Das Urteil von Richterin Maria Goj bei der Verhandlung im Amtsgericht Waldshut ist eindeutig: schuldig. Der 33-jährige Angeklagte muss für drei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Der Tatvorwurf war Besitz und Verbreitung von zahlreichen kinderpornographischen Bild- und Video-Dateien.
Plädoyer und Antrag des Verteidigers
Damit folgte sie dem Antrag von Staatsanwältin Rachel Diers, die ebenfalls für drei Jahre und zehn Monate plädiert hatte. Verteidiger Thomas Weinmann hatte in seinem Plädoyer die Aussetzung der Strafe auf Bewährung beantragt. Bei dem 33-Jährigen war bereits 2017 eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, weil der Verdacht auf Besitz von kinderpornographischen Dateien entstanden war.
Erneute Durchsuchung der Wohnung
2021 war die Wohnung des Angeklagten erneut durchsucht worden und man hatte 200 kinderpornografische Dateien und sechs Videos mit kinderpornografischen Inhalten gefunden.
So ist zum Verfahren gekommen
Wie kam es zum jetzigen Verfahren? Der 33-Jährige hatte die Dateien teilweise auf seinem Smartphone gespeichert und durch den Nachrichtendienst „Telegram“ versendet.
Der Hauptkommissar, der damals die Hausdurchsuchung durchgeführt hatte und als Zeuge geladen war, erklärte, dass eine halbstaatliche Organisation in den USA gemeldet hatte, dass kinderpornografisches Material verschickt worden sei.
Das hat der Provider in den USA damit zu tun
Die Provider, also die Anbieter von Nachrichten-Diensten, in den USA seien verpflichtet, kinderpornografische Dateien zu melden. Sie seien dann auf einen deutschen Nutzer gestoßen. Die Daten seien erst an das Landeskriminalamt und dann ans Bundeskriminalamt geschickt worden, und man sei so auf den Angeklagten gestoßen.
Der 33-Jährige sei damals nervös, aber kooperativ gewesen, wusste, dass er etwas falsch gemacht hatte. Er gab vor Gericht an, damals im Lockdown depressiv gewesen zu sein. Er habe jetzt einen Beratungstermin bei Pro Familia in Freiburg.
Staatsanwältin lässt Begründung nicht gelten
Das mit dem Lockdown wollte Staatsanwältin Diers nicht gelten lassen, da der 33-Jährige schon 2017 strafrechtlich wegen der gleichen Sache aufgefallen sei.
In ihrem Plädoyer erklärte sie, dass sich der Angeklagte von dieser ersten Hausdurchsuchung nicht hatte beeindrucken lassen. Erschwerend käme hinzu, dass es sich bei den Dateien nicht nur um sogenanntes Posing, also um sexuell aufreizende Bilder, gehandelt habe, sondern um Hardcorematerial, wo es um konkrete sexuelle Handlungen mit unter 12-Jährigen und sogar Säuglingen gegangen sei. Dazu habe er auch Dateien verschickt und ausgetauscht.
Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verbrechen
„Jeder Konsument solcher Dateien ermöglicht sexuellen Missbrauch. Das ist kein Kavaliersdelikt, Sie haben sich die Zukunft total verbaut“, erklärte Diers. Seit 2021 wird nämlich der Besitz, Erwerb und das Verbreiten von kinderpornografischen Dateien als Verbrechen angesehen.
Verteidiger Weinmann gab an, sein Mandant sei da „irgendwie hineingerutscht“, er habe alles eingestanden, arbeite und wolle sich beraten lassen.
So begründet die Richterin ihr Urteil
„Eine Strafe auf Bewährung kam hier von vornherein nicht in Betracht, da es nach der ersten Durchsuchung weiter ging mit den Taten. Gut ist, dass Sie alles eingestanden haben und Hilfe holen. Das ändert aber nichts daran, dass Sie Kinderpornografie konsumiert haben und dadurch diesen Kindern Leid angetan haben – jedes Mal, wenn Sie die Dateien verschickt haben. Dadurch wurden neue Konsumenten gewonnen. Die Strafe konnte nicht anders ausfallen“, erklärte die Richterin abschließend.
Und das schreiben Polizei und Staatsanwaltschaft in ihrer aktuellen Pressemitteilung:
„Dem in einer Schwarzwaldgemeinde wohnhaften Mann wird vorgeworfen, in zwei Fällen Kinderpornografie besessen und in sieben Fällen verbreitet zu haben. Nach einer ersten Durchsuchung bei dem Angeklagten im Oktober 2021, wo bereits entsprechende Beweismittel beschlagnahmt worden waren, soll er sich ungeachtet des gegen ihn bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens neues kinderpornografisches Material verschafft haben, das bei einer zweiten Durchsuchungsmaßnahme im Juni 2022 sichergestellt wurde.
Auf den 300 Dateien waren teilweise schwere Missbrauchshandlungen abgebildet. Den größten Teil soll sich der Angeklagte über Tauschhandlungen bei verschiedenen Messengerdiensten verschafft und auch dort wieder verbreitet haben [. . .] eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.“