Das neue Infektionsschutzgesetz steht: Nach der Zustimmung im Bundestag haben nun auch die Länder im Bundesrat ihr Okay zu den neuen Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober gegeben. Damit haben die Bundesländer die Möglichkeit, in einzelnen Bereichen die Maßnahmen aufzustocken.
Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne) hat bereits angekündigt, dass der Südwesten dies nutzen wird. Ende September soll der Ministerrat darüber entscheiden, doch schon jetzt ist bekannt, was die Bürger erwartet. Was Sie jetzt wissen müssen:
Was gilt im öffentlichen Nahverkehr?
Das bundesweite Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass im Fernverkehr eine FFP2-Maske getragen werden muss. Doch Baden-Württemberg will die Pflicht, eine Maske zu tragen, auch auf den öffentlichen Nahverkehr ausweiten. Hier genügt dann allerdings auch eine medizinische Maske.

Gilt die Maskenpflicht auch wieder in Supermärkten?
Bislang ist das nicht vorgesehen. Aber auch hier haben die Länder Spielraum. So dürfen sie nach dem neuen Infektionsschutzgesetz auch eine Maskenpflicht in Restaurants oder anderen öffentlich zugänglichen Räumen anordnen.
Sind Ausnahmen von der Maskenpflicht vorgesehen?
Auch das ist Sache der Länder. Ob Baden-Württemberg von den vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen wird, ist noch offen. Möglich sind nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes Ausnahmen für Bürger, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen können, nachweislich frisch genesen sind oder deren letzte Impfung maximal drei Monate zurückliegt.

Gilt die Maskenpflicht dann auch wieder in den Schulen?
Auch hier hat Baden-Württemberg bislang keine Maßnahmen angekündigt. Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Maskenpflicht ab der fünften Klasse wieder einzuführen – wenn dadurch gewährleistet wird, dass der Präsenzunterricht weiter stattfinden kann. Entscheidend wird also die Entwicklung der Infektionszahlen sein.
Gibt es eine Testpflicht für Schulkinder oder nicht?
Eine Testpflicht ist aktuell nicht vorgesehen, die Länder dürfen sie aber wieder einführen, wenn dies sicherstellt, dass der Unterricht in Präsenz stattfinden kann.
Zudem war im bisherigen Gesetzesentwurf vorgesehen, dass in Verdachtsfällen oder nach einer tatsächlichen Infektion betroffene Schüler einen negativen Test vorlegen müssen, um den Unterricht wieder besuchen zu dürfen.
Nach dem Willen der Bundesländer wird die Bundesregierung das Gesetz aber nochmals anpassen und diesen Passus streichen. Es wird also keine Testpflicht für die Rückkehr in die Schule mehr geben.

Was gilt in Krankenhäusern und Pflegeheimen?
Die Impfpflicht für Angestellte läuft weiter bis zum 31. Dezember, daran hat sich trotz Kritik aus den Bundesländern nichts geändert. Für Besucher gilt ebenso weiterhin die Maskenpflicht, außerdem muss ein negativer Schnelltest vorgewiesen werden.

Wo gibt es sonst noch eine Testpflicht?
Die Länder können sie neben den Schulen auch in Kindertagesstätten, Heimen, Asylunterkünften und Gefängnissen wieder einführen – je nach Infektionslage und Notwendigkeit.
Wird es wieder einen Lockdown geben?
Nein – zumindest nicht unter dem aktuellen Infektionsschutzgesetz. Solche Maßnahmen sind darin nicht mehr vorgesehen.
Was ist mit Kontaktsperren?
Jein. Auch hier hat das neue Infektionsschutzgesetz Abstriche gemacht im Vergleich zu den vergangenen Corona-Wintern. Solche Einschränkungen sind vorerst nicht mehr möglich. Allerdings können die Länder wieder Obergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen erlassen. Auch hier ist noch offen, ob Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
Welche Werte sind maßgeblich, damit die Maßnahmen verschärft werden dürfen?
Grenzwerte oder Schwellenwerte gibt es bislang nicht. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verwies auf verschiedene Komponenten wie die Fallzahlen selbst, aber auch die Belegung der Intensivstationen oder die Virusbelastung. Schlussendlich bleibt auch das den Ländern überlassen.