Sauldorf – Seit der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts 2015 dürfen die Kommunen mehrfach entscheiden, ob sie dieses aussetzen und erst zu einem späteren Zeitpunkt anwenden wollen. Nun dürfen sie die Einführung der neuen Regelungen ein weiteres Mal verschieben. Diese Möglichkeit nimmt die Gemeinde Sauldorf wahr. Der Gemeinderat beschloss in seiner jüngsten Sitzung einstimmig, die Umsatzbesteuerung bestimmter Leistungen erst zum 1. Januar 2027 einzuführen.
Kämmerer Günther Hermann stellte noch einmal dar, vor welchen Herausforderungen die Gemeinde mit der neuen Umsatzsteuerregelung stehen wird. Denn nach der Einführung müssen die Kommunen Umsatzsteuer für Dienstleistungen abführen, die in gleicher Form auch ein privates Unternehmen erbringen könnte. Die Regelung macht das Finanzwesen der Gemeinden insbesondere deshalb kompliziert, weil in vielen Fällen unklar ist, ob es sich um eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde oder etwa eine zu besteuernde Leistung handelt. So könnte die Gemeinde bei der Einführung der neuen Umsatzsteuerregelungen für bestimmte Dienstleistungen der Feuerwehr Mehrwertsteuer verlangen. Nicht für das Löschen eines Hauses etwa, denn das ist eine hoheitliche Aufgabe, aber beispielsweise für das Auspumpen eines Kellers.
Ein im Zusammenhang mit der Neuregelung der Umsatzsteuer bekannt gewordenes Fallbeispiel ist der Kuchenverkauf auf dem Schulfest. „Allein dieses kleine Beispiel zeigt, wie viele Unsicherheiten in der steuerlichen Beurteilung drinstecken“, kommentiert Kämmerer Hermann die sogenannte Kuchensteuer, die seinerzeit zum Aufreger wurde. Diese wird nun aber nicht nur ausgesetzt, weil Sauldorf die Einführung der Umsatzsteuerpflicht insgesamt verschiebt, sondern auch, weil die Umsatzsteuer für den Kuchenverkauf an Schulen inzwischen vom Tisch ist. Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz verkündete 2023 selbst, dass der Kuchenverkauf an Schulen nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Es bleibt aber kompliziert, denn die Pflicht entfällt nur dann, wenn einzelne Schüler, Klassen, Eltern oder die Schülermitverantwortung (SMV) bei Festen Kuchen verkaufen. Ebenso sind Fördervereine der Schulen von der Steuer befreit, allerdings müssen sie dafür die sogenannte Kleinunternehmergrenze unterschreiten. Diese Regelungen gelten auch für Kitas und für andere Speisen, die auf Schul- oder Kita-Festivitäten angeboten werden.