- Fließt immer Geld, wenn Fußballer den Club wechseln?
Nein, hat ein Amateurfußballer ein halbes Jahr nicht gespielt, kann er generell ohne Wartefristen wechseln.
- Und sonst?
Hat er sich bis zum 30. Juni abgemeldet, kann er während der Transferperiode I (Juli/August) den Club wechseln. Stimmt der abgebende Verein dem Wechsel zu, wird auch hier kein Geldfluss außer den Vereinswechselgebühren fällig. Stimmt der abgebende Club allerdings nicht zu, muss der neue Verein eine sogenannte Ausbildungsentschädigung bezahlen, was inzwischen auch hier im Bezirk gelebte Praxis ist.
- Wie hoch ist die?
Ohne auf Ausnahmen einzugehen, ist das zumindest in der Sommer-Transferperiode im deutschen Amateurfußball klar geregelt. Vorgegeben sind im Aktivenbereich der Männer: 2500 Euro in der Oberliga (5. Liga), 1500 Euro in der 6. Liga, 750 Euro in der 7. Liga, 500 Euro in der 8. Liga und 250 Euro in allen Kreisligen darunter. Diese Beträge gelten bei allen Wechseln innerhalb einer Liga. Wechselt ein Spieler von einer unteren in eine höhere Spielklasse, wird der höhere Wert fällig.
- Das heißt an einem konkreten Beispiel?
Wechselt ein Spieler aus der 8. Liga in die Oberliga – ergibt das eine Ausbildungsentschädigung von 2500 Euro. Wechselt ein Spieler von oben nach unten, wird der Mittelwert aus den Beträgen beider Ligen ermittelt.
- Und wie ist das Prozedere in der Wintertransferperiode vom 1. bis zum 31. Januar?
Identisch, nur, dass hier die Höhe der Ausbildungsentschädigungen nicht festgeschrieben ist, in solchen Fällen müssen sich die Vereine einig werden. Die Wechsel sind so meist teurer.
- Gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Ja, nämlich dann, wenn ein Amateurfußballer einen Vertrag als Vertragsspieler unterschreibt. Dann wird keine Ausbildungsenrschädigung fällig, dafür muss der neue Verein dem Spieler mindestens 250 Euro pro Monat bezahlen und Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Diese Zahlungen müssen dann auch für die Laufzeit des Vertrags beim Verband nachgewiesen werden.
- Gibt es eigentlich einen Mindestlohn?
Nein. Vertragsamateure – im Fußball wie auch in anderen Sportarten – fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, gleiches gilt für alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten im Amateursportbereich, die auf Minijob-Basis stattfinden.
- Können neben Vertragsspielern auch ganz normale Amateurspieler von einem Club ein Gehalt beziehen?
Grundsätzlich ja, da das eine Vereinbarungen zwischen Verein und Spieler darstellt, die dann wie im normalen Berufsleben die Positionen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einnehmen. Auch die Höhe des Gehalts ist natürlich frei verhandelbar.
Ob ein Spieler Amateur oder Vertragsamateur ist, ist für den Verband wegen der Wechselmodalitäten von Bedeutung, den Behörden aber egal. Der Verein muss sich aber eben bewusst sein, dass sich daraus weitere Verpflichtungen ergeben, beispielweise auch hier Sozialbeiträge wie bei den Vertragsamateuren fällig werden.
- Und welche Beträge sind unbedenklich?
Amateursportler könnten laut Gerhard Geckle, Steuerreferent des Badischen Sportbundes, bis 200 Euro im Monat ohne Probleme an Aufwandsentschädigungen für eigene Ausrüstung, Reinigung oder Ersatzbedchaffungen vom Verein erhalten.
Das ist eine Nichtbeanstandungsgrenze im Sportbereich. Zudem Reisekosten für Auswärtsspiele, Fortbildung, dann beim Einsatz des eigenen Fahrzeugs bis zu 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer im Vereinsinteresse. Aber nicht für Pauschalen für den Spieleineinsatz oder als Vergütungen für den eigenen sportlichen Erfolg. Diese Vergütungen wären steuerpflichtig!