Bislang waren es noch Vorbereitungen in den Landratsämtern, jetzt wurden Fakten geschaffen: Die Landkreise Lörrach und Waldshut haben am Dienstag, 23. Februar, gemeinsam mit dem Kreis Konstanz und dem Schwarzwald-Baar-Kreis Allgemeinverfügungen ausgearbeitet und erlassen, die den Grenzübertritt für Pendler vereinfachen soll, wenn die Schweiz oder Frankreich vom Bund zum Hochinzidenzgebiet erklärt werden sollten – was bislang aber nicht der Fall ist.

Was ist der Hintergrund?

Nach der aktuellen Corona-Einreiseverordnung des Bundes gelten für Einreisen aus sogenannten Hochinzidenzgebieten strengere Vorschriften. Gleiches gilt für Virusvariantengebiete. Derzeit sind allerdings weder die Schweiz noch Frankreich zum Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet erklärt worden. Aber: „Sollte dies künftig eintreten, ist nach der Bundesverordnung bei Grenzübertritt nach Deutschland der Nachweis eines negativen Corona-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf“, erläuterte jüngst Thorsten Wrobel, Sprecher des Landratsamts Lörrach.

Warum gibt es nun die Allgemeinverfügungen?

Diese Allgemeinverfügungen sehen Erleichterungen bei der Testpflicht vor, wenn eines der Nachbarländer als Hochinzidenzgebiet eingestuft werden sollte. Die Landratsämter nutzen mit der Allgemeinverfügung also die vom Land geschaffene Möglichkeit, die strengeren Vorschriften der aktuellen Corona-Einreiseverordnung des Bundes mittels Allgemeinverfügungen auf das Alltags- und Berufsleben der Grenzregion anzupassen. Denn: „Aufgrund der aktuellen Infektionslage ist damit zu rechnen, dass Nachbarländer des Landes Baden-Württemberg zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden können“, heißt es in einer Mitteilung. Aktuell weisen die Schweizer Grenzkantone allerdings noch keine höheren Inzidenzwerte auf als die deutschen Landkreise.

Was heißt das konkret?

Grenzpendler mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich mindestens zweimal wöchentlich zum Arbeiten, zum Studium oder zur Ausbildungsstätte in ein Hochinzidenzgebiet begeben, müssen dann nicht täglich, sondern nur zweimal je Kalenderwoche bei Grenzübertritt nach Deutschland einen negativen Corona-Test nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Reist man innerhalb einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ein, genügt ein einzelner negativer Testnachweis. Wird an der Grenze kein negativer Test vorgelegt, muss die Testung unmittelbar nach Einreise erfolgen. Für Grenzgänger aus Risikogebieten, die zu den genannten Zwecken in das Land Baden-Württemberg einreisen und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten dieselben Regelungen.

Gelten die Ausnahmen nur für Grenzgänger?

Nein. Laut Auskunft der Landratsämter gilt diese Regelung auch für den Besuch von Verwandten ersten Grades, wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Waldshut ist hier im genauen Wortlaut zu finden www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen, die des Landkreises Lörrach unter diesem Link www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen

Was sagen die Landräte?

Müssten Grenzpendler diese Tests selbst bezahlen?

Nein. Das Land Baden-Württemberg hat für den Fall der Ausweisung eines Hochinzidenzgebiets festgelegt, dass die Kosten der dadurch erforderlich werdenden und in Baden-Württemberg durchgeführten Tests vom Land getragen werden, informiert das Waldshuter Landratsamt. Hierfür soll die bestehende Testinfrastruktur genutzt werden: Hausarztpraxen, Apotheken sowie weitere Testzentren. Angehörige der in der Allgemeinverfügung benannten Personengruppe sollen sich hier kostenfrei auf das Coronavirus testen lassen können.

Keine Ausnahmen bei Virusvariantengebieten

Soweit die gute Nachricht. Doch es gibt einen Fall, bei dem den Landkreisen bislang die Hände gebunden sind: Sollte eines der beiden Nachbarländer aufgrund verstärkt auftretender Virusmutationen zu einem sogenannten „Virusvariantengebiet„ erklärt werden, „sind in der derzeit gültigen Corona-Einreiseverordnung keine weiteren Ausnahmen zugelassen“, informierte das Lörracher Landratsamt vor wenigen Tagen. Auch die nun geltenden Allgemeinverfügungen griffen in diesem Fall nicht.

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