Noch immer liegen die gefällten Bäume auf den als Areal Torenbach ausgewiesenen Flächen, die der Erweiterung des Gewerbegebietes dienen sollen. Bürgern und BUND-Vertretern war die Baumfällaktion aufgefallen. Der SÜDKURIER berichtete Mitte April. Zur Debatte stand, ob es sich um Streuobstbäume handelte, die die Stadt Meersburg hier im Februar hatte fällen lassen. Streuobstbäume sind laut Paragraf 33a, Absatz 1, des Naturschutzgesetzes zu erhalten.
Robert Schwarz, Pressesprecher im Landratsamt, teilte Anfang Mai mit: „Dass es sich um einen Streuobstbestand gehandelt hat, können wir zwischenzeitlich bestätigen. Was das bedeutet, wird aktuell noch geprüft.“ Die Klärung der Frage, ob Streuobstbäume gefällt worden waren, oblag dem Umweltschutzamt des Landkreises. Die Voraussetzungen und Merkmale sind in Paragraf 4, Absatz 7, des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes beschrieben.
„Historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus“
Pressesprecher Lars Gäbler zitierte auf erneute Nachfrage im Landratsamt daraus: „Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Sie sollten eine Mindestflächengröße von 1500 Quadratmeter umfassen. Im Unterschied zu modernen Obst-Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar.“
Landratsamt: Keine geschützten Tierarten betroffen
Nach diesen Kriterien habe das Umweltschutzamt geprüft und festgestellt, dass es sich um einen Streuobstbestand handelte. Insgesamt wurden mehr als 30 Bäume auf dem Gelände gefällt. Laut Gäbler wird das Thema inzwischen von der Kreispolizeibehörde bearbeitet und sei noch nicht abgeschlossen. Die Kreispolizeibehörde ist ebenfalls beim Landratsamt angesiedelt. „Zuvor hatte eine Prüfung der Polizei ergeben, dass sich in den Bäumen keine geschützten Tierarten befanden“, fügt der Pressesprecher hinzu.
Meersburgs Bürgermeister Robert Scherer erklärt auf Anfrage: „Die Informationen sind uns ebenso bekannt. Allgemein muss abgewartet werden, wie die Überprüfung der Kreispolizeibehörde ausfällt, um die weiteren Schritte festzulegen. Hierüber wird uns das Landratsamt in Kenntnis setzen.“ Möglich wäre eventuell ein Bußgeld. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gab 2022 konkretisierende Hinweise zur Anwendung von Paragraf 33a des Naturschutzgesetzes heraus. Diesen ist zu entnehmen, dass eine Umwandlung von Streuobstbeständen ohne vorherige Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich demnach nach der Bedeutung des Streuobstbestandes für den Naturhaushalt.