Die Initiative Bischofsschloss – bekanntlich gegen den Umzug des Rathaus ins Markdorfer Bischofsschloss – hat das Bürgerbegehren angestrengt und hierfür am 24. Oktober 733 Blätter mit nach eigenen Angaben 1823 Unterschriften im Rathaus an Bürgermeister Georg Riedmann überreicht. Diverse Paragrafen der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes regeln Ablauf und Fristen, die einzuhalten sind, damit der vorgesehene Abstimmungstermin 16. Dezember klappt.

Heiner Sondermann (zweiter von links), Initiative Bischofsschloss
Heiner Sondermann (zweiter von links), Initiative Bischofsschloss | Bild: Ganter, Toni
  • Was geschieht am Dienstag im Gemeinderat? Während zwei Tagesordnungspunkten geht es um eine Anhörung und danach um eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kein Rathaus im Bischofsschloss".
  • Wie läuft die Anhörung ab? Es soll eine mündliche Anhörung der Vertrauenspersonen geben. Vertrauenspersonen sind Gerald Wassum, Klaus Feldmaier und Heiner Sondermann – alle drei gehören der Initiative Bischofsschloss an. Sie legen dem Gemeinderat am Dienstagabend ihre Auffassung und Standpunkte zum Bürgerbegehren dar. Diese mündliche Anhörung ist durch die Gemeindeordnung geregelt. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Anhörung.
  • Was passiert nach der Anhörung? Der Gemeinderat hat laut Gemeindeordnung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kein Rathaus im Bischofsschloss" zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen erfüllt – zum Beispiel genügend viele Unterschriften, richtige Fragestellung für den Entscheid – muss der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklären. Außerdem hat das Gremium das Verfahren für den Bürgerentscheid zu starten. Das genannte Verfahren wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Das Ganze funktioniert dann gleich wie bei Kommunalwahlen.
Angeregte Diskussionen ergaben sich beim Bürgergespräch des SÜDKURIER zum geplanten Rathaus-Umzug ins Bischofsschloss. Rund 50 ...
Angeregte Diskussionen ergaben sich beim Bürgergespräch des SÜDKURIER zum geplanten Rathaus-Umzug ins Bischofsschloss. Rund 50 Markdorfer hatten sich während des Wochenmarktes auf dem Schlossplatz eingefunden. | Bild: Christoph Heuser
  • Was hat die Stadtverwaltung nach dem Gemeinderatsbeschluss zu veranlassen? Es muss ein Gemeindewahlausschuss gebildet werden. Diesem Ausschuss obliegt die Leitung der Gemeindewahlen/des Bürgerentscheids sowie die Feststellung des Ergebnisses – also wie viele Wahlberechtigte gegen oder für einen Umzug des Rathauses gestimmt haben.
  • Wer ist im Gemeindewahlausschuss? Nach Kommunalwahlgesetz der Bürgermeister als Vorsitzender sowie mindestens zwei Beisitzer. Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Gemeinderat aus den Wahlberechtigten gewählt. Der Bürgermeister hat einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte zu benennen/bestellen. Laut Stadtverwaltung soll es für den Bürgerentscheid vier Beisitzer aus den vier Gemeinderatsfraktionen mit jeweils einem Stellvertreter geben.
  • Was ist mit dem Datum des Abstimmungstags? Das ist im Kommunalwahlgesetz und in der Gemeindeordnung vorgegeben. Der Bürgerentscheid ist spätestens vier Monate nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen... Um baldmöglichst Klarheit darüber zu bekommen, wie es mit dem Bischofsschloss weitergeht, wird von der Stadtverwaltung der Sonntag, 16. Dezember, bevorzugt. Das sei unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften der früheste mögliche Zeitpunkt.
  • Gibt es weitere Fristen zu beachten? Ja. Sofern der Gemeinderat den 16. Dezember als Abstimmungstag festlegt, sind laut Stadtverwaltung folgende Termine einzuhalten: die öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids sowie die öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Rein rechnerisch müsste die öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids laut Verwaltung spätestens am 12. November sein. Da das Amtsblatt der Stadt Markdorf immer freitags erscheint, muss es am 9. November sein. Gleiches gilt wegen der Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis: rein rechnerisch spätestens am 22. November, durch das Amtsblatt der Stadt Markdorf schon am 16. November.
Dieses Motiv, im August fotografiert, zeigt einen Teil des Verteilerteams der Initiative Bischofsschloss vor dem Bischofsschloss (von ...
Dieses Motiv, im August fotografiert, zeigt einen Teil des Verteilerteams der Initiative Bischofsschloss vor dem Bischofsschloss (von links): Peter Weimer, Gerhard Puschkarsky, Gerald Wassum, Hajo Paulissen, Klaus Feldmaier, Heribert Lischka, Harald Schür und Heiner Sondermann. | Bild: privat
  • Wie ist das mit dem Wählerverzeichnis? Laut Kommunalwahlgesetz müssen die Arbeiten für das Erstellen des Wählerverzeichnisses in Bezug auf den Abstimmungstag 16. November spätestens am 23. November erledigt sein.
  • Was ist mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten? Das ist ebenfalls durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Die Benachrichtigungen müssen spätestens am 3. Sonntag vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten zugegangen sein – spätestens am 25. November.
  • Und die öffentliche Bekanntmachung der Abstimmungsfrage sowie Durchführung des Bürgerentscheids? Laut Stadtverwaltung ist wiederum das Kommunalwahlgesetz einschlägig – spätestens am 30. November.
  • Was ist bei der Abstimmung zum Bürgerentscheid zu beachten? Das ist in der Gemeindeordnung geregelt: Die gestellte Frage "Sind Sie dafür, dass der Baubeschluss des Gemeinderats vom 24. Juli 2018 zum Umbau des Bischofsschlosses zwecks Nutzung als Rathaus aufgehoben und das Umzugsprojekt gestoppt wird?" ist entschieden, sofern sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen entweder mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet worden sein wird. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage mit "Nein" beantwortet. Falls die genannte Mehrheit nicht erreicht werden sollte, hat dann wiederum der Gemeinderat zu entscheiden.
  • Welche Wirkung hat der Bürgerentscheid? Auch das ist in der Gemeindeordnung geregelt: Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.