Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern ist Bürgergeldempfängerin, zieht in eine größere Wohnung und kann aufgrund von Verzögerungen dort erst später einziehen. Die Miete jedoch wird für beide Objekte fällig. Das zuständige Jobcenter verweigert, beide zu bezahlen, die Frau zieht vor Gericht: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat sich mit dem Vorgang beschäftigt und ein klares Urteil gefällt.
Bürgergeld: Darf das Jobcenter einen Umzug verlangen?
Wenn das Jobcenter zum Schluss kommt, dass die Wohnung nicht angemessen ist, kann laut Bundesagentur für Arbeit entweder der Bezieher Kosten senken und etwa ein Zimmer vermieten, sich damit abfinden, dass nur noch ein Teil der Miete übernommen wird - oder in eine andere Wohnung ziehen. Auch wer Bürgergeld bezieht, darf umziehen, wie er oder sie möchte.
Verlangt wird vom Center oder Amt nicht, dass direkt umgezogen wird. Erst-Empfänger haben ohnehin ein Jahr Karenzzeit. Doch ist auch diese verstrichen und man möchte in einer teuren Wohnung bleiben, muss die Differenz zum Bürgergeld-Regelsatz selbst getragen werden.
Handelt es sich aus Sicht des Jobcenters um einen begründeten Umzug und wurde rechtzeitig eine Kostenübernahme angefragt, trägt das Jobcenter die Kosten für den Umzug. Doch was, wenn es sich wie im eingangs beschriebenen realen Fall um eine Überschneidung handelt? Wenn die Miete für die alte wie auch für die neue Wohnung bereits ansteht? Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden.
Übrigens: Geht es nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, schließt es sich aus, als Bürgergeldbezieher auch noch Wohngeld zu bekommen.
Umzug: Muss das Jobcenter Doppelmiete bezahlen?
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts über den Fall des Umzugs der alleinerziehenden Mutter geht hervor: Ist die Überschneidung zwischen alter und neuer Wohnung eines Leistungsberechtigten im Umzugsmonat unvermeidbar, muss das Jobcenter zahlen. Es handelt sich im dargelegten Fall um Mietverpflichtungen aus laufendem Bedarf.
Der Umzug der Frau von einer 54 Quadratmeter in eine 82 Quadratmeter große Wohnung war im September 2013 durch das Jobcenter bewilligt worden, doch es kam aufgrund von Renovierungsarbeiten zu Verzögerungen. Dadurch sei der Mietvertrag Ende April 2014 mit Wirkung ab 1. Juli abgeschlossen worden, während die Empfängerin zeitlich die alte Wohnung auf Ende Juli kündigte. Am 19. Juli seien Mutter und Kinder von der alten in die neue Wohnung gezogen und hätten die alte am 31. Juli renoviert. Dies geht aus den Schilderungen der Urteilsbegründung hervor.
Während das Jobcenter von „Wohnungsbeschaffungskosten“ sprach und verweigerte, die Doppelmiete zu bezahlen, argumentierte die Frau, es seien tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft – und diese hat laut Gesetz das Jobcenter zu übernehmen.
BSG: In diesem Fall muss das Jobcenter die Doppelmiete bezahlen
Das Bundessozialgericht gab der Frau recht. So heißt es im Urteil auch: „Wird der Unterkunftsbedarf im Monat eines Umzugs durch die tatsächliche Nutzung sowohl der alten als auch der neuen Wohnung gedeckt, können die tatsächlichen Aufwendungen für beide in diesem Monat einen Lebensmittelpunkt bildenden Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sein.“
Dem BSG waren demnach in diesem Fall zwei Bedingungen wichtig: Dass die Wohnungen im Umzugsmonat tatsächlich genutzt werden, wie auch, dass es „nicht zumutbar möglich war, die Laufzeiten der vertraglichen Verpflichtungen … so aufeinander abzustimmen, dass keine ‚Doppelmiete‘ entsteht“.