Mehrere (Un-)logiken spielen eine Rolle, wenn es um die Verpackungssteuer geht. Da ist einmal eine „gefühlte Unlogik“, so nennt es Helge Kropat, Abteilungsleiter Steuern bei der Stadtverwaltung. Nach dem Beschluss im Gemeinderat, eine Verpackungssteuer einzuführen, war es seine Aufgabe, diese umzusetzen.

Nach der „gefühlten Unlogik“ könnte man fragen: Warum wird auf den Pizzakarton eine Steuer erhoben, wenn man die Pizza abholt, aber nicht, wenn man sich die Reste nach dem Essen im Restaurant einpacken lässt? Selbe Verpackung – aber nicht dieselbe Behandlung.

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„Gefühlt unlogisch“ ist das, weil die Satzung nicht anhand des Materials oder Produkts unterscheidet, sondern einer Zweck-Logik folgt – eine Rolle spielt auch, wo die Verpackung mutmaßlich entsorgt wird. Auf Verpackungen für verzehrfertige Speisen für unterwegs wird die Steuer erhoben. Denn solche Verpackungen landen meistens in den öffentlichen Mülleimern, sagt Helge Kropat. Dort wird nicht weiter getrennt, alles wird zu Restmüll, der in der Regel verbrannt und nicht wiederverwertet wird.

Die Rest-Pizza geht mit nach Hause

Aber: Für Verpackungen von Lebensmitteln für den Verzehr zu Hause wird die Steuer nicht erhoben. Nach dieser Logik erschließt sich: Wer sich die Rest-Pizza im Restaurant einpacken lässt, isst sie in der Regel erst zu Hause. Dort kann der Müll korrekt getrennt werden.

Es gibt zudem noch eine weitere Logik, den Gleichbehandlungsgrundsatz. Helge Kropat sagt, dass die Konstanzer Satzung wohl nicht rechtskonform wäre, wenn Papierverpackungen – wie auch im Gemeinderat teilweise gefordert – deutlich anders behandelt würden als solche aus Plastik. Denn sie dienen ja demselben Zweck. Anders ist das etwa bei Tragetüten, die dem Transport und nicht direkt der Verpackung dienen. Auf diese Tüten wird daher keine Abgabe erhoben.

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Kropat erklärt: „Die Frage ist immer: Zum sofortigen Verzehr geeignet?“ Wenn darauf die Antwort „Ja“ laute, stelle sich eine zweite Frage: „Macht das der typische Konsument?“ Wenn auch dies bejaht wird, dann gelte die Verpackungssteuer. Helge Kropat geht mit dem SÜDKURIER einige konkrete Beispiele durch – wenngleich die Stadt in einer Pressemitteilung bekannt gibt, dass aktuell noch nicht bei allen Objekten eine klare Angabe gemacht werden kann.

  • Wie ist es nun mit dem Pizzakarton? Pizza kann man häufig nicht nur vor Ort essen oder abholen, sondern auch liefern lassen. Helge Kropat erklärt: Wer sich Essen nach Hause liefern lässt, isst es in der Regel auch dort, zahlt also keine Verpackungssteuer. Der Pizzakarton soll demnach nur dann mit 50 Cent besteuert werden, wenn die Pizza im Restaurant abgeholt wird und etwa am Seerhein gegessen wird – wo die Kartons dann die städtischen Mülleimer verstopfen.
Ein klarer Fall für die Verpackungssteuer: Eine Pizza für unterwegs in einer Papp-Schachtel.
Ein klarer Fall für die Verpackungssteuer: Eine Pizza für unterwegs in einer Papp-Schachtel. | Bild: Simon Conrads
  • Was gilt in der Bäckerei? Helge Kropat spricht von der „Zwitterstellung der Papiertüte“, die gerade in Bäckereien deutlich werden wird. Denn die Brötchentüte soll nicht besteuert werden – die Schrippen werden in der Regel erst zu Hause gegessen.

    Anders verhält es sich mit der Tüte, in die ein Fleischkäsebrötchen gepackt wird: „Der typische Konsument isst sein Fleischkäsebrötchen on the road“, sagt Helge Kropat, also unterwegs. Das heißt: 50 Cent Abgabe auf die Tüte. Wenn nun aber der Kunde direkt neben dem Bäcker wohnt und garantiert, dass er das Fleischkäsebrötchen zu Hause isst? Dann muss er trotzdem die Steuer zahlen. „So eine kleine Ungerechtigkeit wird immer bleiben“, sagt Kropat, die lasse sich nicht ausschließen.
  • Ein Burger-Menü bei der Fast-Food-Kette? Hier ist es besonders kompliziert: Auf die Tragetüte eines Burger-Menüs bei einer Fastfood-Kette wird keine Steuer geltend gemacht, sagt Kropat. Wieder gilt, dass die Tüte dem Transport dient. Allerdings werden 50 Cent für die Papp-Verpackung oder das Einwickelpapier eines Burgers, die Pommestüte und den Getränkebecher fällig – „alles einzeln“, sagt Kropat. In anderen Worten: Hier würden 1,50 Euro zusätzlich anfallen. Zumindest dann, wenn das Menü außer Haus gegessen wird. Dazu zählt auch die Bestellung aus dem Auto in einem sogenannten Drive In, bestätigt Kropat.
  • Was gilt beim Döner als Verpackung? Döner in Alu verpackt, Döner im Papier oder nur in eine Serviette gehüllt – wann gilt hier die Verpackungssteuer? Servietten zählen nicht als Verpackung, für sie zahlt man also keine Abgabe. Papier und Alu hingegen schon – jeweils 50 Cent. Für die Tragetüte wird – wie erwähnt – keine Steuer erhoben.
  • Wann gilt beim Eisessen die Verpackungssteuer? Einwegbesteck wird laut der Konstanzer Satzung künftig mit 20 Cent besteuert, allerdings deutet Kropat hierfür eine Ausnahme beim Eisdielenbesuch an. Eisbecher und Eislöffel bilden für ihn eine Einheit, sagt er, würden also nur mit den 50 Cent für die Schale besteuert. In einem Flyer, den die Stadtverwaltung kürzlich an Gastronomiebetriebe zur Orientierung geschickt hat, heißt es zudem: „Tipp: Die klassische Eiswaffel bleibt steuerfrei.“
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  • Wird der Kuchenverkauf in der Schule besteuert? Es gibt Raum für Einzelfallentscheidungen, sagt Helge Kropat. Ob etwa ein Kuchenverkauf auf Papptellern in der Schule besteuert werden müsste, darüber könne dann im konkreten Fall entschieden werden. Immerhin könnte der dort entstehende Abfall korrekt in den Mülltonnen der Schule entsorgt werden.
  • Gibt es sonstige Ausnahmen? Nein, lautet die kurze Antwort. Etwas länger: „Da bin ich ganz klarer Verfechter von: Alle, die irgendwas in der Form anbieten, fallen unter die Steuer“, sagt Kropat. So soll sie auch Supermärkte treffen, die etwa eine Salatbar anbieten und dort Essen zum unmittelbaren Verzehr verkaufen, also mit Besteck und Dressing. Auch Sushiboxen, die mit Stäbchen verkauft werden, wären davon betroffen.