Das Oberlandgericht Karlsruhe (OLG) hat entschieden: Robert S. bleibt in Haft. Das Gericht hält ihn für dringend verdächtig, „zum Nachteil von Jasmin M. eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben.“
Damit deuten die Richter des OLG den Sachverhalt sogar drastischer als die Staatsanwaltschaft, die Anklage wegen Stalkings mit Todesfolge erheben wollte. Das Konstanzer Landgericht hatte hingegen keine ausreichenden Hinweise für den dringenden Verdacht gesehen, dass Robert S. die Heudorferin getötet habe.
Gericht sieht Hinweise für vorsätzliche Gewalt
Dem widerspricht nun das OLG: Zwar lasse sich aktuell nicht genau sagen, wie es zum Tod gekommen sei; deshalb müsse erst einmal davon ausgegangen werden, dass es keine Absicht war. Es bestehe aber der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte Jasmin M. „mit einer vorsätzlichen Gewalthandlung – wie Schlägen, Tritten oder auf andere unblutige Weise – attackiert und sie hierdurch zumindest fahrlässig zu Tode gebracht habe.“
Weil der Angeklagte mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, sieht das Karlsruher Gericht einen großen Fluchtanreiz. Deshalb müsse S. inhaftiert bleiben. Damit gibt das OLG einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt. Sie hat diese gegen die Entscheidung des Konstanzer Landgerichts eingelegt, den Verdächtigen auf freien Fuß zu setzen.
Wie geht es weiter?
In seiner Mitteilung schildert das OLG den Verdacht gegen Robert S. deutlicher, als andere Behörden das bisher getan haben: Auch wenn die Leiche von Jasmin M. bisher nicht habe gefunden werden können, „sei es nach derzeitigem Sachstand aufgrund einer Gesamtschau zahlreicher Indizien hoch wahrscheinlich, dass sie nicht untergetaucht ist und sich – seit mehr als 6 Monaten – verborgen hält, sondern am 19. Februar in ihrer Wohnung durch den Angeschuldigten getötet worden sei“, heißt es da.
Mit dem Beschluss des OLG ist allerdings noch nicht über die Anklageerhebung entschieden – es geht erst einmal nur um die weitere Haft. Die Eröffnung eines Hauptverfahrens obliegt nach wie vor dem Konstanzer Landgericht.
Eine Anklage gilt nun als sehr wahrscheinlich
Das könnte der Sichtweise des OLG widersprechen, es hatte die vorliegenden Ermittlungsergebnisse bislang ja anders gedeutet. Dann könnte die Staatsanwaltschaft aber wieder Beschwerde einlegen, es würde wieder das OLG Karlsruhe entscheiden. So oder so ist also davon auszugehen, dass es zur Anklage und Verfahrenseröffnung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge kommt.
Die Strafe könnte in dem Fall empfindlich ausfallen: Findet das Gericht ausreichend Beweise für so ein Urteil, darf die Freiheitsstrafe laut Gesetz nicht unter drei Jahren liegen. Ein Höchstmaß gibt es dafür nicht – es wären also bis zu 15 Jahre möglich.
Unberührt von alledem bleiben die anderen Anklagepunkte: Über die Vergehen nach dem Waffengesetz und Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz herrscht zwischen Landgericht und Staatsanwaltschaft Einigkeit.