Wenn am Freitag die Mitglieder des ESV Waldshut zu ihrer außerordentlichen Hauptversammlung zusammenkommen, gibt es nur einen Tagesordnungspunkt: Die Auflösung des Vereins. Doch was passiert danach? Was geschieht mit dem Vereinsbesitz?
Eine Entscheidung von großer Tragweite
Zunächst einmal sei eine Vereinsauflösung auch für die Stadt immer ein trauriges Ereignis, betont Jacqueline Scheuch auf Nachfrage unserer Zeitung. Das gelte natürlich erst recht dann, „wenn es sich wie beim ESV Waldshut um einen Sportverein mit fast 100-jähriger Tradition handelt, der über sehr viele Jahre einen erfolgreichen Spielbetrieb und vor allem auch eine erfolgreiche Jugendarbeit geleistet hat.“
Doch wie der kommissarische Vereinsvorsitzende Rainer Huber jüngst darstellte, gebe es inzwischen allenfalls noch eine theoretische Chance darauf, dass der Verein noch gerettet werden könnte. Die Mannschaften sind vom Spielbetrieb abgemeldet, etliche Spieler hätten bereits andere Vereine gefunden. Einen Kandidaten auf das Vorstandsamt gebe es auch nicht mehr.
Aber abseits aller Emotionen, die mit einem solchen Vorgang verbunden sind, folgt die Auflösung eines Vereins formalen Grundsätzen. So muss im Rahmen einer Mitgliederversammlung zunächst der Auflösungsbeschluss gefasst werden. Gemäß Einladung des ESV gibt es dabei sogar eine besondere Hürde zu bewältigen: Es müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ansonsten muss ein neuer Termin für die Versammlung anberaumt werden.
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss muss diese Entscheidung beim Amtsgericht Freiburg gemeldet werden, wie Scheuch näher ausführt.
Was passiert mit dem Vereinsvermögen?
Das ist eine der spannenden Fragen, die es im Zuge einer Vereinsauflösung zu beantworten gilt. Dies gilt in besonderem Maße für den ESV Waldshut, denn der Verein ist Eigentümer des von ihm genutzten Sportgeländes an der Gurtweiler Straße.
Für diesen Fall gibt es in der Vereinssatzung eine Regelung. „Bei gemeinnützigen Vereinen ist es in der Regel so bestimmt, dass im Falle der Auflösung des Vereins das Vermögen des Vereins treuhänderisch zur Aufbewahrung an die Stadt Waldshut-Tiengen fällt“, schildert Jacqueline Scheuch. Die Stadt verwahre dann den Besitz, bis zur Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung, wenn dieser vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnütziger Verein anerkannt werde.
„Sollte innerhalb von fünf Jahren kein neuer Verein gegründet werden, so hat die Stadt Waldshut-Tiengen das Vermögen zu Förderung des in der Vereinssatzung bestimmten Zweckes zu verwenden“, so Scheuch. Das könne zum Beispiel ganz allgemein die Förderung des Sports sein.
Fläche für sportliche Nutzung ausgewiesen
Die Pflicht zur Verwaltung für eine Dauer von fünf Jahren gilt auch für das Sportareal des ESV. Scheuch dazu: „Die Stadt wird sich – zusammen mit dem Gemeinderat – hierüber Gedanken machen, wenn die Vereinsauflösung konkret beschlossen ist.“
Dass das Areal für etwas anderes als eine sportliche Nutzung in Frage kommen könnte, sei zumindest nach aktuellem Sachstand aber eher unwahrscheinlich, so Scheuch: „Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Sport- und Freizeitfläche ausgewiesen.“