Wegen Beleidigung ist ein 42-jähriger Mann aus Meßkirch zu einer Geldstrafe von 250 Euro verurteilt worden. Nach zwei Verhandlungstagen mit mehreren vernommenen Zeugen sah Amtsrichterin Kristina Selig vom Amtsgericht Sigmaringen diesen Tatbestand als erwiesen an. Der Verurteilte trägt die Kosten.
Mehrfach Kraftausdrücke gefallen
Nach den Ermittlungen und Zeugenbefragungen fielen mehrfach Kraftausdrücke, als der Angeklagte einem Pfullendorfer Mitarbeiter des Ordnungsamtes begegnete. Der 42-Jährige hatte seine Freundin in Begleitung eines Kumpels zu einem Arzt in die Linzgaustadt gefahren. Dort parkte er auf dem Gehweg. Der Mitarbeiter des Ordnungsamts, der ebenfalls seine Partnerin zum Arzt brachte, bat ihn, das Auto wegzuparken. Am nächsten Standort behinderte der Angeklagte einen einfahrenden Bus. Aus diesen Begebenheiten heraus entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen ihm und dem Ordnungsamtsmitarbeiter, wobei der 42-Jährige auch das berüchtigte Zitat des Götz von Berlichingen (Leck mich am...) angewendet haben soll. Der Beleidigte rief daraufhin die Polizei an, die das Geschehen protokollierte.
Entlastungszeugen Kumpel und Freundin
Vor Gericht bot der Angeklagte einige Entlastungszeugen auf, seinen Kumpel und seine Freundin. Sie wollten gehört haben, dass es genau anders herum gelaufen sei: Vielmehr sei der Angeklagte mit diesem derben Kraftausdruck bedacht worden, der Mann vom Ordnungsamt habe sich in der Arztpraxis gegenüber seiner Partnerin gebrüstet, außer Dienst einen Mann angezeigt zu haben.
Verteidigerin fordert Freispruch
Swetlana Geist, die den Angeklagten verteidigte, bezweifelte die Glaubwürdigkeit einer weiteren Belastungszeugin, die durch das geöffnete Fenster der Arztpraxis die Beschimpfung des Mitarbeiters vom Ordnungsamt mitbekommen hatte. Hier handele es sich um „Aussage gegen Aussage“, sagte die Rechtsanwältin im Plädoyer, ihr Mandant sei freizusprechen.
Die Staatsanwältin bewertete die Einlassungen des Angeklagten jedoch als Schutzbehauptungen. Dessen Zeugen könne sie keinen Glauben schenken, zumal diese zum detaillierten Tathergang nichts beizusteuern wussten. Die Beschimpfung lasse sich als Affekthandlung werten. Da der Angeklagte nicht vorbestraft sei, schlug sie eine Geldstrafe vor, die in das Urteil in der geforderten Höhe einfloss. Richterin Kristina Selig merkte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung die „relativ wortgleichen Aussagen“ der vom Angeklagten benannten Entlastungszeugen an, was auf eine interne Absprache deuten könne. Der beleidigte Mann vom Ordnungsamt hätte hingegen die Auseinandersetzung sehr glaubhaft geschildert.