Die Pflege in Deutschland findet größtenteils zu Hause statt. In diesen Szenarien übernehmen Angehörige und/oder ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung. Der aktuellen Pflegestatistik zufolge haben sich 85,9 Prozent der Pflegebedürftigen für diese Form der Pflege entschieden. 54,5 Prozent werden allein durch Angehörige gepflegt. Auch wenn die Betreuung gut organisiert ist, kann es vorkommen, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. In diesem Fall kann laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kurzzeitpflege helfen.
Die vorübergehende vollstationäre Pflege soll dem Ministerium zufolge helfen, Krisensituationen in der häuslichen Pflege zu bewältigen oder Angehörigen die zeitweise anspruchsvollere Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt abzunehmen. Welche Leistungen können Menschen mit Pflegegrad 2 mit der Kurzzeitpflege bekommen? Welche Voraussetzungen gelten und was hat sich mit dem Entlastungsbudget geändert?
Kurzzeitpflege ist ab Pflegegrad 2 möglich
Die Kurzzeitpflege kann laut dem BMG ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht im nötigen Umfang erbracht werden kann. Pflegebedürftige können dann für bis zu acht Wochen pro Jahr vollstationär untergebracht und versorgt werden.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich laut dem Pflegeportal pflege.de aus drei Teilen zusammen: Kosten für die Pflege und Betreuung, Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten. Davon beteiligt sich die Pflegekasse allerdings nur an den Pflegekosten. Die übrigen Kostenpunkte gelten als Eigenanteil. Hierfür können Pflegebedürftige lediglich den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat nutzen.
Während der Kurzzeitpflege wird laut dem BMG außerdem das bisher bezogene Pflegegeld – oder anteilige Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung – zur Hälfte weitergezahlt. Das bedeutet je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen:
-
Bei Pflegegrad 2 beläuft sich das monatliche Pflegegeld laut dem BMG auf 347 Euro. Während der Kurzzeitpflege werden also 173,50 Euro pro Monat, 43,38 Euro pro Woche und 347 Euro für acht Wochen gezahlt.
-
Wenn Pflegebedürftige bisher über die Kombinationsleistung nur ein anteiliges Pflegegeld bezogen haben, fällt der Betrag entsprechend geringer aus. Das ist der Fall, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst geleistet wird. Die Pflegesachleistungen können dann mit dem Pflegegeld kombiniert werden, beide Leistungen werden aber nur anteilig ausgezahlt.
Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 2: Welche Leistungen bekommt man?
Mit der Einführung des Entlastungsbudgets am 1. Juli 2025 wurde die Finanzierung der Kurzzeitpflege deutlich vereinfacht – im Grunde hat sich an der möglichen Leistungshöhe aber nichts geändert. Was ist also neu? Laut dem BMG gibt es nun statt zwei getrennten Töpfen für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege einen gemeinsamen Budgettopf. Für beide Leistungen stehen pro Jahr jetzt 3539 Euro zur Verfügung. Das Geld kann je nach Bedarf flexibel für die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege eingesetzt werden und steht allen Berechtigten unabhängig von ihrem Pflegegrad in gleicher Höhe zu. Leistungsbeträge, die im ersten Halbjahr 2025 für die Kurzzeit- oder die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden, werden laut dem BMG auf das Entlastungsbudget angerechnet und so verrechnet.
Warum hat sich für die Kurzzeitpflege an der Leistungshöhe aber eigentlich nichts geändert? Bisher stand für die Kurzzeitpflege zwar laut dem BMG lediglich ein jährliches Budget von maximal 1854 Euro zur Verfügung. Dieses konnte jedoch mit noch nicht genutzten Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Maximal durften 1685 Euro übertragen werden, sodass insgesamt 3539 Euro zur Verfügung standen – der Betrag, der nun auch mit dem Entlastungsbudget eingesetzt werden kann. Jetzt entfallen aber die komplizierten Übertragungsregeln.
Übrigens: Seit 1. Juli 2025 hat sich auch bei der Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 einiges geändert. Hier sind die Auswirkungen sogar noch größer.