Viele Vereine der Region haben im Sommer ihre Hauptversammlung auf den November und Dezember geplant. Mittlerweile spitzt sich die Coronalage im Landkreis zu, das Land Baden-Württemberg hat nun die sogenannte Warnstufe in Kraft gesetzt.

Viele Vereins-Verantwortliche sind verunsichert: Können wir noch wie geplant und sicher tagen? Wenn ja, wie genau? Und auf was müssen wir im Verein dabei besonders achten? Diese Fragen werden auch hilfesuchend an die Redaktion des SÜDKURIER gerichtet. Eine Sprecherin des Landratsamts antwortete am Freitag dazu wie folgt:

Das könnte Sie auch interessieren
  • Was sind die Rahmenbedingungen? Wörtlich heißt es hierzu: „Eine Jahreshauptversammlung stellt eine Veranstaltung im Sinne von Paragraf 10 der Corona-Verordnung dar. Damit muss der Veranstalter – also der Verein – ein Hygienekonzept erstellen und eine Datenverarbeitung durchführen.“ Das Hygienekonzept muss sich vor allem an den Räumen orientieren und an der Zahl der zu erwartenden Personen. Datenverarbeitung bedeutet, dass der Verein die Daten der Teilnehmer – Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer – zur Kontaktnachverfolgung erheben und für vier Wochen aufbewahren muss. Danach müssen die Daten gelöscht werden.“
  • Weshalb ein Testnachweis nicht erforderlich ist: Die Behördensprecherin der Kreisverwaltung erklärt: „Da es sich bei der Jahreshauptversammlung um eine Veranstaltung einer juristischen Person handelt, sind die Teilnehmer einer Jahreshauptversammlung gemäß Paragraf 10, Absatz vier, Corona-Verordnung, von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises – ungeachtet ob Basis-, Warn- oder Alarmstufe – ausgenommen. Umso mehr ist in diesem Fall das Hygienekonzept von Bedeutung, da durch diese Regelung natürlich ungetestete, ungeimpfte Personen an einer solchen Sitzung teilnehmen können. Es gilt außerdem, bedeutet, dass 3G- oder 2G-Regelungen durch den Veranstalter freiwillig sind.“
Das könnte Sie auch interessieren
  • Das können die Veranstalter jetzt entscheiden: Die Landratsamts-Sprecherin klärt zum Gestaltungs-Spielraum so auf: „Die überwiegende Zahl der Vereine, die aktuell das Landratsamt kontaktiert, geht jedoch aus eigener Überzeugung dazu über, die Jahreshauptversammlung als 3G-Veranstaltung auszurichten. Die Entscheidung hierzu obliegt selbstverständlich dem jeweiligen Veranstalter. Sie wollen das Risiko für alle Teilnehmenden so gering wie möglich halten.
    Da diese Entscheidung eigenständig erfolgt, obliegt es ferner dem Veranstalter, darüber zu entscheiden, ob für Getestete ein Antigen-Schnelltest oder gar ein PCR-Test gefordert wird. Der Verordnungsgeber hat mit der angesprochenen Regelung eine möglichst barrierefreie Teilnahme an Gremiensitzungen ermöglicht. Das Landratsamt empfiehlt den Vereinen daher in der Regel im Falle einer 3G-Regel auf einen Antigen-Schnelltest zu setzen.“
  • Hier werden Fragen beantwortet: Sollten Unsicherheiten bestehen oder sollte es weitere Fragen der Vereine geben, können diese sich gerne an direkt ans Landratsamt wenden: Die Mailadresse lautet: ordnungsamt@lrasbk.de
Das könnte Sie auch interessieren