Wegen 28 Delikten ist ein 61-jähriger Rentner vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
In der auf seine Berufung hin anberaumten Hauptverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Waldshut unter dem Vorsitz von Richterin Christine Faust nahm der Angeklagte allerdings diese Berufung jetzt wieder zurück.
Was dem Mann vorgeworfen wurde
Die Vorwürfe: Von April 2023 bis Februar 2024 hatte der Angeklagte im Raum Stühlingen zahlreiche Straftaten begangen, in manchen Fällen wurden Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt, wegen 28 Taten wurde er verurteilt. Bei der Mehrzahl der Delikte handelt es sich um Diebstähle, unter anderem von Autokennzeichen, Lebensmitteln, kleinen Geldbeträgen, eines Handys und von Werkzeugen.
Bei einigen dieser Diebstähle hatte der Angeklagte Fahrzeuge, Gebäude und Grundstücke durchsucht. Die Kennzeichen hatte er an einem nicht versicherten Fahrzeug angebracht, mit dem er unterwegs gewesen war.
Zudem hatte der Angeklagte drei Ackerschlepper und ein Auto entwendet, in einem Schuppen Munition für ein Maschinengewehr aufbewahrt und auf dem Zufahrtsweg zu seiner Waldhütte eine mit Nägeln gespickte Dachlatte ausgelegt, durch die ein Streifenwagen der Polizei bei der Vollstreckung der Durchsuchung der Waldhütte sowie ein weiteres Fahrzeug beschädigt wurden. So lauteten die Feststellungen des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen im erstinstanzlichen Urteil.
Verteidiger gibt Erklärung ab
Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, ließ der Angeklagte nun durch seinen Verteidiger Urs Gronenberg erklären, die Kennzeichen nicht entwendet zu haben. Die Ackerschlepper und das Auto habe er nach dem Gebrauch wieder zurückgeben wollen. Richterin Christine Faust wies darauf hin, dass die Fahrzeuge betreffend möglicherweise auch ein Schuldspruch nicht wegen Diebstahls, sondern auch wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Betracht komme. Die übrigen Taten räumte der Angeklagte ein.
Aber was war das Ziel der Berufung?
Diese Frage von Richterin Christine Faust beantwortete der Angeklagte dahingehend, dass es ihm um eine Richtigstellung gehe. Dass er nicht in vollem Umfang freigesprochen werde, sei ihm klar. Als entscheidend bezeichnete die Richterin die Höhe der Strafe und erläuterte das Wesen der Gesamtstrafe. Es werde geprüft, welche Strafe für die einzelnen Taten angemessen sei, bei der Addition der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Einzelstrafen käme eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten zusammen.
Aber: Die Gesamtstrafe dürfe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, es gebe gewissermaßen einen Mengenrabatt – im Fall des Angeklagten zwei Jahre und neun Monate. Wenn die Einzelstrafen für die Diebstähle der Kennzeichen von jeweils einen Monat wegfielen, falle dies bei der Gesamtstrafenbildung nur wenig ins Gewicht. Und noch etwas gab die Richterin zu bedenken: Wegen weiterer 13¦Taten hatte die Staatsanwaltschaft die Verfahren vorläufig eingestellt. Wenn die im Berufungsverfahren verhängte Strafe aber weniger als zwei Jahre und neun Monate betrage, könne sich die Staatsanwaltschaft veranlasst sehen, die Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen, erklärte Richterin Christine Faust.
Staatsanwältin Katharina Biesegger bestätigte diese Sichtweise. Auch Verteidiger Urs Gronenberg wollte dies nicht ausschließen. Und im Fall einer weiteren Verurteilung könnte die Freiheitsstrafe dann unter dem Strich bei mehr als zwei Jahren liegen. Richterin Christine Faust zeigte dem Angeklagten die Perspektive für den Fall auf, dass die erstinstanzliche Verurteilung rechtskräftig wird: Sie wies auf die Möglichkeit hin, dass nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Ein Argument für die Strafaussetzung zur Bewährung könnte sein, dass sich der Angeklagte erstmals in Strafhaft befinde, sagte Christine Faust. In diesem Fall könne der seit dem 14. Februar in Untersuchungshaft Sitzende im Februar 2026 möglicherweise vorzeitig entlassen werden. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger nahm der Angeklagte die Berufung zurück.