Die Freiwillige Feuerwehr ist in der Sitzung des Gemeinderats Oberteuringen am Dienstag gleich drei Mal auf der Tagesordnung gestanden: Eine neue Feuerwehrsatzung wurde verabschiedet, die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Feuerwehrleute wird erhöht und der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze steigt. Alle drei Punkte wurden von den Gemeinderäten einstimmig beschlossen.
Stundensatz steigt von 11 auf 15 Euro
Mit einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung von 11 auf 15 Euro je Einsatzstunde beziehungsweise Stunde für Bereitschaftsdienst oder Brandwache möchte die Gemeinde Oberteuringen die Arbeit der ehrenamtlichen Feuerwehrleute wertschätzen. „Diese erste Erhöhung seit 2014 haben wir lange aufgeschoben, deshalb erfolgt sie rückwirkend zum 1. Januar“, informierte Bürgermeister Ralf Meßmer.
Tageshöchstsatz liegt bei 120 Euro
Der neue Stundensatz gilt außerdem für Aus- und Fortbildungslehrgänge, wobei der Tageshöchstsatz bei 120 Euro liegt. Angepasst wird auch die nach Verantwortung gestaffelte Entschädigung für die Funktionsträger, insgesamt von 3790 auf 6336 Euro pro Jahr.
Kostenersatz pro Einsatzstunde steigt auf 24,20 Euro
Geht es bei einem Feuerwehreinsatz nicht um eine Pflichtaufgabe wie einen Brand oder die Rettung von Menschen und Tieren, erhebt die Gemeinde einen Kostenersatz. Ausgenommen sind Einsätze, die grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Der Gemeinderat sprach sich einstimmig dafür aus, den Kostenersatz je Einsatzstunde von 13,80 auf 24,20 Euro zu erhöhen.
Immer kostenersatzpflichtig sind Einsätze bei Ölspuren, Verkehrsunfällen und Fehlalarmen. Grundlage der Kalkulation der Erhöhung von 9,29 Euro je Einsatzstunde ist der Mittelwert der jährlichen Kosten in den vergangenen vier Jahren, geteilt durch den Mittelwert der aktiven Feuerwehrleute im selben Zeitraum.
Kommandant hat künftig zwei Stellvertreter
Wesentlicher Punkt der neuen Feuerwehrsatzung ist, dass der Kommandant künftig zwei Stellvertreter statt nur einem hat. Außerdem können der Gemeindefeuerwehr ab 1. Juni auch Personen angehören, die nur einzelne Tätigkeiten des Feuerwehrdienstes übernehmen.