Im Rahmen der aktuellen Corona-Verordnung muss jeder Gast in einer Wirtschaft, einem Restaurant und sogar im Stehcafé Angaben zu seiner Person und Erreichbarkeit machen. Meist erfolgt dies über eine Gästeliste in der vermerkt wird, wer wann wo wie lange gesessen ist und wie man ihn erreichen kann. Der Grund: Im Falle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 sollen Kontaktpersonen so verlässlich ermittelt werden können. Hierzu erreichten uns einige besorgte Leseranfragen. Denn wie ist es bei dieser Maßnahme um den Datenschutz bestellt?

1. Was passiert mit diesen erhobenen Daten?

Dazu erklärt Michael Swientek, Sprecher des Landratsamts Waldshut: „Die abgefragten Daten verbleiben in der Gaststätte – eine routinemäßige Übermittlung an das Gesundheitsamt oder an das Rathaus als Ortspolizeibehörde sieht die Corona-Verordnung Gaststätten nicht vor.“ Es sei vorgesehen, dass die erhobenen Daten beim Betreiber der Gaststätte für vier Wochen verbleiben und dann von ihm vernichtet werden, so Swientek.

2. Wie ist der Ablauf, wenn eine Sars-CoV-2-Infektion bekannt wird?

Sollte eine Infektion bei einem der Gäste oder einem Mitarbeiter bekannt werden, seien die Fragebögen für den Zeitraum einer möglichen Infektion an das Gesundheitsamt zu übermitteln, erläutert Landratsamtssprecher Swientek.

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Er erklärt: „Unter Berücksichtigung der Besuchsdauer der Gäste (Uhrzeit für Beginn und Ende des Besuchs wird protokolliert) und den lokalen Begebenheiten – waren die Gäste in einem Nebenraum oder saßen sie in der Nähe des Infizierten – wird dann geprüft, wer als Kontaktperson einzustufen ist. Das wird auf einer Terrasse an der frischen Luft anders zu beurteilen sein als in einem Gewölbekeller.“

3. Welche Maßnahmen folgen?

Wer in solch einem Kontext vom Gesundheitsamt kontaktiert werden würde, gilt dann als Kontaktperson. Swientek: „Für die Kontaktpersonen wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne angeordnet und es werden alle Kontaktpersonen zum Abstrich eingeladen.“

4. Wie beurteilt der Landesdatenschutzbeauftragte die Erfassung der Daten von Gästen?

Stefan Brink ist seit 2017 Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg. Er sagt zu den geltenden Auflagen in Wirtschaften: „Die Corona-Verordnung reguliert nicht die Gäste, sondern die Wirte. Und die Ansage ist deutlich: Ihr dürft nur Gäste bewirten, die diese Angaben machen. Möchte der Gast keine Daten angeben, kann er auf das vielerorts parallel offerierte To-go-Angebot zurückgreifen. Heißt: Der Gast selbst ist durch die Corona-Verordnung keineswegs verpflichtet, irgendwelche Angaben zu machen, muss aber in Kauf nehmen, dass ihn der Gastwirt dann nicht am Tisch bedient.“

5. Könnte dies eine dauerhafte Einschränkung bleiben?

Der Landesbauftragte für Datenschutz räumt ein: „Natürlich greift es in das ‚informationelle Selbstbestimmungsrecht‘ von uns Bürgerinnen und Bürger ein, wenn wir nur noch mit Angabe unserer Kontaktdaten Gasthäuser aufsuchen können. Aber diese Maßnahme erscheint mir angesichts der Gesundheitslage und der nach wie vor bestehenden Gefahr einer großflächigen Ausbreitung des Corona-Virus nicht unverhältnismäßig. Sobald sich die Lage verbessert, muss aber auch diese Einschränkung unserer Freiheit auf den Prüfstand.“

6. Was passiert, wenn ein Gastronomie-Betrieb sich nicht an die Erfassung der Daten halten würde?

Der Landratsamtssprecher erklärt: „Die Verordnungen für die Hygieneregeln von Gaststätten, Hotels, etc. haben bewusst keine Bußgeldvorschriften.“ Das heißt, wenn ein Gastwirt gegen diese Auflagen verstoßen würde ist laut Swientek „die vorübergehende Betriebsschließung anzudrohen und im Wiederholungsfall auch durchzusetzen.“

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