Auf der Suche nach einem Geschenk für einen Technikfan kommt man an ihnen kaum noch vorbei: Drohnen. Die Fluggeräte mit integrierter Kamera erfreuen sich so großer Beliebtheit, dass man sie mittlerweile nicht mehr nur im Fachhandel, sondern auch im Discounter findet. Gekauft ist so ein günstiges Modell schnell. Ausgepackt, zusammengebaut und flugfertig in der Regel auch. Aber wo darf man überhaupt fliegen?
Einer, der ganz genau weiß, welche Regeln gelten, ist Drohnenpilot Andreas Hammer. Er ist Mitglied im Modellflugsportverein Sipplingen und bedient solche Fluggeräte seit etwa neun Jahren mehrmals in der Woche. Grundsätzlich gebe es eine einfache Grundregel, erklärt er: „Man darf überall dort fliegen, wo man eine explizite Erlaubnis des Grundstückseigentümers hat.“
Im eigenen Garten ist es demnach erlaubt. Allerdings nur im Luftraum über dem eigenen Grundstück und in einer Höhe von maximal 100 Metern, erklärt Andreas Hammer. Wer Bilder von einem Haus machen möchte, kommt also schnell an Grenzen, wenn die Drohne Nachbargrundstücke überfliegen muss, um einen passenden Aufnahmewinkel zu erreichen.
Kommunikation mit Nachbarn wichtig
„Da ist eine offene Kommunikation sehr wichtig“, sagt Andreas Hammer. „Es ist ratsam, im Vorfeld mit dem Nachbarn zu reden und eine Erlaubnis einzuholen, um eventuellen Klagen vorzubeugen.“ Er selbst beispielsweise biete dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks immer wieder Luftbilder seines Hauses an, so werde man sich dann einig.
Die Drohne aus dem Discounter hat laut Herstellerinformation ein Gewicht von 248 Gramm. „Das ist taktisch äußerst klug“, erklärt Andreas Hammer. „Unterhalb von 250 Gramm gilt sie als Spielzeug. Allerdings ist eine Kamera dran und deshalb gelten dieselben Drohnenregeln.“
Wann Drohnen gekennzeichnet werden müssen und welche Versicherungen man haben sollte
Viele Fluggeräte mit Kameras überschreiten allerdings dieses Gewicht. Für Drohnen bis zwei Kilogramm Fluggewicht, die privat genutzt werden, gelten klare Regeln. „Wichtig ist, dass jedes Flugobjekt mit einer feuerfesten Platte mit Name und Adresse des Eigentümers gekennzeichnet ist“, sagt Andreas Hammer. „Außerdem sind eine Haftpflichtversicherung und ein Kenntnisnachweis äußerst ratsam.“ Hier sei zu beachten, dass private Haftpflichtversicherungen potenzielle Schäden Dritter in der Regel nicht abdecken. Deshalb rät der Drohnenexperte, sich zusätzlich abzusichern.
Wann ist ein Drohnenflug nicht mehr privat, sondern gewerblich?
Wer seine Drohne gewerblich nutzt, hat höhere Auflagen zu erfüllen. Der Pilot muss beispielsweise eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung bei der Außenstelle Stuttgart des Luftfahrt-Bundesamtes einholen, weiß Andreas Hammer. Und gewerblich bedeutet, dass ein geldwerter Vorteil Vorhanden ist. „Wer ein Bild für einen Freund macht und dafür einen Kasten Bier bekommt, ist prinzipiell bereits im gewerblichen Bereich“, erklärt er.
Die genannten Auflagen gelten aktuell. Bis zum 1. Juli wird wohl eine neue Drohnenregelung verabschiedet. Laut Andreas Hammer sind zahlreiche Änderungen zu erwarten: „Es gibt klare Vereinfachungen, aber auch weitere Einschränkungen“, fasst der Modellflugexperte zusammen.
Im Gespräch sei etwa, dass der „kleine“ oder „große“ Führerschein, je nach Gewicht der Drohne, zur Pflicht wird. Außerdem müsse jedes Fluggerät registriert werden. „Ich gehe davon aus, dass vor allem Drohnen Sicherheitseinrichtungen haben müssen, etwa eine sogenannte Coming-Home-Funktion.“ Ist die aktiviert, kann das Fluggerät bei Empfangsverlust von allein zu einem programmierten Ausgangspunkt zurückkehren.
Die erlaubte Flughöhe plant man laut Andreas Hammer von 100 auf 120 Meter anzuheben. Da es eine EU-weite Drohnenregelung sei, werde das Fliegen im EU-Ausland vermutlich deutlich einfacher. Bislang habe jedes Land eigene Regeln.