Ein Termin bei Augenarzt Dr. X? Bloß nicht bei dem! In die Sprechstunde von Hausarzt Dr. Y? Nein, danke! Da gehen wir doch lieber einfach gar nicht hin. Doch Vorsicht: Das kann manchmal ganz schön teuer werden.
Szenen wie die mit den ungeliebten Doktoren X und Y passieren auch im Schwarzwald-Baar-Kreis immer wieder, wenn Patienten über die Terminservicestelle 116 117 einen Besuch beim Arzt vereinbaren wollen. Dort erfahren sie nämlich erst nach der Terminbestätigung, zu welchem Mediziner sie mit ihren Beschwerden überhaupt gehen sollen.
Details gibt‘s erst nach der verbindlichen Zusage
„Eine Arztwahl ist hier nicht vorgesehen“, bestätigt Gabriele Kiunke, Pressesprecherin der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Das Procedere sei historisch so entstanden, dass die Praxisdetails – egal bei welcher Fachrichtung – erst nach einer verbindlichen Zusage übermittelt werden.
Wenn dann der Arzt nicht passt oder auch der Anfahrtsweg zu weit ist, tritt so mancher Kranke den Termin aber erst gar nicht an. Wenn dies ohne Absage passiert, verlangen manche Mediziner allerdings Ausfallhonorare.

„Nimmt ein Patient einen Termin nicht wahr, ohne diesen vorher per E-Mail, per App oder telefonisch abzusagen, könnte es passieren, dass die Arztpraxis hierfür eine Rechnung stellt. Dies obliegt der Praxis, der der Schaden entstanden ist“, so die KVBW-Sprecherin. Auswertungen, wie oft dies im Landkreis passiert, gebe es allerdings keine.
Doch sind die abtrünnigen Patienten rechtlich überhaupt verpflichtet, solche Ausfallhonorare zu bezahlen? Immer wieder beschäftigen derartige Fälle auch die Gerichte. „Solche Zahlungen wird es nur in seltenen Ausnahmefällen geben können“, betont Kai Sonntag, bei der KVBW Leiter des Stabsbereichs Kommunikation.
Ärzte müssen den Schaden nachweisen
Denkbar sei es zwar, dass Ärzte einen Schadensersatz einfordern, dafür müssten sie aber einen Schaden nachweisen, der durch den nicht wahrgenommenen Termin verursacht wurde. „Das könnte etwa bei einer ambulanten Operation der Fall sein“, so Sonntag. Die Höhe des Ausfallhonorars hänge dann vom Einzelfall ab.
Hier ist das Wartezimmer meistens voll
Anders sehen dies Gerichte etwa bei Hausarzt-, Kinderarzt- oder HNO-Praxen: Hier ist das Wartezimmer in der Regel voll, der Arzt kann meist einen anderen Patienten vorziehen und kann am Ende keinen finanziellen Schaden nachweisen.
KVBW-Sprecherin Kiunke indessen rät Kranken, die einen ganz bestimmten Arzt suchen, statt der 116 117 die Homepage www.arztsuche-bw.de zu nutzen. Dort könne sich jeder einen passenden Mediziner auswählen.