Viele Eltern haben schon hohe Rechnungen bekommen, weil ihr Kind im Internet heimlich Bestellungen aufgegeben hat. Die Zahlung können Eltern verweigern. Oder besser noch: Sie beugen dem unerlaubten Shoppen des Kindes vor.
Minderjährige dürfen in der Regel keine bindenden Verträge abschließen ohne Zustimmung ihrer Eltern – das gilt online genauso wie im stationären Handel. Auf diese einfache und doch oft übersehene Rechtsvorschrift macht die Verbraucherzentrale des Saarlandes aus Anlass der Corona-Krise aufmerksam. „Bei Internetkäufen von Kindern und Jugendlichen müssen die Eltern in den Abschluss des Geschäfts zuvor einwilligen oder dieses nachträglich genehmigen. Verweigern sie die Genehmigung, wird der Kauf unwirksam“, sagt Juristin Elif Tanto. Sie betont: „Gezahlt werden muss dann nichts.“ Dienen soll die Vorschrift in erster Linie aber den Kindern selbst. Nicht jeder Trickser soll ihre Unerfahrenheit ausnutzen können.
Mangelnde Geschäftsfähigkeit
Wegen Corona verbringen junge Leute noch mehr Zeit vor dem Computer als früher. „Da ist die Versuchung groß, online auf Einkaufstour zu gehen“, stellt die Verbraucherzentrale fest. Für sogenannte In-App-Käufe haben Kinder aber auch schon vor der Pandemie mitunter vierstellige Euro-Beträge beim Online-Spielen ausgegeben. Diese Käufe können während eines Spiels am Smartphone getätigt werden, um mit Zusatzfunktionen als Spieler besser voranzukommen und leichter zu gewinnen.

Wichtig ist: „Unbeschränkt geschäftsfähig“ wie Erwachsene sind die minderjährigen Besteller nicht. Bis zur Genehmigung durch die Eltern bleiben die Verträge „schwebend unwirksam“, erläutert Rechtsexpertin Elif Tanto. Deshalb sollten Eltern, die eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung wegen der Online-Bestellung ihres Kindes bekommen, nicht vorschnell bezahlen, sondern erst einmal eine Verteidigungsposition aufbauen.
Abo-Vertrag ist unwirksam
„Sie können sich auf das Minderjährigen-Recht berufen und die Genehmigung des Kaufs verweigern“, betont Verbraucherschützerin Tanto. Das gilt laut Europäischem Verbraucherzentrum (EVZ) in Kehl auch für Abonnements. Sobald die Eltern dem Abo-Anbieter mitteilen, dass sie den Abschluss nicht genehmigen, sei der Vertrag unwirksam, so das EVZ.
Den Taschengeld-Paragraf einsetzen kann man auch. Denn laut Gesetz dürfen zwar Jugendliche bestimmte Kaufverträge abschließen. Doch das setzt voraus, dass sie die Ware sofort von ihrem Taschengeld bezahlen können – was beim Einkauf im Internet und bei Abonnements, anders als im Laden vor Ort, in der Regel nicht der Fall sei, sagen die Verbraucherschützer. „Damit sind Eltern und ihre minderjährigen Kinder sehr gut vor teuren oder unnötigen Einkäufen geschützt“, folgert Juristin Tanto.

Rechtsgrundlage ist der sogenannte Taschengeld-Paragraf (BGB §110). Er ermöglicht jungen Leuten den Einkauf mit Geld, das sie zur freien Verfügung oder für einen bestimmten Zweck bekommen haben. Er greift für 7- bis 17-jährige, die „beschränkt geschäftsfähig“ sind. Unter 7-Jährige sind hingegen generell „geschäftsunfähig“.
Vorsicht bei Kreditkarten
Vorsicht mit Bezahldaten: Dem Ärger mit Rechnungsstellern können Eltern vorbeugen, indem sie ihrem Nachwuchs das unerwünschte Bestellen im Internet nicht unnötig leicht machen. So sollten die Kreditkartendaten der Erwachsenen nicht auf dem heimischen Rechner hinterlegt werden, rät die Verbraucherzentrale.
Legen die Eltern Profile für sich bei Onlineshops an, sollten sie den Zugang gut absichern. „Wichtig ist auch, sich nach jedem Besuch der Shopseite auszuloggen“, sagt Expertin Tanto. Generell sollten die Eltern mit dem Kind über die Internetnutzung im Gespräch bleiben „und klare Absprachen treffen, was den Einkauf im Netz betrifft“.
Downloads unterbinden
Wichtig ist auch der technische Schutz: In-App-Käufe mit dem Smartphone, die automatisch über die Mobilfunkrechnung bezahlt werden, können mit einer sogenannten Drittanbietersperre verhindert werden. Zu den sogenannten Drittanbietern zählen die Anbieter von Zusatzfunktionen, die Kinder während des Spielens ordern können.
Die Provider sind verpflichtet, die Drittanbietersperre auf Wunsch des Kunden kostenlos einzurichten. „Dann müssen die Eltern dem abgebuchten Geld nicht nachlaufen“, erläutern die Verbraucherschützer. Eine andere Möglichkeit ist, den Download kostenpflichtiger Smartphone-Apps zu unterbinden. Dazu knüpfen die Eltern den Kauf von Apps an die vorherige Eingabe eines Passworts (Google Play Store) oder sie deaktivieren die Bestellmöglichkeit ganz (Apple Store).
Was Eltern wissen müssen
Eltern sollten ihre Kinder zunächst auf die Internet-Warnseite „Abzocke und Kostenfallen“ des Portals Internet-ABC hinweisen. Dort finden die jungen Leute, die beim Surfen die Seite anklicken, was sie beachten sollten. Getragen wird das Portal von den Landesmedienanstalten. Die wichtigsten Tipps:
- Nicht allein bestellen: Die Kinder werden daran erinnert, dass Abzock-Seiten im Internet mit allen Tricks versuchen, ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen. Deshalb sollten sie keine Formulare unüberlegt ausfüllen, sondern nur nach Rückfrage bei den Eltern. Wer bereits in eine Kostenfalle getappt ist, sollte es den Eltern erzählen. Der Portale-Rat an die Kinder: „Auch wenn mal Schimpfe dabei ist – letztlich sorgen sich deine Eltern um dich, sind auf deiner Seite und werden dir helfen.“
- Abzocke erkennen: Hingewiesen werden die Kinder auf Lockmittel von Abzockern, etwa Horoskope, Intelligenztests oder kostenlose Referate für die Schule, mit denen sie ihr kostenpflichtiges Angebot tarnen. Die Portale-Warnung: „Ganz klein gedruckt, oft am Ende der Seite versteckt, steht der Hinweis, dass das Angebot etwas kostet.“
- Vorsicht mit Häkchen: Bei Bestellungen sollten nie Häkchen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gesetzt werden, ohne genau hinzusehen. Das heißt: Im Zweifel auch das Kleingedruckte lesen. Die eigene Adresse sollte nur mit Zustimmung der Eltern angegeben werden. (shp)