Der Technische Ausschuss geschlossen gegen eine Empfehlung der städtischen Verwaltung gestimmt. Dem neuen Besitzer eines Gebäudes sollten Befreiungen vom Bebauungsplan verweigert werden. Die Eigentümer beabsichtigten offenkundig, ein bisheriges Lager eines Getränkebetriebs künftig als Lager für ihren Hausmeisterservice zu nutzen.

„Dieses Gebäude wurde Jahrzehnte als Lager genutzt und jetzt plötzlich soll es nicht mehr als Lager genutzt werden dürfen“, schüttelt Jennifer Schmidt als Inhaberin des Hausmeisterservice den Kopf. Dabei schien das Paar endlich die Lösung für ihre Probleme gefunden zu haben.

Der Betrieb wähnt sich am Ziel

„Wir waren seit langem auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten“, sagt Frithjof Schmidt. Sie wären sogar bereit gewesen, ein Lagergebäude zu bauen, es habe aber keine geeigneten Grundstücke gegeben. Deswegen erwies sich das eingeschossige Gebäude an der Ecke Berliner Straße/Bühlstraße als Glücksfall.

Die Schmidts kauften es 2022 dem bisherigen Eigentümer ab – einem ortsansässigen Getränkelieferanten, der dort Bierbänke, Sonnenschirme und anderes Equipment für Großveranstaltungen lagerte.

Die Fassade dieses Gewerberaums hat der Betreiber eines Hausmeisterservice bereits umgebaut. Beim erst nachträglich eingereichten ...
Die Fassade dieses Gewerberaums hat der Betreiber eines Hausmeisterservice bereits umgebaut. Beim erst nachträglich eingereichten Bauantrag fiel dem Landratsamt auf, dass es sich um eine nicht zulässige Nutzungsänderung handelt. | Bild: Sprich, Roland

Da die Glasfront an dem wenig ansehnlichen Gebäude stark beschädigt war, ersetzte Schmidt diese durch eine geschlossene Wand. „Wir haben nichts verändert oder vergrößert, wir haben nur die Glasfront gegen eine gemauerte Wand ausgetauscht.“

Firma reicht Bauantrag nach

Auf Anraten ihres Architekten reichten die Bauherren für diese Fassadenneugestaltung nachträglich eine Baugenehmigung bei der Baurechtsbehörde beim Landratsamt ein, die den Antrag an die Stadt zur Vorberatung im Technischen Ausschuss weiterleitete.

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Da der städtischen Verwaltung bekannt war, dass die neuen Gebäudeeigentümer einen Hausmeisterservice betreiben, wurde ihnen nach Rücksprache mit dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt, dass eine Nutzung von Garagen-, Laden- und Lagerflächen zur Nutzung von Garagen- und Lagerflächen für einen Hausmeisterservice genehmigungspflichtig sei. Ein Hausmeisterservice wiederum sei im reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Verwaltung empfiehlt: ablehnen

Die Bauherrschaft sei darüber informiert worden, dass eine Genehmigung der Nutzungsänderung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Entsprechend lautete die Beschlussformulierung der Verwaltung im Technischen Ausschuss auf Verweigerung des Einvernehmens. Das sorgte bei den Gemeinderäten für Empörung.

„Die Stadt muss sich rechtskonform verhalten“, sagt Stadtbaumeister Alexander Tröndle. Hier müsse die Stadt Sorge tragen, „dass die Anwohner, die in einem reinen Wohngebiet wohnen, auch ruhig wohnen können“. Offenbar habe es diesbezüglich bereits Beschwerden von Anwohnern gegeben.

Lärm schließen die Eigentümer aus

Die Diskussion um möglichen Lärm können die Schmidts nicht nachvollziehen. „Wir lagern hier lediglich Materialien wie Streusalz und Gartengeräte und sind ein oder zwei Mal pro Woche tagsüber zu normalen Geschäftszeiten an dem Lager“, erklärt Frithjof Schmidt. Er beteuert, dass keineswegs frühmorgens mit schweren Fahrzeugen und Maschinen großer Lärm verursacht werde.

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Das Unternehmen pflege seit zwölf Jahren sämtliche Grünanlagen der Familienheim-Häuser in der Berliner Straße „und die Anwohner sind froh, dass wir hier das ziemlich herunter gekommene Gelände in Schuss halten.“

In der falschen Ecke des Wohngebiets

Besonders ärgerlich für ihn sei zudem, dass zwei andere Hausmeisterdienste ihr Lager nur etwa 250 Meter entfernt im selben Wohngebiet haben. Offenbar in einem anderen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit anderer Nutzungsform.

Auch nach der fünften Änderung des Bebauungsplans 1994 liegt das Gebäude (mit rotem Kreuz markiert) innerhalb eines reinen Wohngebietes. ...
Auch nach der fünften Änderung des Bebauungsplans 1994 liegt das Gebäude (mit rotem Kreuz markiert) innerhalb eines reinen Wohngebietes. Die dunkelroten Flächen weisen dagegen ein allgemeines Wohngebiet aus. | Bild: Stadt St. Georgen

Das sagt der Stadtbaumeister

Alexander Tröndle erläutert den Sachverhalt. „Es gab im Bebauungsplan ‚Vogelloch‘ bereits zehn Änderungen. Aber der Bereich, in dem das Gebäude liegt, war von keiner Änderung betroffen.“ Laut Katasterauszug sei das einstöckige Gebäude durchaus als Lager und Garagen eingetragen. „Es muss also irgendwann einmal einen entsprechenden Bauantrag gegeben haben.“

Der Bebauungsplan Vogelloch von 1984. Die hellrot unterlegte Fläche markiert den Bereich des reinen Wohngebietes. Mit dem Kreuz markiert ...
Der Bebauungsplan Vogelloch von 1984. Die hellrot unterlegte Fläche markiert den Bereich des reinen Wohngebietes. Mit dem Kreuz markiert ist das Gebäude, das in der Diskussion steht. Nur in der Kurve am linken Bildrand ist mit einer gelben Fläche ein Mischgebiet ausgewiesen, weshalb es dort kein Problem war, kleinere Gewerbegebiete anzusiedeln. | Bild: Stadt St. Georgen

Jennifer und Frithjof Schmidt hoffen auf einen Ausgang in ihrem Sinne. „Sonst ist das Gebäude, für das wir einen sechsstelligen Betrag bezahlt haben, für uns komplett nutzlos und wir sind in unserer Existenz bedroht“.