Eine Abfindung gibt es erst nach sehr langer Betriebszugehörigkeit? Das stimmt so nicht: Arbeitnehmer können bereits ab fünf Jahren im Betrieb einen finanziellen Ausgleich erhalten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber aus nicht betriebsbedingten Gründen kündigt. Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Abfindung erhalten und worauf Sie achten sollten.

Kriterien für einen Anspruch auf Abfindung

In Deutschland regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Abfindungen nach einer Kündigung. Obwohl kein generelles Recht auf eine Abfindung existiert, können Sie Ihren Anspruch aus folgenden Kriterien ableiten: der tarifvertraglichen Regelung, der betrieblichen Praxis Ihres Unternehmens und dem Hinweis auf betriebsbedingte Gründe im Kündigungsschreiben.

Häufig enthalten Tarifverträge konkrete Regelungen über die Zahlung einer Abfindung, diese sind dann im Vertrag festgehalten. Der Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt aber voraus, dass Ihr Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt. Zudem muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass dieser die Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

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Um den Anspruch auf eine Abfindung zu prüfen, sollten Sie den Kündigungsgrund ermitteln und ob Ihnen eine finanzielle Entschädigung zusteht. Es ist auch ratsam, zu überprüfen, wie Ihr Unternehmen in der Vergangenheit mit Abfindungszahlungen umgegangen ist.

So lässt sich Ihre Abrechnung nach fünf Jahren im Betrieb berechnen:

Die Höhe Ihrer Abfindung lässt sich gemäß § 1a Abs. 1 KSchG wie folgt berechnen: Für jedes Jahr im Betrieb erhalten Sie die Hälfte Ihres Brutto-Monatsgehalts als Abfindung.

Zum Beispiel: Wenn Sie fünf Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben und einen monatlichen Brutto-Gehalt von 3.000 Euro erhalten, würde Ihnen dann eine Abfindung von 7.500 Euro zustehen.

Eine weitere Option: Die Kündi­gungs­schutz­kla­ge

Es ist ratsam, eine Abfindung anzunehmen, wenn der Arbeitgeber Ihnen aus betrieblichen Gründen kündigt und Sie mit der Abfindungssumme zufrieden sind. Wenn Sie jedoch der Meinung sind, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder fehlerhaft ist, bietet sich die Möglichkeit, auf die Abfindung zu verzichten und eine Kündi­gungs­schutz­kla­ge einzureichen. Die Klage ermöglicht es, die Kündigung zu überprüfen und gegebenenfalls eine höhere Abfindung auszuhandeln – zum Beispiel einen Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Bei einer Kündigung kommt es häufig zum Vertrauensverlust zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weshalb fast immer eine höherer finanzieller Ausgleichs Ziel der Klage ist, und nicht das Fortsetzen der Beschäftigung. Eine Klage kann demnach von Vorteil sein, wenn die Kündigung Fehler aufweist. Um wirklich sicher zu sein, ist es sinnvoll, sich rechtlichen Rat einzuholen.

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