Die Firma Geberit ist vor dem Arbeitsgericht in Ulm wegen des Verstoßes gegen den Datenschutz verurteilt worden. Der Kläger erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro. Geberit akzeptiert nach Angaben des Unternehmenssprechers Roman Sidler das Urteil. Der Kläger hingegen will die noch nicht vorliegende Urteilsbegründung abwarten und erst dann eine Entscheidung treffen.

Seit fast 30 Jahren im Unternehmen

Nach etwa einer halben Stunde war die Verhandlung am 6. Mai beendet, die einberufen wurde, weil der erste Gütetermin Ende Februar gescheitert war, nachdem der Kläger dem Vergleichsvorschlag von maximal 2000 nicht zugestimmt hatte. Marion Häßler, Anwältin des Klägers, beantragte auch vor dem Arbeitsgericht in Ulm einen Streitwert von 5000 Euro. Hintergrund des Rechtsstreits zwischen der Firma Geberit am Standort Pfullendorf und dem 48-Jährigen, der seit fast 30 Jahren beim marktführenden Sanitärtechnikhersteller beschäftigt ist, und vor sieben Jahren in den Betriebsrat gewählt wurde, ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Das könnte Sie auch interessieren

Der Vorwurf lautet wie folgt: Der Personalleiter einer der Gesellschaften soll ohne das Wissen des Klägers persönliche Daten an den Betriebsratsvorsitzenden weitergeleitet haben, der wiederum die Daten an den gesamten Betriebsrat weitergeleitet haben soll. Diese Daten sollen höchst sensible Informationen über den Mitarbeiter erhalten, der erkrankt war und in einer psychosomatischen Fachklinik stationär behandelt worden war. Ende August 2024, als er seinen Aufenthalt in der Klinik beendet hatte, unterschrieb er einen Stufenplan zur Wiedereingliederung an seinen Arbeitsplatz. Aus dem Stufenplan war demnach ersichtlich, dass der Kläger in einer psychosomatischen Klinik behandelt wurde.

Immaterieller Schaden

Die Anwaltskanzlei des 48-Jährigen führte in ihrer Begründung aus, dass die Kenntnis eines möglichen Krankheitsbildes beim Kläger dazu geeignet sei, ihn am Arbeitsplatz zu benachteiligen. Auch in seinem Amt als Betriebsrat könnte sich – so die Anwaltskanzlei – für eine mögliche Wiederwahl in den Betriebsrat das Wissen um seine Erkrankung als äußerst negativ erweisen. Durch das Verhalten seines Arbeitgebers sei dem Mandanten ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden.

Mehrfach entschuldigt

Auf Nachfrage des SÜDKURIER antwortet Unternehmenssprecher Roman Sidler schriftlich per E-Mail, dass die Firma Geberit zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt habe, dass es einen Datenschutzverstoß gab und sich die Firma auch mehrfach beim Kläger dafür entschuldigt habe. Weder der Personalleiter noch der Betriebsratsvorsitzende müssen mit Konsequenzen rechnen. Dazu Roman Sidler: „Es besteht keine Veranlassung. Es handelt sich um einen bedauerlichen, aber nicht schwerwiegenden Fehler, der bei aller Sorgfalt leider passieren kann. Mit seinem Urteil hat auch das Gericht deutlich gemacht, dass nach dortiger Bewertung kein schwerwiegender Verstoß und keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers vorlagen.“

Aussage gegen Aussage

In einem Punkt allerdings stehen Aussage und Aussage gegenüber. Der Kläger bleibt dabei, dass ihn auch Arbeitskollegen aus seiner Schicht und der Gegenschicht auf seine Krankheit angesprochen hätten. Zeugen hierfür konnte er aber vor dem Arbeitsgericht nicht nennen. Geberit hingegen widerspricht dem Kläger. „Insbesondere ging das Gericht – entgegen der klägerischen Behauptung – richtigerweise nicht davon aus, dass die versehentlich weitergeleitete Information sich über das Betriebsratsgremium hinausgehend verbreitete“, so Roman Sidler.

Meldung an den Landesdatenschutz

Geberit reagiert indes gelassen auf die Ankündigung des Klägers, dass er den Landesdatenschutz Baden-Württemberg vom Verstoß in Kenntnis gesetzt hat. „Eine Sanktion ist nicht zu erwarten“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme von Geberit weiter. Grundsätzlich habe – so Sidler, Geberit eine umfassende, den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung voll entsprechende Datenschutz-Compliance-Organisation, die insbesondere auch intensive Schulungen der Mitarbeitenden umfasse.

Der Kläger sagt im Gespräch mit dem SÜDKURIER, „dass es prinzipiell darum geht, Recht zu bekommen, und weniger um das Geld“. Dennoch weist er darauf hin, dass er auf die Urteilsbegründung gespannt ist und dann überlegt, was er mache.

Erfolgreicher Start ins Jahr 2025

  • Die Geberit-Gruppe hat nach eigenen Angaben im ersten Quartal 2025 in einem weiterhin sehr anspruchsvollen Umfeld starke Resultate erzielt. Die ersten drei Monate seien geprägt gewesen durch einen deutlichen Volumenanstieg und – unter Ausklammerung der Einmalkosten für die Schließung eines Keramikwerks in Deutschland – auf hohem Niveau gehaltene operative Margen. Laut Geberit stieg der Umsatz um 4,9 Prozent auf 878 Millionen Schweizer Franken. Der operative Cashflow belief sich auf 277 Millionen Schweizer Franken.
  • Positiv auf die Margen wirkte sich das erfreuliche Volumenwachstum aus, während die Lohninflation und die deutlich angestiegenen Energiepreise einen belastenden Einfluss hatten. Die direkten Materialpreise verblieben dagegen auf dem Niveau der Vorjahresvergleichsperiode und hatten deshalb keinen wesentlichen Einfluss auf die Margen.
  • Die Einschätzungen für das laufende Jahr haben sich seit der Veröffentlichung der Ergebnisse für das vergangene Geschäftsjahr im März 2025 nicht verändert. Die geopolitischen Risiken und die damit verbundenen makroökonomischen Unsicherheiten hätten – so Geberit – weiter zugenommen. Insgesamt werde die Weltwirtschaft im Jahr 2025 damit erheblichen Unwägbarkeiten ausgesetzt sein. Trotz des unsicheren Umfelds dürfte sich die Nachfrage in der Bauindustrie nach den starken Rückgängen seit Mitte 2022 im Verlauf von 2025 insgesamt stabilisieren.