Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig war die letztinstanzliche Verhandlung zur Sanierung der Kesslergrube. Geklagt hatte der Ortsverein des BUND (Bund Umwelt und Naturschutz) gegen den Bestand der vom Land Baden-Württemberg erteilten Verbindlichkeitserklärung zum Sanierungsplan der BASF.

Nachdem vor zwei Jahren der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Klage abgewiesen hatte, hatte der BUND Revision eingelegt. Am Donnerstag verhandelte in Leipzig der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Sanierung müsse gewährleisten, dass dauerhaft keine Gefährdungen von der Altlast ausgehen können, stellte die Vorsitzende Richterin Susanne Rublack, Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichtes, voran. Zu klären ist, ob durch die vorgesehene Art der Sanierung, also die Ummantelung der Schadstoffe, dauerhafte Schädigungen zu erwarten seien oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte bisher keine sachlichen Aussagen in seine Entscheidung einbezogen. So sind eventuell Klärungen des Zeitraumes der Schadstofffreiheit zu bemessen.

Peter Neusüß, Rechtsanwalt des BUND, vertrat die Auffassung, dass ein dauerhafter Gefahrenausschluss erreicht werden muss. Dies ergebe sich letztlich daraus, welch bleibende Gefahr am Ende der Sanierungsmaßnahme noch besteht. Langfristiges Abpumpen und Reinigen von Grundwasser erfülle diesen Zweck nicht. Rechtsanwalt Geiger, der das Land vertrat, verwies darauf, dass nach seiner Meinung eben diesen dauerhaften Ausschluss jeder Gefahr der Gesetzgeber bewusst nicht in die Umwelt- und Wasserschutzgesetze aufgenommen habe. Sanierungen schaffen Möglichkeiten, Gefahren unter Umständen sehr deutlich zu verringern, doch könne niemand eine Ewigkeitsklausel annehmen. Anderseits, diese Bewertung seitens der BASF ist nicht neu, könnten durchaus in einigen Jahrzehnten technische Methoden entwickelt sein, die eine absolute Schadensbeseitigung ohne Aushub ermöglichen.

Richterin Rublack erklärte, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Revision bestehen, schließlich sei der BUND ein anerkannter Kläger in Sachen Umweltschutz. Anderseits habe das Gericht in seiner Vorberatung auch festgestellt, dass die Errichtung einer technischen Anlage zum Schutz vor Austritt der Schadstoffe bei korrekter Ausführung doch ausreichen könnte. Umfangreich wurde über die wasserschutzrechtlichen Bedingungen gesprochen. Am Ende erklärt Herwig Eggers vom BUND unter anderem, dass Sicherheit rechtlich gesehen ein variabler Begriff sei. Naturwissenschaftlich allerdings gebe es nur die Bedingung, alle gesundheitlichen Risiken auszuschalten.