Zum Auflösen eines Arbeitsverhältnisses muss entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen. Zu beachten ist dabei jeweils die Kündigungsfrist, entsprechend des Arbeits- oder Tarifvertrags. Die dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende kommt dabei zwar selten vor, was sie aber nicht weniger wirksam macht.
Wir erklären, was eine Kündigung zum Quartalsende bedeutet, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen und in welchen Fällen eine solche Kündigung unzulässig ist.
Wann endet das Quartal?
Der Begriff Quartal kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Viertel. Ein Jahr besteht aus vier Quartalen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis laut Vertrag zum Quartalsende beenden wollen, haben dazu vier Möglichkeiten pro Jahr:
- zum 31. März
- zum 30. Juni
- zum 30. September
- zum 31. Dezember
Außerdem muss die Kündigung innerhalb des vorherigen Quartals eingereicht werden, da sie ansonsten ungültig ist. Möchten Sie also beispielsweise Anfang Juli Ihren Arbeitgeber wechseln, muss die Kündigung bis spätestens zum 31. März eingereicht werden.
Unter diesen Umständen ist die Kündigung unwirksam
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Kündigungsfristen. Um die Arbeitnehmer zu schützen, haben diese mehr Rechte und es gibt Sonderfälle bei langer Betriebszugehörigkeit. Zum Beispiel gilt für Arbeitgeber gegenüber Angestellten mit einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sogar sieben Monate.
Wenn die gesetzliche Kündigungsfrist aufgrund der Betriebszugehörigkeit länger als drei Monate ist, ist die Kündigungsfrist bis zum Quartalsende unwirksam. Der Arbeitgeber muss sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten und darf sie keinesfalls zulasten des Arbeitnehmers kürzen.
Kündigen in der Probezeit
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen. Danach gilt die im Arbeitsvertrag ausgehandelte Kündigungsfrist.
Aufhebungsvertrag: So können Sie die Kündigungsfrist bis zum Quartalsende umgehen
Wenn Sie ein attraktives Jobangebot bekommen haben und gerne Ihren Arbeitgeber vor Ablauf der Kündigungsfrist wechseln möchten, bietet sich ein Aufhebungsvertrag an. Mit diesem kann das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden und Sie können direkt im neuen Job durchstarten.
Sie sollten allerdings keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, wenn Sie zwar kündigen möchten, aber noch keine neue Stelle in Aussicht haben. Die Agentur für Arbeit könnte in diesem Fall eine Sperrzeit verhängen und Sie bekämen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.
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