Viele Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihrem Beruf von daheim aus nachzugehen. Bei anderen, etwa bei Pflegekräften oder Supermarktkassierern, ist das aber nicht möglich. Die Ansteckungsgefahr steigt damit. Um herauszufinden, wer Corona positiv ist, müsste sich jeder Arbeitnehmer eigentlich testen lassen. Was aber, wenn das verweigert wird?

„Bei diesem Thema gibt es so gut wie keine Rechtsprechung“, sagt Wolf-Dieter Bauer, Justiziar bei der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (IHK), im SÜDKURIER-Gespräch. Falls es zu einem Fall käme, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Coronatest verpflichtet und der Angestellte das verweigert und bis vor Gericht zieht, müsste dieses letztlich entscheiden.

Konkreter Anlass erforderlich

Aber: „Juristisch gesehen kann es nur dann die Test-Verpflichtung geben, wenn ein konkreter Grund vorherrscht“, sagt Bauer. Anlasslose Tests sind also eigentlich ausgeschlossen. Arbeitnehmer könnten sich diesen verweigern. Sollte der Arbeitgeber aber dennoch Druck machen, empfiehlt Bauer, sich juristischen Rat einzuholen. Letztlich würde ein Arbeitsgericht die Entscheidung treffen.

Anders sieht es aus, wenn es einen konkreten Anlass gibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Corona-Infektion in einer Abteilung nachgewiesen wurde. „Oder aber, wenn ein Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet kommt“, so der IHK-Justiziar weiter. Im Sommer habe es einige Anfragen von Unternehmen diesbezüglich an die IHK gegeben. Bauer: „Wir machen aber nur die Erstberatung. Für tiefergehende Informationen müssen sich Unternehmen an Arbeitsrechtler wenden.“

Das könnte Sie auch interessieren

So ein Arbeitsrechtler ist Markus Heimburger. Gemeinsam mit Partnern betreibt er eine Anwaltskanzlei in Villingen. Zur Impfpflicht sagt er: „Die kann es nicht geben. Dafür bräuchte es eine gesetzliche Grundlage.“

Bei der Testpflicht wiederum sieht es anders aus. Heimburger: „Entscheidend ist, ob das bloße Testen, wie eine Impfung, einen Eingriff in die Unversehrtheit eines Menschen darstellen würde.“ Es müsse also geprüft werden, ob eine Person negative gesundheitliche Folgen vom Test davontragen würde.

Das könnte Sie auch interessieren

„Wenn man also sagt, dass die Gesundheit durch einen Corona-Test nicht beeinträchtigt wird und dass er zum Schutz auch der anderen Arbeitnehmer einer Firma wichtig sei, könnte es eine Testpflicht geben“, so Heimburger weiter. Der Test würde dann zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers gehören. Er müsste während der Arbeitszeit stattfinden und vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Markus Heimburger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Villingen.
Markus Heimburger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Villingen. | Bild: Werbefoto Robold

Wenn es keine Testpflicht gibt, ein Angestellter Tests aber ablehnt und der Arbeitgeber den Angestellten nur mit negativem Test ins Büro lässt, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten weiterhin bezahlen, so die Einschätzung des Anwalts. Heimburger erläutert: „Der Arbeitnehmer hat dann seine Arbeitsleistung angeboten, die aber nicht angenommen wurde. Er wird dann weiterhin sein Gehalt beziehen ohne zu arbeiten. Oder ihm wird die Möglichkeit angeboten, von zu Hause zu arbeiten.“

Die Impfpflicht ist rechtlich also nicht möglich, die Testpflicht scheint dagegen unter Umständen möglich zu sein. Arbeitsrechler Heimburger sagt: „Letztlich müsste ein Arbeitsgericht diese Frage klären. Ein Urteil wurde in dem Zusammenhang aber noch nicht gesprochen.“