Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat gegen einen 41-jährigen Fahrlehrer aus dem Kreis Sigmaringen unter anderem wegen des Verdachts der mehrfachen Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs Anklage zum Landgericht Hechingen erhoben. Das teilt die Staatsanwaltschaft Hechingen mit.

Von Sommer 2023 bis November 2024

Insgesamt handelt es sich um neun Taten in der Zeit von Sommer 2023 bis November 2024, die der Angeschuldigte mit deutscher Staatsangehörigkeit insbesondere in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer im Raum Sigmaringen sowie an anderen Orten begangen haben soll.

In abgelegenen Waldstücken

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, während seiner Fahrstunden gegenüber mehreren Fahrschülerinnen übergriffig geworden zu sein. Zu diesem Zweck soll er die Fahrschülerinnen vor allem in abgelegene Waldstücke oder Parkplätze gelotst und sich die Abgeschiedenheit der Tatörtlichkeiten oder die Beanspruchung der Fahrschülerinnen durch die Bedienung des Fahrschulautos zunutze gemacht haben. Ihm liegt hierbei zur Last, eine der Fahrschülerinnen in sechs Fällen vergewaltigt zu haben.

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Exhibitionistische Handlungen

Eine weitere Fahrschülerin soll er in einem Fall sexuell belästigt haben und in einem weiteren Fall soll er auf eine weitere Fahrschülerin einen sexuellen Übergriff begangen haben. Außerhalb seiner Tätigkeit als Fahrlehrer soll er zudem in einem Fall eine exhibitionistische Handlung begangen haben.

Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr

Der Angeschuldigte hat sich teilweise zu den Tatvorwürfen eingelassen, soweit diese die ihm zur Last gelegte sechsfache Vergewaltigung einer Fahrschülerin betrifft. Er beruft sich jedoch darauf, mit der Fahrschülerin eine Affäre gehabt zu haben, in deren Rahmen es stets zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe hat der Angeschuldigte bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er befindet sich seit dem 18. März 2025 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Schuld muss nachgewiesen werden

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Strafbarkeit nur den Gerichten zusteht und dass der Angeschuldigte als unschuldig zu gelten hat, sofern ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen wurde.