Da beißt die Maus keinen Faden ab: Auch große Fastfood-Unternehmen kommen nicht umhin, die Verpackungssteuer zu entrichten, wenn sie nicht auf Mehrweggeschirr umstellen. Punkt. Während die meisten Betriebe umgehend reagierten, hatte McDonald‘s in Konstanz bisher weder die Preise entsprechend angepasst, noch den Kunden die Verpackungssteuer in Rechnung gestellt. Das hat sich inzwischen allerdings geändert.
Das Großunternehmen lenkt ein
„Wie auch die meisten anderen gastronomischen Betriebe in Konstanz weisen wir seit vergangener Woche die Verpackungssteuer für unsere Gäste aus“, bestätigt die Pressestelle McDonald‘s Deutschland am Mittwoch, 5. März, auf SÜDKURIER-Anfrage.
Leser teilten dem SÜDKURIER mit, sie hätten auch bei der Nutzung eines Holzlöffels im Inneren des Restaurants Verpackungssteuer zahlen müssen. Ein Thema, das bei der Kundschaft nach wie vor für Verunsicherung sorgt. Dazu schreibt die Pressestelle von McDonald‘s: „Bei der Erhebung halten wir uns an die Vorgaben der Stadt, die klar geregelt hat, welche Produktverpackungen in welchem Verkaufskanal besteuert werden müssen.“
Auch im Lokal fällt die Steuer an
Und das ist absolut richtig. Die Steuer fällt auch in den Räumlichkeiten an, wenn der Verpackungsmüll über die städtischen Entsorgungsbetriebe entsorgt wird, erklärte Helge Kropat von der Kämmerei der Stadt Konstanz bereits gegenüber dem SÜDKURIER. „Von der Verpackungssteuer befreit wird nur, wenn der Verpackungsmüll zu 100 Prozent über private Firmen recycelt wird. Dann wird der Umweltgedanke aufgegriffen“, erläutert Kropat.
Tja, der Umweltgedanke. Der SÜDKURIER wollte aus diesem Grund von McDonald‘s wissen, ob das Unternehmen die Einführung von Mehrweg-Geschirr plane. Die Antwort blieb die Pressestelle allerdings schuldig. Dafür schreibt sie: „Wir bedauern selbstverständlich, wenn die Teuerungen aufseiten der Gäste für Unmut sorgen – auch wir hätten uns das anders gewünscht.“
Das Urteil schafft Klarheit
Ein Tübinger McDonald‘s-Restaurant hatte gegen die dortige Verpackungssteuer geklagt. Das Bundesverfassungsgericht wies allerdings am 22. Januar 2025 die Verfassungsbeschwerde zurück. Es kam zu dem Schluss, dass die Verpackungssteuer als „örtliche Verbrauchssteuer“ zulässig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus klargestellt, dass nicht der Ort und die Verhältnisse des einzelnen Betriebes maßgeblich sind, sondern auf „alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet“ abzustellen ist. „Die Besteuerung von Drive-in-Verpackungen sehen wir ebenso durch den Beschluss bestätigt“, so Helge Kropat nach dem Urteil.