutz eingeschaltet. Zeugen des Vorfalls werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 0741 4770 zu melden.

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Ermittelt werde gegen die Personen aufgrund des Paragrafen 86 des Strafgesetzbuchs, bestätigte die Konstanzer Polizei-Pressestelle auf Nachfrage. Dieser regelt unter anderem die Verwendung und das Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

Dazu zählen nicht nur sichtbare Symbole – wie beispielsweise das Hakenkreuz oder der Totenkopf der Waffen-SS – sondern auch hörbare. Darunter fallen unter anderem Parolen wie der Hitlergruß, also der Ausruf „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ allein oder in Verbindung mit dem gestreckten rechten Arm, sowie Text und Melodie der einstigen Parteihymne der NSDAP, dem Horst-Wessel-Lied. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.