Anina Kemmerling

Es waren aufregende Stunden in den Räumen des Singener Amtsgerichts. Weil zwei Asylheim-Bewohner bei einer Verhandlung im November 2020 falsche Zeugenaussagen zum Tatvorgang gemacht haben sollen, mussten sie sich nun vor Gericht verantworten. Mit ihren Aussagen versuchten sie laut Gericht die Unschuld des damals Angeklagten zu beweisen, was vom Gericht als nicht wahrheitsgemäß eingestuft wurde.

Der ursprüngliche Vorfall vom 23. November 2020 ereignete sich in einem Flüchtlingsheim in Singen. Dort wurden zwei Polizeibeamte wegen erheblicher Ruhestörung einberufen. A. ist Verursacher der nächtlichen Aufregung gewesen. Wie Jana Schumacher, Richterin bei der damaligen Gerichtsverhandlung, erklärt, sei A. im Gespräch mit der herbeigerufenen Polizistin nicht zu beruhigen gewesen.

„Er respektierte sie nicht“

„Es schien, als hätte A. der Polizistin nicht zuhören wollen. Er respektierte sie nicht“, so Schumacher. Die Situation sei eskaliert, als der Asylheim-Bewohner die Hand der Polizistin weggeschlagen habe, während diese ihm mithilfe einer Geste signalisieren wollte, zu stoppen. Die Polizistin selbst habe damals die strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.

Die beiden Zeugen der Hauptverhandlung waren zum Tatzeitpunkt im Flüchtlingsheim und in den Vorfall involviert. Beide schilderten dasselbe Geschehen: Es sei nicht A. gewesen, der die Hand der Polizistin schlug. Sondern die Polizistin, die A. grundlos auf die Hand geschlagen habe und ihn gemeinsam mit ihrem Kollegen grundlos zu Boden gedrückt habe.

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Im Zuge ihrer Urteilsbildung empfand Richterin Schumacher diese Zeugenaussagen als unglaubwürdig. Die im Einsatz gewesenen Polizisten hätten den Tatabend detaillierter und glaubhafter wiedererzählt, wohingegen A. und seine Zeugen dasselbe Vorgehen knapp und nicht ausführlich wiederholt hätten.

Die Verurteilung von A. machte seine Zeugen und Asylheim-Mitbewohner nun zu Angeklagten. Denn nun sollte vor Gericht überprüft werden, ob diese ihre Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten abgesprochen haben, um ihn vor einer Verurteilung zu schützen.

Die Strafe für Falschaussage ist hoch

Trifft ein solcher Verdacht zu, hätten die beiden Beschuldigten ihre Wahrheitspflicht vor Gericht verletzt und den Wahrheitsfindungsprozess maßgeblich beeinträchtigt. Eine sogenannte Falschaussage ist in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu verurteilen. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

Bei der Verhandlung um die Falschaussagen, wichen die Angeklagten nicht von der ursprünglichen Vorgangsschilderung ab. Sie beteuerten beide, dass der Vorfall aus dem letzten Jahr genauso abgelaufen sei, wie sie es in ihren Zeugenaussagen geschildert hatten. Auch der jetzige Strafprozess würde nichts an ihren Aussagen ändern, betonte der Verteidiger eines der beiden Beschuldigten.

Sprachbarriere als Alibi

Sie gaben vor Gericht außerdem an, dass zwischen ihnen eine erhebliche Sprachbarriere bestehe, die eine gegenseitige Absprache fast unmöglich mache: Die Beschuldigten kommen aus der Türkei und aus dem Irak. Während in der Türkei türkisch gesprochen wird, ist die Landessprache des Iraks Arabisch. Die beiden Sprachen glichen sich kaum, beteuerten die Angeklagten. „Wir konnten kein Gespräch miteinander führen. Für das Nötigste haben wir versucht, uns über Gestiken zu unterhalten“, so einer der Angeklagten.

Vor Gericht sah man das allerdings anders. Denn A. hätte nach Meinung des Gerichts eine Vermittlerposition für die Absprachen einnehmen können. Ursprünglich stamme auch er aus dem Irak und spreche fließend arabisch. Allerdings beherrsche A. auch die türkische Sprache und hätte sich so mit beiden Beschuldigten austauschen können.

Ein Freundschaftsdienst?

Richterin Jana Schumacher, die als Zeugin zur Verhandlung geladen wurde, zweifelt demnach noch immer am Wahrheitsgehalt der Aussagen. „Mir erschien das klar ein Freundschaftsdienst zu sein. Und ich habe mehrmals nachgefragt, da ich die Gefahr einer Falschaussage bereits witterte“, sagt die Richterin beim Prozess. Die Angeklagten gaben hingegen an, in keiner Beziehung zu A. zu stehen und sich nur wenige Male in der Asylunterkunft begegnet zu sein.

Zuletzt wurde die Staatsanwältin aus dem Hauptverfahren des vergangenen Jahres als Zeugin geladen. Auch sie sollte ihren Eindruck aus der vorangegangenen Verhandlung schildern. Jedoch deckte die Staatsanwältin in der Verhandlung einen anderen Missstand auf, der weder den Gesetzesvertretern noch der Richterin selbst aufgefallen war.

Verteidiger gerät ins Visier

Mit der Frage: „Sind sie sich im Klaren darüber, dass sie gerade Parteiverrat begehen?“, konfrontierte sie den Verteidiger. Dieser war ihr nämlich bereits aus der Hauptverhandlung bekannt, in der der Rechtsanwalt den Angeklagten A. vertreten hat. Da er nun den Zeugen desselben Falls in einem Strafprozess zur Seite steht, entstehe ein Interessenskonflikt, der strafrechtliche Konsequenzen für den Verteidiger haben kann.

Denn: In Deutschland ist es laut Gesetz unzulässig, den Angeklagten und die am Strafprozess beteiligten Zeugen gleichzeitig zu vertreten, da so Anvertrautes zwischen den Parteien ausgetauscht werden kann. „Das ist eine Straftat, die ich im Anschluss der Verhandlung weiterverfolgen müsste.

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Es sei denn, sie legen das Mandat jetzt nieder“, erklärt die Staatsanwältin. Der Verteidiger gab zu, sich nicht im Klaren darüber gewesen zu sein, dass er durch das Vertreten beider Parteien eine Straftat begehe und legte das Mandat ohne zu zögern nieder. Er verließ den Gerichtssaal ohne weitere Absprachen mit seinem ehemaligen Mandanten.

Da dieser nicht ohne Anwalt weiterverhandeln wollte, wurde die Gerichtsverhandlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Auch der Strafprozess um den anderen Beschuldigten, der ohne Verteidiger vor Gericht erschien, wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommen.